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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823.

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ein Honorar zahlt, so ist es kein Kaufgeld, sondern
eine zufällige, ganz außerwesentliche Bedingung.
Es giebt Schriftsteller, die gar keinen Ehrensold für
ihre Werke nehmen, und dennoch besteht zwischen
ihnen und ihren Verlegern, dem Wesen nach, der-
selbe Kontrakt, welcher zwischen dem Verfasser, der
sich einen Ehrensold für seine Schriften zahlen läßt,
und dessen Verleger statt findet. Jst es also nicht
albern, wenn unsere Buchhändler immer und in
Einem fort krächzen und schreien, daß sie allein die
ausschließlich rechtmäßigen Eigenthümer und Ver-
käufer der Jdeen sind, welche man in den, ihnen
zum Verlag übergebenen Handschriften findet? An
den Jdeen haben sie gar keinen Antheil. Sie
sind blos vom Verfasser bevollmächtigt, durch
eine Anzahl gedruckter Kopieen die, in dem Manu-
skript enthaltenen Worte und Zeichen zum Ei-
genthum des Publikums zu machen. War der Ver-
fasser rechtlich befugt, ihnen diese Vollmacht zu
ertheilen, und waren sie mithin berechtigt, ihren
Bücherkäufern das volle unbedingte Eigenthum an
den verkauften Kopieen zu übertragen, so müssen
auch die Käufer in Hinsicht der letztern alle die
Rechte ausüben dürfen, welche aus einem vollen
und unbeschränkten Eigenthumsrechte entspringen,
wozu wesentlich die natürliche Befugniß gehört, das
Eigenthum auf jede mögliche Weise zu vergrößern,
zu vermehren, zu vervielfachen, und zu veräußern.

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ein Honorar zahlt, ſo iſt es kein Kaufgeld, ſondern
eine zufaͤllige, ganz außerweſentliche Bedingung.
Es giebt Schriftſteller, die gar keinen Ehrenſold fuͤr
ihre Werke nehmen, und dennoch beſteht zwiſchen
ihnen und ihren Verlegern, dem Weſen nach, der-
ſelbe Kontrakt, welcher zwiſchen dem Verfaſſer, der
ſich einen Ehrenſold fuͤr ſeine Schriften zahlen laͤßt,
und deſſen Verleger ſtatt findet. Jſt es alſo nicht
albern, wenn unſere Buchhaͤndler immer und in
Einem fort kraͤchzen und ſchreien, daß ſie allein die
ausſchließlich rechtmaͤßigen Eigenthuͤmer und Ver-
kaͤufer der Jdeen ſind, welche man in den, ihnen
zum Verlag uͤbergebenen Handſchriften findet? An
den Jdeen haben ſie gar keinen Antheil. Sie
ſind blos vom Verfaſſer bevollmaͤchtigt, durch
eine Anzahl gedruckter Kopieen die, in dem Manu-
ſkript enthaltenen Worte und Zeichen zum Ei-
genthum des Publikums zu machen. War der Ver-
faſſer rechtlich befugt, ihnen dieſe Vollmacht zu
ertheilen, und waren ſie mithin berechtigt, ihren
Buͤcherkaͤufern das volle unbedingte Eigenthum an
den verkauften Kopieen zu uͤbertragen, ſo muͤſſen
auch die Kaͤufer in Hinſicht der letztern alle die
Rechte ausuͤben duͤrfen, welche aus einem vollen
und unbeſchraͤnkten Eigenthumsrechte entſpringen,
wozu weſentlich die natuͤrliche Befugniß gehoͤrt, das
Eigenthum auf jede moͤgliche Weiſe zu vergroͤßern,
zu vermehren, zu vervielfachen, und zu veraͤußern.

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[43/0043] ein Honorar zahlt, ſo iſt es kein Kaufgeld, ſondern eine zufaͤllige, ganz außerweſentliche Bedingung. Es giebt Schriftſteller, die gar keinen Ehrenſold fuͤr ihre Werke nehmen, und dennoch beſteht zwiſchen ihnen und ihren Verlegern, dem Weſen nach, der- ſelbe Kontrakt, welcher zwiſchen dem Verfaſſer, der ſich einen Ehrenſold fuͤr ſeine Schriften zahlen laͤßt, und deſſen Verleger ſtatt findet. Jſt es alſo nicht albern, wenn unſere Buchhaͤndler immer und in Einem fort kraͤchzen und ſchreien, daß ſie allein die ausſchließlich rechtmaͤßigen Eigenthuͤmer und Ver- kaͤufer der Jdeen ſind, welche man in den, ihnen zum Verlag uͤbergebenen Handſchriften findet? An den Jdeen haben ſie gar keinen Antheil. Sie ſind blos vom Verfaſſer bevollmaͤchtigt, durch eine Anzahl gedruckter Kopieen die, in dem Manu- ſkript enthaltenen Worte und Zeichen zum Ei- genthum des Publikums zu machen. War der Ver- faſſer rechtlich befugt, ihnen dieſe Vollmacht zu ertheilen, und waren ſie mithin berechtigt, ihren Buͤcherkaͤufern das volle unbedingte Eigenthum an den verkauften Kopieen zu uͤbertragen, ſo muͤſſen auch die Kaͤufer in Hinſicht der letztern alle die Rechte ausuͤben duͤrfen, welche aus einem vollen und unbeſchraͤnkten Eigenthumsrechte entſpringen, wozu weſentlich die natuͤrliche Befugniß gehoͤrt, das Eigenthum auf jede moͤgliche Weiſe zu vergroͤßern, zu vermehren, zu vervielfachen, und zu veraͤußern. 4 *

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Zitationshilfe: Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/43>, abgerufen am 23.11.2024.