ihr besser gefallen. Christus nimmt hier die Abgeschiedenen, wie sie insgemein wa- ren. Sie waren entweder eigensinnige, tolle Köpfe, oder lüderliche Personen. Und solche sind es ohne Zweifel, durch deren Ehelichung nach dem Sinn des Heilandes jemand des Ehebruchs schuldig wird, denn daß einer solchen, welche ohne Verschulden von ihrem Manne verstossen wird, nach den göttlichen Gesetzen sich anderweitig zu verehelichen erlaubt sey, und sich folglich derjenige nicht versündige, der sie heirathet, lehret Paulus ganz deutlich 1 Cor. Cap. 7. v. 15.
§. 4.
Eine Aus- nahme von dieser Re- gel.
Christus erkläret also die Ehescheidung für eine Sache, die der Absicht des gros- sen Stifters der Ehen ganz entgegen, und folglich ungerecht ist. Wie aber wenige Gesetze sind, welche gar keine Ausnahme in besondern Fällen leiden, so hat auch die- ses Gesetz seine Ausnahme. Christus setzet selber eine hinzu, indem er spricht: Wer sich von seinem Weibe scheidet, (es sey denn um der Hurerey willen,) und freyet eine andere, der bricht die Ehe. Es wollen einige, daß das Wort, so hier durch Hurerey übersetzet ist, in seiner sonst auch nicht ungewöhnlichen weitläuftigern Bedeutung genommen werden müsse, da durch dasselbe alles was recht schändlich ist,
ange-
ihr beſſer gefallen. Chriſtus nimmt hier die Abgeſchiedenen, wie ſie insgemein wa- ren. Sie waren entweder eigenſinnige, tolle Koͤpfe, oder luͤderliche Perſonen. Und ſolche ſind es ohne Zweifel, durch deren Ehelichung nach dem Sinn des Heilandes jemand des Ehebruchs ſchuldig wird, denn daß einer ſolchen, welche ohne Verſchulden von ihrem Manne verſtoſſen wird, nach den goͤttlichen Geſetzen ſich anderweitig zu verehelichen erlaubt ſey, und ſich folglich derjenige nicht verſuͤndige, der ſie heirathet, lehret Paulus ganz deutlich 1 Cor. Cap. 7. v. 15.
§. 4.
Eine Aus- nahme von dieſer Re- gel.
Chriſtus erklaͤret alſo die Eheſcheidung fuͤr eine Sache, die der Abſicht des groſ- ſen Stifters der Ehen ganz entgegen, und folglich ungerecht iſt. Wie aber wenige Geſetze ſind, welche gar keine Ausnahme in beſondern Faͤllen leiden, ſo hat auch die- ſes Geſetz ſeine Ausnahme. Chriſtus ſetzet ſelber eine hinzu, indem er ſpricht: Wer ſich von ſeinem Weibe ſcheidet, (es ſey denn um der Hurerey willen,) und freyet eine andere, der bricht die Ehe. Es wollen einige, daß das Wort, ſo hier durch Hurerey uͤberſetzet iſt, in ſeiner ſonſt auch nicht ungewoͤhnlichen weitlaͤuftigern Bedeutung genommen werden muͤſſe, da durch daſſelbe alles was recht ſchaͤndlich iſt,
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ihr beſſer gefallen. Chriſtus nimmt hier
die Abgeſchiedenen, wie ſie insgemein wa-
ren. Sie waren entweder eigenſinnige,
tolle Koͤpfe, oder luͤderliche Perſonen. Und
ſolche ſind es ohne Zweifel, durch deren
Ehelichung nach dem Sinn des Heilandes
jemand des Ehebruchs ſchuldig wird, denn
daß einer ſolchen, welche ohne Verſchulden
von ihrem Manne verſtoſſen wird, nach
den goͤttlichen Geſetzen ſich anderweitig zu
verehelichen erlaubt ſey, und ſich folglich
derjenige nicht verſuͤndige, der ſie heirathet,
lehret Paulus ganz deutlich 1 Cor.
Cap. 7. v. 15.
§. 4.
Chriſtus erklaͤret alſo die Eheſcheidung
fuͤr eine Sache, die der Abſicht des groſ-
ſen Stifters der Ehen ganz entgegen, und
folglich ungerecht iſt. Wie aber wenige
Geſetze ſind, welche gar keine Ausnahme
in beſondern Faͤllen leiden, ſo hat auch die-
ſes Geſetz ſeine Ausnahme. Chriſtus ſetzet
ſelber eine hinzu, indem er ſpricht: Wer
ſich von ſeinem Weibe ſcheidet, (es ſey
denn um der Hurerey willen,) und freyet
eine andere, der bricht die Ehe. Es
wollen einige, daß das Wort, ſo hier
durch Hurerey uͤberſetzet iſt, in ſeiner ſonſt
auch nicht ungewoͤhnlichen weitlaͤuftigern
Bedeutung genommen werden muͤſſe, da
durch daſſelbe alles was recht ſchaͤndlich iſt,
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Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbarung antreffen. Bd. 4. Hannover, 1766, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen04_1766/272>, abgerufen am 23.11.2024.
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