tig dies doch in manchen Fällen wohl seyn möchte? Und -- welcher Schriftsteller würde es gut heißen, wenn der Verleger das Manuskript ungedruckt las- sen, und es an eine Bibliothek als Seltenheit ver- kaufen wollte? Gewiß unter hunderten kein einziger, und gewönne er selbst den zehnfachen Betrag des Honorars dadurch. Der Buchhändler muß also pünktlich den übernommenen Auftrag erfüllen, und erlangt durch den Verlagskontrakt nicht das min- deste Eigenthumsrecht in Rücksicht des Jnhalts der Handschrift. Selbst in Betreff der, von ihm ge- druckten Exemplare sind seine Befugnisse sehr be- schränkt. Er darf sie nicht verheimlichen; nichts darin durchstreichen und unleserlich machen; nichts herausschneiden, sondern muß sie ganz so verbreiten und verkaufen, wie sie in Gemäßheit der Hand- schrift abgedruckt sind. Auch sogar die, aus dem Verlagskontrakte entspringenden Klagen sind denen des Vollmachtskontrakts in der Hauptsache gleich, woraus sich hinlänglich ergiebt, daß hier wohl von der Uebertragung einer Vollmacht, aber nicht eines Eigenthums die Rede ist.
Ganz anderer Art, als jene Befugnisse des Verlegers, ist das Eigenthumsrecht des Buchkäufers. Er kann mit dem gekauften Exemplar vornehmen und am Jnhalt ändern, was ihm beliebt. Er darf hinzusetzen, durchstreichen, herausschneiden, und so- gar das ganze Buch vernichten; weder Verleger,
tig dies doch in manchen Faͤllen wohl ſeyn moͤchte? Und — welcher Schriftſteller wuͤrde es gut heißen, wenn der Verleger das Manuſkript ungedruckt laſ- ſen, und es an eine Bibliothek als Seltenheit ver- kaufen wollte? Gewiß unter hunderten kein einziger, und gewoͤnne er ſelbſt den zehnfachen Betrag des Honorars dadurch. Der Buchhaͤndler muß alſo puͤnktlich den uͤbernommenen Auftrag erfuͤllen, und erlangt durch den Verlagskontrakt nicht das min- deſte Eigenthumsrecht in Ruͤckſicht des Jnhalts der Handſchrift. Selbſt in Betreff der, von ihm ge- druckten Exemplare ſind ſeine Befugniſſe ſehr be- ſchraͤnkt. Er darf ſie nicht verheimlichen; nichts darin durchſtreichen und unleſerlich machen; nichts herausſchneiden, ſondern muß ſie ganz ſo verbreiten und verkaufen, wie ſie in Gemaͤßheit der Hand- ſchrift abgedruckt ſind. Auch ſogar die, aus dem Verlagskontrakte entſpringenden Klagen ſind denen des Vollmachtskontrakts in der Hauptſache gleich, woraus ſich hinlaͤnglich ergiebt, daß hier wohl von der Uebertragung einer Vollmacht, aber nicht eines Eigenthums die Rede iſt.
Ganz anderer Art, als jene Befugniſſe des Verlegers, iſt das Eigenthumsrecht des Buchkaͤufers. Er kann mit dem gekauften Exemplar vornehmen und am Jnhalt aͤndern, was ihm beliebt. Er darf hinzuſetzen, durchſtreichen, herausſchneiden, und ſo- gar das ganze Buch vernichten; weder Verleger,
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tig dies doch in manchen Faͤllen wohl ſeyn moͤchte?
Und — welcher Schriftſteller wuͤrde es gut heißen,
wenn der Verleger das Manuſkript ungedruckt laſ-
ſen, und es an eine Bibliothek als Seltenheit ver-
kaufen wollte? Gewiß unter hunderten kein einziger,
und gewoͤnne er ſelbſt den zehnfachen Betrag des
Honorars dadurch. Der Buchhaͤndler muß alſo
puͤnktlich den uͤbernommenen Auftrag erfuͤllen, und
erlangt durch den Verlagskontrakt nicht das min-
deſte Eigenthumsrecht in Ruͤckſicht des Jnhalts der
Handſchrift. Selbſt in Betreff der, von ihm ge-
druckten Exemplare ſind ſeine Befugniſſe ſehr be-
ſchraͤnkt. Er darf ſie nicht verheimlichen; nichts
darin durchſtreichen und unleſerlich machen; nichts
herausſchneiden, ſondern muß ſie ganz ſo verbreiten
und verkaufen, wie ſie in Gemaͤßheit der Hand-
ſchrift abgedruckt ſind. Auch ſogar die, aus dem
Verlagskontrakte entſpringenden Klagen ſind denen
des Vollmachtskontrakts in der Hauptſache gleich,
woraus ſich hinlaͤnglich ergiebt, daß hier wohl von
der Uebertragung einer Vollmacht, aber nicht eines
Eigenthums die Rede iſt.
Ganz anderer Art, als jene Befugniſſe des
Verlegers, iſt das Eigenthumsrecht des Buchkaͤufers.
Er kann mit dem gekauften Exemplar vornehmen
und am Jnhalt aͤndern, was ihm beliebt. Er darf
hinzuſetzen, durchſtreichen, herausſchneiden, und ſo-
gar das ganze Buch vernichten; weder Verleger,
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/45>, abgerufen am 23.11.2024.
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