Eltern und Großeltern für die Zahlung der Ali- mente haftbar zu machen, damit sie nicht wie gegenwärtig, jeder Verantwortlichkeit los und ledig, darauf lossündigen können.
Marianne Weber möchte das Verantwortlich- keitsgefühl des Mannes für seine sexuellen Hand- lungen dadurch entwickeln, daß eine gesetzliche Gleichverantwortlichkeit des Vaters mit der Mutter dem unehelichen Kinde gegenüber stipu- liert wird. Technisch-juristisch denkt sie sich das so, daß die unehelichen Kinder etwa so behandelt wer- den würden, wie die Kinder aus geschiedenen Ehen, in denen beide Eltern als schuldiger Teil erklärt sind. Sie würden dann aber der Vater- und der Mutterfamilie zugerechnet werden, und auch gegen die Vater- und die Mutterfamilie volles Erbrecht, vollen Unterhaltungsanspruch und den Anspruch auf standesgemäße Erziehung erwerben. Dieser Vorschlag deckt sich mit dem meinen, die Unter- haltspflicht der unehelichen Kinder nach dem Stande des Vaters zu regeln, und führt ihn noch weiter aus.
Sicherlich sind die Richtlinien, die auch den un- ehelichen Kindern ihren Vater zurückgeben, die wünschenswertesten, aber am schwierigsten durch- führbar.
Jedenfalls ist dieses Problem eins der wich- tigsten der Gegenwart, dem die Aufmerksamkeit
Eltern und Großeltern für die Zahlung der Ali- mente haftbar zu machen, damit sie nicht wie gegenwärtig, jeder Verantwortlichkeit los und ledig, darauf lossündigen können.
Marianne Weber möchte das Verantwortlich- keitsgefühl des Mannes für seine sexuellen Hand- lungen dadurch entwickeln, daß eine gesetzliche Gleichverantwortlichkeit des Vaters mit der Mutter dem unehelichen Kinde gegenüber stipu- liert wird. Technisch-juristisch denkt sie sich das so, daß die unehelichen Kinder etwa so behandelt wer- den würden, wie die Kinder aus geschiedenen Ehen, in denen beide Eltern als schuldiger Teil erklärt sind. Sie würden dann aber der Vater- und der Mutterfamilie zugerechnet werden, und auch gegen die Vater- und die Mutterfamilie volles Erbrecht, vollen Unterhaltungsanspruch und den Anspruch auf standesgemäße Erziehung erwerben. Dieser Vorschlag deckt sich mit dem meinen, die Unter- haltspflicht der unehelichen Kinder nach dem Stande des Vaters zu regeln, und führt ihn noch weiter aus.
Sicherlich sind die Richtlinien, die auch den un- ehelichen Kindern ihren Vater zurückgeben, die wünschenswertesten, aber am schwierigsten durch- führbar.
Jedenfalls ist dieses Problem eins der wich- tigsten der Gegenwart, dem die Aufmerksamkeit
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Eltern und Großeltern für die Zahlung der Ali-
mente haftbar zu machen, damit sie nicht wie
gegenwärtig, jeder Verantwortlichkeit los und
ledig, darauf lossündigen können.
Marianne Weber möchte das Verantwortlich-
keitsgefühl des Mannes für seine sexuellen Hand-
lungen dadurch entwickeln, daß eine gesetzliche
Gleichverantwortlichkeit des Vaters mit der
Mutter dem unehelichen Kinde gegenüber stipu-
liert wird. Technisch-juristisch denkt sie sich das so,
daß die unehelichen Kinder etwa so behandelt wer-
den würden, wie die Kinder aus geschiedenen Ehen,
in denen beide Eltern als schuldiger Teil erklärt
sind. Sie würden dann aber der Vater- und der
Mutterfamilie zugerechnet werden, und auch gegen
die Vater- und die Mutterfamilie volles Erbrecht,
vollen Unterhaltungsanspruch und den Anspruch
auf standesgemäße Erziehung erwerben. Dieser
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haltspflicht der unehelichen Kinder nach dem
Stande des Vaters zu regeln, und führt ihn noch
weiter aus.
Sicherlich sind die Richtlinien, die auch den un-
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/307>, abgerufen am 07.07.2024.
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