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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823.

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Der Verleger ist, wie gesagt, bloßer Bevoll-
mächtigter (Mandator) des Schriftstellers; er er-
wirbt kein Eigenthum an dem Jnhalt der Hand-
schrift; er darf nichts eigenmächtig hinzusetzen, nichts
hinwegstreichen, nichts davon ungedruckt lassen.
Keine Zeile, kein Wort, keine Sylbe darf er än-
dern ohne Einwilligung des Verfassers; denn obgleich
es manche Buchhändler geben mag, die sich der-
gleichen Freiheiten erlauben, und oft ganze Seiten
der Handschrift, nach ihrem Gutdünken verbessern
oder verwässern *), so sind sie doch dazu keineswegs
befugt. Der Eigenthümer hingegen kann mit der
Substanz seines Eigenthums vornehmen, was ihm
beliebt; er kann es veräußern, verkleinern, ver-
größern, vervielfachen, ja selbst vernichten, und
überhaupt anwenden, zu welchem Zwecke er will.
Nicht so der Verleger oder der Bevollmächtigte des
Schriftstellers; denn würde der ärgste Sudler es
sich wohl gefallen lassen, wenn der Buchhändler,
statt seine Handschrift zu drucken, und die Abdrücke
zu verbreiten, Fidibus daraus machte, so vernünf-

*) Jch selbst habe freilich nie diese Erfahrung gemacht;
allein von zwei sehr achtungswerthen Schriftstellern
in Berlin ist mir mehr, als zwanzig Mal geklagt
und gezeigt worden, wie der Jnhalt ihrer Hand-
schriften von ihren Verlegern, welche nicht einmal
ihre Muttersprache richtig schreiben konnten, entstellt,
und ganz fremdartige Dinge eingeschaltet waren.

Der Verleger iſt, wie geſagt, bloßer Bevoll-
maͤchtigter (Mandator) des Schriftſtellers; er er-
wirbt kein Eigenthum an dem Jnhalt der Hand-
ſchrift; er darf nichts eigenmaͤchtig hinzuſetzen, nichts
hinwegſtreichen, nichts davon ungedruckt laſſen.
Keine Zeile, kein Wort, keine Sylbe darf er aͤn-
dern ohne Einwilligung des Verfaſſers; denn obgleich
es manche Buchhaͤndler geben mag, die ſich der-
gleichen Freiheiten erlauben, und oft ganze Seiten
der Handſchrift, nach ihrem Gutduͤnken verbeſſern
oder verwaͤſſern *), ſo ſind ſie doch dazu keineswegs
befugt. Der Eigenthuͤmer hingegen kann mit der
Subſtanz ſeines Eigenthums vornehmen, was ihm
beliebt; er kann es veraͤußern, verkleinern, ver-
groͤßern, vervielfachen, ja ſelbſt vernichten, und
uͤberhaupt anwenden, zu welchem Zwecke er will.
Nicht ſo der Verleger oder der Bevollmaͤchtigte des
Schriftſtellers; denn wuͤrde der aͤrgſte Sudler es
ſich wohl gefallen laſſen, wenn der Buchhaͤndler,
ſtatt ſeine Handſchrift zu drucken, und die Abdruͤcke
zu verbreiten, Fidibus daraus machte, ſo vernuͤnf-

*) Jch ſelbſt habe freilich nie dieſe Erfahrung gemacht;
allein von zwei ſehr achtungswerthen Schriftſtellern
in Berlin iſt mir mehr, als zwanzig Mal geklagt
und gezeigt worden, wie der Jnhalt ihrer Hand-
ſchriften von ihren Verlegern, welche nicht einmal
ihre Mutterſprache richtig ſchreiben konnten, entſtellt,
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[44/0044] Der Verleger iſt, wie geſagt, bloßer Bevoll- maͤchtigter (Mandator) des Schriftſtellers; er er- wirbt kein Eigenthum an dem Jnhalt der Hand- ſchrift; er darf nichts eigenmaͤchtig hinzuſetzen, nichts hinwegſtreichen, nichts davon ungedruckt laſſen. Keine Zeile, kein Wort, keine Sylbe darf er aͤn- dern ohne Einwilligung des Verfaſſers; denn obgleich es manche Buchhaͤndler geben mag, die ſich der- gleichen Freiheiten erlauben, und oft ganze Seiten der Handſchrift, nach ihrem Gutduͤnken verbeſſern oder verwaͤſſern *), ſo ſind ſie doch dazu keineswegs befugt. Der Eigenthuͤmer hingegen kann mit der Subſtanz ſeines Eigenthums vornehmen, was ihm beliebt; er kann es veraͤußern, verkleinern, ver- groͤßern, vervielfachen, ja ſelbſt vernichten, und uͤberhaupt anwenden, zu welchem Zwecke er will. Nicht ſo der Verleger oder der Bevollmaͤchtigte des Schriftſtellers; denn wuͤrde der aͤrgſte Sudler es ſich wohl gefallen laſſen, wenn der Buchhaͤndler, ſtatt ſeine Handſchrift zu drucken, und die Abdruͤcke zu verbreiten, Fidibus daraus machte, ſo vernuͤnf- *) Jch ſelbſt habe freilich nie dieſe Erfahrung gemacht; allein von zwei ſehr achtungswerthen Schriftſtellern in Berlin iſt mir mehr, als zwanzig Mal geklagt und gezeigt worden, wie der Jnhalt ihrer Hand- ſchriften von ihren Verlegern, welche nicht einmal ihre Mutterſprache richtig ſchreiben konnten, entſtellt, und ganz fremdartige Dinge eingeſchaltet waren.

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Zitationshilfe: Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/44>, abgerufen am 23.11.2024.