Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.C. Die abstracte Analyse. Vereinfachung des Thatbestandes. §. 55. cher Art, daß Jeder sie beurtheilen kann, man hört und mansieht sie; Zweifel sind nicht möglich, die Anordnung der Nich- tigkeit hat hier nicht den geringsten Anstand. Ein Wahlcandi- dat, der von allen Centurien gewählt, aber nicht renuntiirt war, galt nicht als Magistrat, dagegen mochten, wenn die Renun- tiation erfolgt war, alle gedenkbaren Verstöße gegen das geist- liche und weltliche Recht bei seiner Wahl zusammengetroffen sein -- er war und blieb Magistrat, bis er auf Befehl des Se- nats sich dieser seiner Würde begeben hatte. Wer von der im Bisherigen gewonnenen Grundlage des Werfen wir jetzt einen Blick zurück auf den Gedanken der 314) Cic. de domo c. 16, 42. 315) Cic. de domo 14, 38 .. contra omne pontificium jus factam pro nihilo esse habendam. 15*
C. Die abſtracte Analyſe. Vereinfachung des Thatbeſtandes. §. 55. cher Art, daß Jeder ſie beurtheilen kann, man hört und manſieht ſie; Zweifel ſind nicht möglich, die Anordnung der Nich- tigkeit hat hier nicht den geringſten Anſtand. Ein Wahlcandi- dat, der von allen Centurien gewählt, aber nicht renuntiirt war, galt nicht als Magiſtrat, dagegen mochten, wenn die Renun- tiation erfolgt war, alle gedenkbaren Verſtöße gegen das geiſt- liche und weltliche Recht bei ſeiner Wahl zuſammengetroffen ſein — er war und blieb Magiſtrat, bis er auf Befehl des Se- nats ſich dieſer ſeiner Würde begeben hatte. Wer von der im Bisherigen gewonnenen Grundlage des Werfen wir jetzt einen Blick zurück auf den Gedanken der 314) Cic. de domo c. 16, 42. 315) Cic. de domo 14, 38 .. contra omne pontificium jus factam pro nihilo esse habendam. 15*
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C. Die abſtracte Analyſe. Vereinfachung des Thatbeſtandes. §. 55.
cher Art, daß Jeder ſie beurtheilen kann, man hört und man
ſieht ſie; Zweifel ſind nicht möglich, die Anordnung der Nich-
tigkeit hat hier nicht den geringſten Anſtand. Ein Wahlcandi-
dat, der von allen Centurien gewählt, aber nicht renuntiirt war,
galt nicht als Magiſtrat, dagegen mochten, wenn die Renun-
tiation erfolgt war, alle gedenkbaren Verſtöße gegen das geiſt-
liche und weltliche Recht bei ſeiner Wahl zuſammengetroffen
ſein — er war und blieb Magiſtrat, bis er auf Befehl des Se-
nats ſich dieſer ſeiner Würde begeben hatte.
Wer von der im Bisherigen gewonnenen Grundlage des
poſitiven römiſchen Staatsrechts aus die Deduction von Cicero,
die den Ausgangspunkt unſerer Unterſuchung gebildet hat
(S. 214), einer Beurtheilung unterziehen will, wird darüber
kaum ein anderes Urtheil fällen können, als daß ſie eine Kette
von lauter Unrichtigkeiten enthält, und ſich nicht darüber wun-
dern können, daß ſie, wie er ſelber die Naivität hat einzuge-
ſtehen, 314) vor den Augen der im Staatsrecht beſſer unterrichte-
ten im Uebrigen ganz mit ihm ſympathiſirenden Autoritäten keine
Gnade gefunden hatte. Mochten die Pontifices bei der Arro-
gation des Clodius alle Regeln ihres Rechts außer Acht gelaſſen
haben, daraus folgte im Mindeſten nicht der Schluß, den Ci-
cero zieht, daß ſie nichtig war; 315) die Beobachtung jener Re-
geln war Sache der Pflichterfüllung der Pontifices. Mochten
an jenem Tage Himmelsbeobachtungen angeſtellt ſein, die lex
curiata über die Adoption ward dadurch vitiös, aber nicht nich-
tig. Mochte endlich Clodius ebenfalls in vitiöſer Weiſe Ple-
bejer und Volkstribun geworden ſein, die Akte, die er in der
letzten Eigenſchaft vorgenommen hatte, waren und blieben gültig.
Werfen wir jetzt einen Blick zurück auf den Gedanken der
analytiſchen Vereinfachung des Thatbeſtandes, ſo wird es nicht
314) Cic. de domo c. 16, 42.
315) Cic. de domo 14, 38 .. contra omne pontificium jus factam
pro nihilo esse habendam.
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