dem Stande der Mutter" nicht möglich, unter den gegenwärtigen Teuerungsverhältnissen ein Kind mit solch kleinen Mitteln aufzuziehen. Der Vater müßte unbedingt viel stärker zur Unterhaltungs- pflicht herangezogen werden, das würde den armen Müttern manche schwere Sorge vermindern, es würde eine weit sorgfältigere und gesündere Pflege des Kindes bewirken, und es würde die Männer vielleicht doch veranlassen, weniger leicht- fertig uneheliche Kinder in die Welt zu setzen. Zu den erzieherischen Maßregeln würde sich auch empfehlen die Einführung des englischen Brauches, den Bruch des Eheversprechens, die berühmte "Breach of Promise" klagbar zu machen. Das bedeutet nicht nur einen Schadenersatz- anspruch bei Verlöbnissen, wie er auch nach deutschem Recht besteht, d. h. daß demjenigen, den wegen des unberechtigten Rücktritts des anderen, ein Ersatz des Schadens für gemachte Aufwendungen oder Verbindlichkeiten zugebilligt wird, oder daß der unbescholtenen Braut, die sich ihrem Bräutigam hingegeben hat, ein klagbarer immaterieller Schadenersatzanspruch zugestanden wird, sondern es bedeutet einen Schadenersatzan- spruch für den einfachen Bruch eines Ehever- sprechens auch ohne Verlöbnis, Aufwendungen und dergl.
dem Stande der Mutter“ nicht möglich, unter den gegenwärtigen Teuerungsverhältnissen ein Kind mit solch kleinen Mitteln aufzuziehen. Der Vater müßte unbedingt viel stärker zur Unterhaltungs- pflicht herangezogen werden, das würde den armen Müttern manche schwere Sorge vermindern, es würde eine weit sorgfältigere und gesündere Pflege des Kindes bewirken, und es würde die Männer vielleicht doch veranlassen, weniger leicht- fertig uneheliche Kinder in die Welt zu setzen. Zu den erzieherischen Maßregeln würde sich auch empfehlen die Einführung des englischen Brauches, den Bruch des Eheversprechens, die berühmte „Breach of Promise“ klagbar zu machen. Das bedeutet nicht nur einen Schadenersatz- anspruch bei Verlöbnissen, wie er auch nach deutschem Recht besteht, d. h. daß demjenigen, den wegen des unberechtigten Rücktritts des anderen, ein Ersatz des Schadens für gemachte Aufwendungen oder Verbindlichkeiten zugebilligt wird, oder daß der unbescholtenen Braut, die sich ihrem Bräutigam hingegeben hat, ein klagbarer immaterieller Schadenersatzanspruch zugestanden wird, sondern es bedeutet einen Schadenersatzan- spruch für den einfachen Bruch eines Ehever- sprechens auch ohne Verlöbnis, Aufwendungen und dergl.
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[301/0305]
dem Stande der Mutter“ nicht möglich, unter den
gegenwärtigen Teuerungsverhältnissen ein Kind
mit solch kleinen Mitteln aufzuziehen. Der Vater
müßte unbedingt viel stärker zur Unterhaltungs-
pflicht herangezogen werden, das würde den armen
Müttern manche schwere Sorge vermindern, es
würde eine weit sorgfältigere und gesündere
Pflege des Kindes bewirken, und es würde die
Männer vielleicht doch veranlassen, weniger leicht-
fertig uneheliche Kinder in die Welt zu setzen. Zu
den erzieherischen Maßregeln würde sich auch
empfehlen die Einführung des englischen Brauches,
den Bruch des Eheversprechens, die berühmte
„Breach of Promise“ klagbar zu machen.
Das bedeutet nicht nur einen Schadenersatz-
anspruch bei Verlöbnissen, wie er auch nach
deutschem Recht besteht, d. h. daß demjenigen,
den wegen des unberechtigten Rücktritts des
anderen, ein Ersatz des Schadens für gemachte
Aufwendungen oder Verbindlichkeiten zugebilligt
wird, oder daß der unbescholtenen Braut, die sich
ihrem Bräutigam hingegeben hat, ein klagbarer
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/305>, abgerufen am 25.11.2024.
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