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Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.

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keinen engern Schranken halten, als welche den Handlun-
gen einzelner Menschen im Vorigen vorgeschrieben sind.
(S. S. 112. 113).

3. Wenn unter den eben erwähnten Handlungen solche
sind, aus welchen Rechte und Verbindlichkeiten für die
Folge unter den Partheien entstehen (einseitige und gegen-
seitige Willenserklärungen, Verträge u. s. f.), so muss der
Staat das, aus denselben entspringende Zwangsrecht zwar
überall da schützen, wo dasselbe in dem Zustande der
Fähigkeit gehöriger Ueberlegung, in Absicht eines, der
Disposition des Uebertragenden unterworfenen Gegen-
standes, und mit freier Beschliessung übertragen wurde;
hingegen niemals da, wo es entweder den Handlenden
selbst an einem dieser Stücke fehlt, oder wo ein Dritter,
gegen, oder ohne seine Einwilligung widerrechtlich
beschränkt werden würde.

4. Selbst bei gültigen Verträgen muss er, wenn aus den-
selben solche persönliche Verbindlichkeiten, oder vielmehr
ein solches persönliches Verhältniss entspringt, welches
die Freiheit sehr eng beschränkt, die Trennung, auch gegen
den Willen Eines Theils immer in dem Grade der Schäd-
lichkeit der Beschränkung für die innere Ausbildung er-
leichtern; und daher da, wo die Leistung der, aus dem
Verhältniss entspringenden Pflichten mit inneren Empfin-
dungen genau verschwistert ist, dieselbe unbestimmt und
immer, da hingegen, wo, bei zwar enger Beschränkung,
doch gerade dies nicht der Fall ist, nach einer, zugleich
nach der Wichtigkeit der Beschränkung und der Natur des
Geschäfts zu bestimmenden Zeit erlauben.

5. Wenn jemand über sein Vermögen auf den Fall seines
Todes disponiren will; so dürfte es zwar rathsam sein, die
Ernennung des nächsten Erben, ohne Hinzufügung irgend
einer, die Fähigkeit desselben, mit dem Vermögen nach

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keinen engern Schranken halten, als welche den Handlun-
gen einzelner Menschen im Vorigen vorgeschrieben sind.
(S. S. 112. 113).

3. Wenn unter den eben erwähnten Handlungen solche
sind, aus welchen Rechte und Verbindlichkeiten für die
Folge unter den Partheien entstehen (einseitige und gegen-
seitige Willenserklärungen, Verträge u. s. f.), so muss der
Staat das, aus denselben entspringende Zwangsrecht zwar
überall da schützen, wo dasselbe in dem Zustande der
Fähigkeit gehöriger Ueberlegung, in Absicht eines, der
Disposition des Uebertragenden unterworfenen Gegen-
standes, und mit freier Beschliessung übertragen wurde;
hingegen niemals da, wo es entweder den Handlenden
selbst an einem dieser Stücke fehlt, oder wo ein Dritter,
gegen, oder ohne seine Einwilligung widerrechtlich
beschränkt werden würde.

4. Selbst bei gültigen Verträgen muss er, wenn aus den-
selben solche persönliche Verbindlichkeiten, oder vielmehr
ein solches persönliches Verhältniss entspringt, welches
die Freiheit sehr eng beschränkt, die Trennung, auch gegen
den Willen Eines Theils immer in dem Grade der Schäd-
lichkeit der Beschränkung für die innere Ausbildung er-
leichtern; und daher da, wo die Leistung der, aus dem
Verhältniss entspringenden Pflichten mit inneren Empfin-
dungen genau verschwistert ist, dieselbe unbestimmt und
immer, da hingegen, wo, bei zwar enger Beschränkung,
doch gerade dies nicht der Fall ist, nach einer, zugleich
nach der Wichtigkeit der Beschränkung und der Natur des
Geschäfts zu bestimmenden Zeit erlauben.

5. Wenn jemand über sein Vermögen auf den Fall seines
Todes disponiren will; so dürfte es zwar rathsam sein, die
Ernennung des nächsten Erben, ohne Hinzufügung irgend
einer, die Fähigkeit desselben, mit dem Vermögen nach

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[131/0167] keinen engern Schranken halten, als welche den Handlun- gen einzelner Menschen im Vorigen vorgeschrieben sind. (S. S. 112. 113). 3. Wenn unter den eben erwähnten Handlungen solche sind, aus welchen Rechte und Verbindlichkeiten für die Folge unter den Partheien entstehen (einseitige und gegen- seitige Willenserklärungen, Verträge u. s. f.), so muss der Staat das, aus denselben entspringende Zwangsrecht zwar überall da schützen, wo dasselbe in dem Zustande der Fähigkeit gehöriger Ueberlegung, in Absicht eines, der Disposition des Uebertragenden unterworfenen Gegen- standes, und mit freier Beschliessung übertragen wurde; hingegen niemals da, wo es entweder den Handlenden selbst an einem dieser Stücke fehlt, oder wo ein Dritter, gegen, oder ohne seine Einwilligung widerrechtlich beschränkt werden würde. 4. Selbst bei gültigen Verträgen muss er, wenn aus den- selben solche persönliche Verbindlichkeiten, oder vielmehr ein solches persönliches Verhältniss entspringt, welches die Freiheit sehr eng beschränkt, die Trennung, auch gegen den Willen Eines Theils immer in dem Grade der Schäd- lichkeit der Beschränkung für die innere Ausbildung er- leichtern; und daher da, wo die Leistung der, aus dem Verhältniss entspringenden Pflichten mit inneren Empfin- dungen genau verschwistert ist, dieselbe unbestimmt und immer, da hingegen, wo, bei zwar enger Beschränkung, doch gerade dies nicht der Fall ist, nach einer, zugleich nach der Wichtigkeit der Beschränkung und der Natur des Geschäfts zu bestimmenden Zeit erlauben. 5. Wenn jemand über sein Vermögen auf den Fall seines Todes disponiren will; so dürfte es zwar rathsam sein, die Ernennung des nächsten Erben, ohne Hinzufügung irgend einer, die Fähigkeit desselben, mit dem Vermögen nach 9*

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Zitationshilfe: Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/humboldt_grenzen_1851/167>, abgerufen am 26.11.2024.