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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
beweisen oder die Aberkennung desselben zu gewärtigen. 96) Da-
gegen war er bei der act. confessoria nicht erforderlich, 97) denn

96) Der Zusatz ist für den Ususfructus bezeugt durch Ulpian in L. 5 pr.
si ususfr. (7. 6)
, für andere Servituten durch manche Stellen z. B. L. 4
§. 7 L. 6 pr. si serv. (8. 5), L. 17 Comm. praed. (8. 4), L. 15 de O. N. N.
(39. 1)
. Wenn er anderwärts von den römischen Juristen ausgelassen wird und
darnach auch in §. 2 I. de act. (4. 6), so wird wohl Niemand darüber in
Zweifel sein können, wo die genauere Fassung zu suchen ist. Theophilus IV 6
§. 2 ersetzte ihn durch das Pronomen possessivum: aedibus meis, per agrum
meum,
das er ganz verkehrter Weise (s. u.) auch für die act. confess. ge-
braucht. Die Besiliken (XVI, 6, 5) lassen ihn bei Uebertragung der L. 5 cit.
aus, dagegen wird er von Stephanus in dem von Zachariä von Lingen-
thal
(Zeitschr. für gesch. R. W. XII S. 260 flg.) mitgetheilten Scholium
sehr betont: "indem der Kläger sich jener Formel bedient, heißt es hier, gibt
er sich damit als Eigenthümer zu erkennen". In eigenthümlicher Weise
construirt Keller (Röm. Civilproc. §. 15) die Formel der act. negatoria
für den Legis-Actionen-Proceß "nego tibi jus esse (eundi) utendi fruendi
fundo Corneliano"
-- ihr zufolge hätte auch der Nichteigenthümer des fun-
dus Corn.
die Klage mit Erfolg anstellen können, denn das Erforderniß des
Eigenthums ist in dieser Formel mit Nichts angedeutet! Den entgegen-
gesetzten Fehler begeht Rudorff (R. Rechts-G. II. S. 132) bei seiner Re-
construction der Formel der act. confessoria im L.-A.-Proceß "ajo mihi jus
esse utendi fruendi fundo tuo"
-- diese Klage hätte bloß gegen den
Eigenthümer des dienenden Grundstücks gerichtet werden dürfen, und der Klä-
ger hätte das Eigenthum des Beklagten beweisen müssen -- -- zwei neue Bei-
träge für mein früher (B. 2 S. 679) ausgesprochenes Urtheil über das Miß-
liche einer Reconstruction römischer Formeln.
97) Wohlgemerkt: dem Usufructuar. Dagegen war der Zusatz in dem
Fall, wenn Jemand confessorisch die Nichtexistenz einer von dem Gegner
in Anspruch genommenen negativen Servitut behauptete (z. B. jus mihi
esse altius tollere
) nicht zu entbehren; denn angenommen der Kläger schuldete
zwar nicht dem Beklagten, wohl aber einem Andern die Servitut, so hätte er
durch absolute Behauptung ihrer Nichtexistenz zu viel behauptet, also den
Proceß verlieren müssen. Der Zusatz "te invito" gab der Behauptung die
erforderliche Relativität L. 4 §. 7 16 pr. si serv. (8. 5). Auch wenn der
Gegner confessorisch klagen wollte, durfte er nicht fehlen, denn sonst
hätte der Beklagte ihn nicht in seine Verneinung aufnehmen dürfen, da Klage
und Negation gleichlautend sein mußten L. 17 Comm. praed. (8. 4). Wo
aber diese Relativität bereits im Inhalt der Servitut lag (z. B. zu gehen
über dieses Grundstück) bedurfte es dieses Zusatzes weder bei der act. confess.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
beweiſen oder die Aberkennung deſſelben zu gewärtigen. 96) Da-
gegen war er bei der act. confessoria nicht erforderlich, 97) denn

96) Der Zuſatz iſt für den Uſusfructus bezeugt durch Ulpian in L. 5 pr.
si ususfr. (7. 6)
, für andere Servituten durch manche Stellen z. B. L. 4
§. 7 L. 6 pr. si serv. (8. 5), L. 17 Comm. praed. (8. 4), L. 15 de O. N. N.
(39. 1)
. Wenn er anderwärts von den römiſchen Juriſten ausgelaſſen wird und
darnach auch in §. 2 I. de act. (4. 6), ſo wird wohl Niemand darüber in
Zweifel ſein können, wo die genauere Faſſung zu ſuchen iſt. Theophilus IV 6
§. 2 erſetzte ihn durch das Pronomen poſſeſſivum: aedibus meis, per agrum
meum,
das er ganz verkehrter Weiſe (ſ. u.) auch für die act. confess. ge-
braucht. Die Beſiliken (XVI, 6, 5) laſſen ihn bei Uebertragung der L. 5 cit.
aus, dagegen wird er von Stephanus in dem von Zachariä von Lingen-
thal
(Zeitſchr. für geſch. R. W. XII S. 260 flg.) mitgetheilten Scholium
ſehr betont: „indem der Kläger ſich jener Formel bedient, heißt es hier, gibt
er ſich damit als Eigenthümer zu erkennen“. In eigenthümlicher Weiſe
conſtruirt Keller (Röm. Civilproc. §. 15) die Formel der act. negatoria
für den Legis-Actionen-Proceß „nego tibi jus esse (eundi) utendi fruendi
fundo Corneliano“
— ihr zufolge hätte auch der Nichteigenthümer des fun-
dus Corn.
die Klage mit Erfolg anſtellen können, denn das Erforderniß des
Eigenthums iſt in dieſer Formel mit Nichts angedeutet! Den entgegen-
geſetzten Fehler begeht Rudorff (R. Rechts-G. II. S. 132) bei ſeiner Re-
conſtruction der Formel der act. confessoria im L.-A.-Proceß „ajo mihi jus
esse utendi fruendi fundo tuo
— dieſe Klage hätte bloß gegen den
Eigenthümer des dienenden Grundſtücks gerichtet werden dürfen, und der Klä-
ger hätte das Eigenthum des Beklagten beweiſen müſſen — — zwei neue Bei-
träge für mein früher (B. 2 S. 679) ausgeſprochenes Urtheil über das Miß-
liche einer Reconſtruction römiſcher Formeln.
