Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts. geschichte auch hier einmal wieder das Abstracte, die Er-mittlung der ihnen zu Grunde liegenden gemeinsamen Ideen versäumt; ob sich das Versäumniß hier minder gerächt, als an- derwärts, ob sie hier auch nur einmal den Sinn des Einzelnen überall richtig getroffen, möge der Verlauf der Darstellung zei- gen. Diesem Mangel durch eine auf dem Wege einer Ana- lyse der römischen Formen zu gewinnende Theorie des rö- mischen Formenwesens abzuhelfen, ist Aufgabe des §. 47, die des gegenwärtigen ist so eben angegeben. Die formellen Geschäfte des ältern Rechts lassen sich am 1. Mitwirkung des Volks: Testamentum in comitiis calatis, (beziehungsweise: in procinctu), arrogatio. 2. Mitwirkung der weltlichen Behörden; vor dem Cen- sor: die manumissio censu (vielleicht auch Uebertragung des Eigenthums durch Umschreibung); vor dem Prätor: die sämmtlichen legis actiones des Processes mit Ausnahme der pignoris capio; die der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Form der in jure cessio (manumissio vindicta, in adoptio- nem datio, emancipatio, cessio der tutela und hereditas legitima). 3. Mitwirkung geistlicher Behörden namentlich der Pon- tifices; bei eigentlichen Civilgeschäften, wie es scheint, nur in Verbindung mit dem Volk (testam., arrog.) oder Zeu- gen (confarreatio); im übrigen s. B. 1 S. 259 u. fl. und oben S. 418 und fl. 4. Mitwirkung von Zeugen, 682) und zwar von 10 (confar-682) Wegen der weiten Ausdehnung des Zeugengeschäfts war die Strafe
der Unfähigkeit zu demselben eine der schwersten, die das Recht verhängen Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. geſchichte auch hier einmal wieder das Abſtracte, die Er-mittlung der ihnen zu Grunde liegenden gemeinſamen Ideen verſäumt; ob ſich das Verſäumniß hier minder gerächt, als an- derwärts, ob ſie hier auch nur einmal den Sinn des Einzelnen überall richtig getroffen, möge der Verlauf der Darſtellung zei- gen. Dieſem Mangel durch eine auf dem Wege einer Ana- lyſe der römiſchen Formen zu gewinnende Theorie des rö- miſchen Formenweſens abzuhelfen, iſt Aufgabe des §. 47, die des gegenwärtigen iſt ſo eben angegeben. Die formellen Geſchäfte des ältern Rechts laſſen ſich am 1. Mitwirkung des Volks: Testamentum in comitiis calatis, (beziehungsweiſe: in procinctu), arrogatio. 2. Mitwirkung der weltlichen Behörden; vor dem Cen- ſor: die manumissio censu (vielleicht auch Uebertragung des Eigenthums durch Umſchreibung); vor dem Prätor: die ſämmtlichen legis actiones des Proceſſes mit Ausnahme der pignoris capio; die der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Form der in jure cessio (manumissio vindicta, in adoptio- nem datio, emancipatio, cessio der tutela und hereditas legitima). 3. Mitwirkung geiſtlicher Behörden namentlich der Pon- tifices; bei eigentlichen Civilgeſchäften, wie es ſcheint, nur in Verbindung mit dem Volk (testam., arrog.) oder Zeu- gen (confarreatio); im übrigen ſ. B. 1 S. 259 u. fl. und oben S. 418 und fl. 4. Mitwirkung von Zeugen, 682) und zwar von 10 (confar-682) Wegen der weiten Ausdehnung des Zeugengeſchäfts war die Strafe
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
geſchichte auch hier einmal wieder das Abſtracte, die Er-
mittlung der ihnen zu Grunde liegenden gemeinſamen Ideen
verſäumt; ob ſich das Verſäumniß hier minder gerächt, als an-
derwärts, ob ſie hier auch nur einmal den Sinn des Einzelnen
überall richtig getroffen, möge der Verlauf der Darſtellung zei-
gen. Dieſem Mangel durch eine auf dem Wege einer Ana-
lyſe der römiſchen Formen zu gewinnende Theorie des rö-
miſchen Formenweſens abzuhelfen, iſt Aufgabe des §. 47,
die des gegenwärtigen iſt ſo eben angegeben.
Die formellen Geſchäfte des ältern Rechts laſſen ſich am
natürlichſten nach der Kategorie der mitwirkenden Perſo-
nen gruppiren, und darnach gewinnen wir folgende Claſſen
derſelben:
1. Mitwirkung des Volks: Testamentum in comitiis calatis,
(beziehungsweiſe: in procinctu), arrogatio.
2. Mitwirkung der weltlichen Behörden; vor dem Cen-
ſor: die manumissio censu (vielleicht auch Uebertragung
des Eigenthums durch Umſchreibung); vor dem Prätor:
die ſämmtlichen legis actiones des Proceſſes mit Ausnahme
der pignoris capio; die der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
Form der in jure cessio (manumissio vindicta, in adoptio-
nem datio, emancipatio, cessio der tutela und hereditas
legitima).
3. Mitwirkung geiſtlicher Behörden namentlich der Pon-
tifices; bei eigentlichen Civilgeſchäften, wie es ſcheint, nur
in Verbindung mit dem Volk (testam., arrog.) oder Zeu-
gen (confarreatio); im übrigen ſ. B. 1 S. 259 u. fl. und
oben S. 418 und fl.
4. Mitwirkung von Zeugen, 682)
und zwar von 10 (confar-
682) Wegen der weiten Ausdehnung des Zeugengeſchäfts war die Strafe
der Unfähigkeit zu demſelben eine der ſchwerſten, die das Recht verhängen
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