Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.A. Der Proceß. Vertheidigung. Formelzwang. §. 52. diese Klage kann nicht bloß gegen den Eigenthümer, sonderngegen jeden angestellt werden. Das bisher Gesagte litt auf die Prädialservituten keine An- Ein anderes Beispiel des Klagezwangs bietet das Verhältniß noch bei der negatoria, s. z. B. L. 9 pr. L. 11, 12, 13, 14 §. 1 ibid., jedoch findet er sich auch hier s. z. B. L. 17 pr. §. 1 ibid. 98) L. 8 §. 5 si serv. (8. 5) verb. ergo per contrarium agi po-
terit: jus esse. A. Der Proceß. Vertheidigung. Formelzwang. §. 52. dieſe Klage kann nicht bloß gegen den Eigenthümer, ſonderngegen jeden angeſtellt werden. Das bisher Geſagte litt auf die Prädialſervituten keine An- Ein anderes Beiſpiel des Klagezwangs bietet das Verhältniß noch bei der negatoria, ſ. z. B. L. 9 pr. L. 11, 12, 13, 14 §. 1 ibid., jedoch findet er ſich auch hier ſ. z. B. L. 17 pr. §. 1 ibid. 98) L. 8 §. 5 si serv. (8. 5) verb. ergo per contrarium agi po-
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A. Der Proceß. Vertheidigung. Formelzwang. §. 52.
dieſe Klage kann nicht bloß gegen den Eigenthümer, ſondern
gegen jeden angeſtellt werden.
Das bisher Geſagte litt auf die Prädialſervituten keine An-
wendung, da ſie nicht mit dem Beſitz der Sache verbunden ſind;
ihnen gegenüber war die reivindicatio gar nicht denkbar, der
Eigenthümer vielmehr von vornherein auf die act. negatoria
angewieſen. Dagegen würden die Innehaber eines Fauſtpfan-
des, einer Superficies oder Emphyteuſis, wenn ſchon das
ältere Recht dieſe Verhältniſſe als jura in re gekannt hätte,
nur in derſelben Weiſe ſich auf ihr Recht haben berufen können
und folglich auch bei klagweiſer Verfolgung daſſelbe mittelſt einer
act. confessoria haben verfolgen müſſen, denn beides bedingte
ſich gegenſeitig. 98) Eben daraus, daß dies nicht der Fall, der
Einwand hier nicht die Form der Negation, ſondern der Excep-
tion an ſich trägt, geht hervor, daß dieſe Rechte ſpätern Ur-
ſprungs ſind.
Ein anderes Beiſpiel des Klagezwangs bietet das Verhältniß
des Erben dar, der gegen die Beſitzer erbſchaftlicher Gegenſtände
auf Herausgabe derſelben dringt. Es ſtehen ihm zu dem Zweck
zwei Mittel zu Gebote: die reivindicatio und hereditatis petitio;
aber welches von beiden zu wählen iſt, darüber entſcheidet nicht
ſein Wille, ſondern das Vertheidigungsſyſtem des Beklagten.
Setzt letzterer nämlich der Behauptung des klägeriſchen Eigen-
thums die des eignen Erbrechts entgegen, ſo wird der Kläger
angehalten, ſeinen Anſpruch in Form der hereditatis petitio
zu verfolgen, um dadurch dem Beklagten die Möglichkeit zu ge-
währen, ſeinen Einwand in die Geſtalt einer Negation der Klage
zu bringen. In dem entgegengeſetzten Fall, wenn der Kläger
Erbrecht, der Beklagte Eigenthum beanſprucht, muß jener
97)
98) L. 8 §. 5 si serv. (8. 5) verb. ergo per contrarium agi po-
terit: jus esse.
97) noch bei der negatoria, ſ. z. B. L. 9 pr. L. 11, 12, 13, 14 §. 1 ibid., jedoch
findet er ſich auch hier ſ. z. B. L. 17 pr. §. 1 ibid.
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