97) Wohlgemerkt: dem Uſufructuar. Dagegen war der Zuſatz in dem
Fall, wenn Jemand confeſſoriſch die Nichtexiſtenz einer von dem Gegner
in Anſpruch genommenen negativen Servitut behauptete (z. B. jus mihi
esse altius tollere
) nicht zu entbehren; denn angenommen der Kläger ſchuldete
zwar nicht dem Beklagten, wohl aber einem Andern die Servitut, ſo hätte er
durch abſolute Behauptung ihrer Nichtexiſtenz zu viel behauptet, alſo den
Proceß verlieren müſſen. Der Zuſatz „te invito“ gab der Behauptung die
erforderliche Relativität L. 4 §. 7 16 pr. si serv. (8. 5). Auch wenn der
Gegner confeſſoriſch klagen wollte, durfte er nicht fehlen, denn ſonſt
hätte der Beklagte ihn nicht in ſeine Verneinung aufnehmen dürfen, da Klage
und Negation gleichlautend ſein mußten L. 17 Comm. praed. (8. 4). Wo
aber dieſe Relativität bereits im Inhalt der Servitut lag (z. B. zu gehen
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[84/0100] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. beweiſen oder die Aberkennung deſſelben zu gewärtigen. 96) Da- gegen war er bei der act. confessoria nicht erforderlich, 97) denn 96) Der Zuſatz iſt für den Uſusfructus bezeugt durch Ulpian in L. 5 pr. si ususfr. (7. 6), für andere Servituten durch manche Stellen z. B. L. 4 §. 7 L. 6 pr. si serv. (8. 5), L. 17 Comm. praed. (8. 4), L. 15 de O. N. N. (39. 1). Wenn er anderwärts von den römiſchen Juriſten ausgelaſſen wird und darnach auch in §. 2 I. de act. (4. 6), ſo wird wohl Niemand darüber in Zweifel ſein können, wo die genauere Faſſung zu ſuchen iſt. Theophilus IV 6 §. 2 erſetzte ihn durch das Pronomen poſſeſſivum: aedibus meis, per agrum meum, das er ganz verkehrter Weiſe (ſ. u.) auch für die act. confess. ge- braucht. Die Beſiliken (XVI, 6, 5) laſſen ihn bei Uebertragung der L. 5 cit. aus, dagegen wird er von Stephanus in dem von Zachariä von Lingen- thal (Zeitſchr. für geſch. R. W. XII S. 260 flg.) mitgetheilten Scholium ſehr betont: „indem der Kläger ſich jener Formel bedient, heißt es hier, gibt er ſich damit als Eigenthümer zu erkennen“. In eigenthümlicher Weiſe conſtruirt Keller (Röm. Civilproc. §. 15) die Formel der act. negatoria für den Legis-Actionen-Proceß „nego tibi jus esse (eundi) utendi fruendi fundo Corneliano“ — ihr zufolge hätte auch der Nichteigenthümer des fun- dus Corn. die Klage mit Erfolg anſtellen können, denn das Erforderniß des Eigenthums iſt in dieſer Formel mit Nichts angedeutet! Den entgegen- geſetzten Fehler begeht Rudorff (R. Rechts-G. II. S. 132) bei ſeiner Re- conſtruction der Formel der act. confessoria im L.-A.-Proceß „ajo mihi jus esse utendi fruendi fundo tuo“ — dieſe Klage hätte bloß gegen den Eigenthümer des dienenden Grundſtücks gerichtet werden dürfen, und der Klä- ger hätte das Eigenthum des Beklagten beweiſen müſſen — — zwei neue Bei- träge für mein früher (B. 2 S. 679) ausgeſprochenes Urtheil über das Miß- liche einer Reconſtruction römiſcher Formeln. 97) Wohlgemerkt: dem Uſufructuar. Dagegen war der Zuſatz in dem Fall, wenn Jemand confeſſoriſch die Nichtexiſtenz einer von dem Gegner in Anſpruch genommenen negativen Servitut behauptete (z. B. jus mihi esse altius tollere) nicht zu entbehren; denn angenommen der Kläger ſchuldete zwar nicht dem Beklagten, wohl aber einem Andern die Servitut, ſo hätte er durch abſolute Behauptung ihrer Nichtexiſtenz zu viel behauptet, alſo den Proceß verlieren müſſen. Der Zuſatz „te invito“ gab der Behauptung die erforderliche Relativität L. 4 §. 7 16 pr. si serv. (8. 5). Auch wenn der Gegner confeſſoriſch klagen wollte, durfte er nicht fehlen, denn ſonſt hätte der Beklagte ihn nicht in ſeine Verneinung aufnehmen dürfen, da Klage und Negation gleichlautend ſein mußten L. 17 Comm. praed. (8. 4). Wo aber dieſe Relativität bereits im Inhalt der Servitut lag (z. B. zu gehen über dieſes Grundſtück) bedurfte es dieſes Zuſatzes weder bei der act. confess.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/100>, abgerufen am 23.11.2024.