Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913.auf männliche wie auf weibliche Gewerbetreibende Dieser Erlaß, der nach jeder Hinsicht gerecht für An den Handwerkskammern ist es nunmehr, Daß bereits verheißungsvolle Ansätze zur Be- auf männliche wie auf weibliche Gewerbetreibende Dieser Erlaß, der nach jeder Hinsicht gerecht für An den Handwerkskammern ist es nunmehr, Daß bereits verheißungsvolle Ansätze zur Be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0100" n="96"/> auf männliche wie auf weibliche Gewerbetreibende<lb/> gleichmäßig Anwendung. Ebenso sind die von den<lb/> Jnnungen und Handwerkskammern erlassenen<lb/> Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens<lb/> auf alle Handwerkslehrlinge gleichmäßig anzu-<lb/> wenden.</p><lb/> <p>Dieser Erlaß, der nach jeder Hinsicht gerecht für<lb/> die Frauen ist, die Heranziehung weiblicher Hand-<lb/> werker zu den Gesellen- und Meisterprüfungen an-<lb/> ordnet, die Handwerkskammern anweist, die von<lb/> ihnen ins Leben gerufenen Gewerbeförderungs-<lb/> einrichtungen tunlichst auch den weiblichen Hand-<lb/> werkern zugänglich zu machen und die vor-<lb/> handenen Lücken der weiblichen Fachbildung durch<lb/> Veranstaltung geeigneter Kurse zu beseitigen, auch<lb/> die Lehrstellenvermittlung auf weibliche Personen<lb/> auszudehnen, ist als ein großer Fortschritt zu be-<lb/> grüßen.</p><lb/> <p>An den Handwerkskammern ist es nunmehr,<lb/> diesen Anordnungen nachzukommen; an den<lb/> Städten, die Fachschulen für Knaben den Mädchen<lb/> zu erschließen; an den Eltern, von diesen Neuerun-<lb/> gen zu profitieren und den Töchtern eine gleich<lb/> lange Ausbildungszeit wie den Söhnen zu ge-<lb/> währen.</p><lb/> <p>Daß bereits verheißungsvolle Ansätze zur Be-<lb/> tätigung der Frau im Handwerk vorhanden sind,<lb/> beweist der Umstand, daß es bereits einer großen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [96/0100]
auf männliche wie auf weibliche Gewerbetreibende
gleichmäßig Anwendung. Ebenso sind die von den
Jnnungen und Handwerkskammern erlassenen
Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens
auf alle Handwerkslehrlinge gleichmäßig anzu-
wenden.
Dieser Erlaß, der nach jeder Hinsicht gerecht für
die Frauen ist, die Heranziehung weiblicher Hand-
werker zu den Gesellen- und Meisterprüfungen an-
ordnet, die Handwerkskammern anweist, die von
ihnen ins Leben gerufenen Gewerbeförderungs-
einrichtungen tunlichst auch den weiblichen Hand-
werkern zugänglich zu machen und die vor-
handenen Lücken der weiblichen Fachbildung durch
Veranstaltung geeigneter Kurse zu beseitigen, auch
die Lehrstellenvermittlung auf weibliche Personen
auszudehnen, ist als ein großer Fortschritt zu be-
grüßen.
An den Handwerkskammern ist es nunmehr,
diesen Anordnungen nachzukommen; an den
Städten, die Fachschulen für Knaben den Mädchen
zu erschließen; an den Eltern, von diesen Neuerun-
gen zu profitieren und den Töchtern eine gleich
lange Ausbildungszeit wie den Söhnen zu ge-
währen.
Daß bereits verheißungsvolle Ansätze zur Be-
tätigung der Frau im Handwerk vorhanden sind,
beweist der Umstand, daß es bereits einer großen
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(2020-12-07T10:34:09Z)
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