dadurch ein solcher ins Verderben läuft. Man thut dieses zu einer gerechten Bestra- fung eines Gemüthes, welches alle Liebe, alles Bitten, alle gelinde Bestrafungen verachtete. Es giebet Fälle, da man noch mehr thun kann, da man jemanden mit Fleiß verblenden, und wider alle Furcht verhärten kann, um ihn in eine gerechte Strafe zu ziehen. Als Gott jene Cana- nitischen Völker wegen ihrer auf das höch- ste gestiegenen Laster ausrotten wollte, und dieses durch die Jsraeliten verrichtete, so bewerkstelligte er dieses bey der Stadt Ai auf folgende Art. Er befahl dem Josua, die Bürger zu Ai durch List aus der Stadt zu ziehen. Er sollte einen Hinterhalt ma- chen hinter der Stadt, und die Stadt von vorne angreifen, und wenn die Bür- ger herausfielen, so sollten diese, so den An- griff gethan, fliehen, und dadurch die Bürger von Ai reizen, ihnen nachzujagen, und wenn dieses geschähe, so sollte der Hin- terhalt losbrechen und die Stadt einneh- men und anzünden, und die aus Ai von beyden Seiten überfallen und tödten *). Hier lässet Gott Menschen, die er aus gerechten Ursachen zu strafen beschlossen, durch eine Kriegeslist zu einer unüberlegten That reizen, und sie in diejenige Strafe ziehen, die er ihnen zuerkannt. Jener
Englische
*) B. Jos. C. 8. v. 2.
dadurch ein ſolcher ins Verderben laͤuft. Man thut dieſes zu einer gerechten Beſtra- fung eines Gemuͤthes, welches alle Liebe, alles Bitten, alle gelinde Beſtrafungen verachtete. Es giebet Faͤlle, da man noch mehr thun kann, da man jemanden mit Fleiß verblenden, und wider alle Furcht verhaͤrten kann, um ihn in eine gerechte Strafe zu ziehen. Als Gott jene Cana- nitiſchen Voͤlker wegen ihrer auf das hoͤch- ſte geſtiegenen Laſter ausrotten wollte, und dieſes durch die Jſraeliten verrichtete, ſo bewerkſtelligte er dieſes bey der Stadt Ai auf folgende Art. Er befahl dem Joſua, die Buͤrger zu Ai durch Liſt aus der Stadt zu ziehen. Er ſollte einen Hinterhalt ma- chen hinter der Stadt, und die Stadt von vorne angreifen, und wenn die Buͤr- ger herausfielen, ſo ſollten dieſe, ſo den An- griff gethan, fliehen, und dadurch die Buͤrger von Ai reizen, ihnen nachzujagen, und wenn dieſes geſchaͤhe, ſo ſollte der Hin- terhalt losbrechen und die Stadt einneh- men und anzuͤnden, und die aus Ai von beyden Seiten uͤberfallen und toͤdten *). Hier laͤſſet Gott Menſchen, die er aus gerechten Urſachen zu ſtrafen beſchloſſen, durch eine Kriegesliſt zu einer unuͤberlegten That reizen, und ſie in diejenige Strafe ziehen, die er ihnen zuerkannt. Jener
Engliſche
*) B. Joſ. C. 8. v. 2.
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dadurch ein ſolcher ins Verderben laͤuft.
Man thut dieſes zu einer gerechten Beſtra-
fung eines Gemuͤthes, welches alle Liebe,
alles Bitten, alle gelinde Beſtrafungen
verachtete. Es giebet Faͤlle, da man noch
mehr thun kann, da man jemanden mit
Fleiß verblenden, und wider alle Furcht
verhaͤrten kann, um ihn in eine gerechte
Strafe zu ziehen. Als Gott jene Cana-
nitiſchen Voͤlker wegen ihrer auf das hoͤch-
ſte geſtiegenen Laſter ausrotten wollte, und
dieſes durch die Jſraeliten verrichtete, ſo
bewerkſtelligte er dieſes bey der Stadt Ai
auf folgende Art. Er befahl dem Joſua,
die Buͤrger zu Ai durch Liſt aus der Stadt
zu ziehen. Er ſollte einen Hinterhalt ma-
chen hinter der Stadt, und die Stadt
von vorne angreifen, und wenn die Buͤr-
ger herausfielen, ſo ſollten dieſe, ſo den An-
griff gethan, fliehen, und dadurch die
Buͤrger von Ai reizen, ihnen nachzujagen,
und wenn dieſes geſchaͤhe, ſo ſollte der Hin-
terhalt losbrechen und die Stadt einneh-
men und anzuͤnden, und die aus Ai von
beyden Seiten uͤberfallen und toͤdten *).
Hier laͤſſet Gott Menſchen, die er aus
gerechten Urſachen zu ſtrafen beſchloſſen,
durch eine Kriegesliſt zu einer unuͤberlegten
That reizen, und ſie in diejenige Strafe
ziehen, die er ihnen zuerkannt. Jener
Engliſche
*) B. Joſ. C. 8. v. 2.
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Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbarung antreffen. Bd. 4. Hannover, 1766, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen04_1766/240>, abgerufen am 24.11.2024.
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