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Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.

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Gefallen zu schalten, einschränkenden Bedingung, zu
gestatten; hingegen

6. ist es nothwendig alle weitere Disposition dieser Art
gänzlich zu untersagen; und zugleich eine Intestaterbfolge
und einen bestimmten Pflichttheil festzusetzen.

7. Wenn gleich unter Lebendigen geschlossene Verträge
insofern auf die Erben übergehn und gegen die Erben erfüllt
werden müssen, als sie dem hinterlassenen Vermögen eine
andre Gestalt geben; so darf doch der Staat nicht nur
keine weitere Ausdehnung dieses Satzes gestatten, sondern
es wäre auch allerdings rathsam, wenn derselbe einzelne
Verträge, welche ein enges und beschränkendes Verhältniss
unter den Partheien hervorbringen (wie z. B. die Theilung
der Rechte auf Eine Sache zwischen Mehreren) entweder
nur auf die Lebenszeit zu schliessen erlaubte, oder doch
dem Erben des einen oder andren Theils die Trennung
erleichterte. Denn wenn gleich hier nicht dieselben Gründe,
als im Vorigen bei persönlichen Verhältnissen eintreten;
so ist auch die Einwilligung der Erben minder frei, und
die Dauer des Verhältnisses sogar unbestimmt lang.

Wäre mir die Aufstellung dieser Grundsätze völlig meiner
Absicht nach gelungen; so müssten dieselben allen denjenigen
Fällen die höchste Richtschnur vorschreiben, in welchen die
Civilgesetzgebung für die Erhaltung der Sicherheit zu sor-
gen hat. So habe ich auch z. B. die moralischen Personen in
denselben nicht erwähnt, da, je nachdem eine solche Gesellschaft
durch einen letzten Willen, oder einen Vertrag entsteht, sie
nach den, von diesen redenden Grundsätzen zu beurtheilen ist.
Freilich aber verbietet mir schon der Reichthum der in der
Civilgesetzgebung enthaltenen Fälle, mir mit dem Gelingen
dieses Vorsatzes zu schmeicheln.


Gefallen zu schalten, einschränkenden Bedingung, zu
gestatten; hingegen

6. ist es nothwendig alle weitere Disposition dieser Art
gänzlich zu untersagen; und zugleich eine Intestaterbfolge
und einen bestimmten Pflichttheil festzusetzen.

7. Wenn gleich unter Lebendigen geschlossene Verträge
insofern auf die Erben übergehn und gegen die Erben erfüllt
werden müssen, als sie dem hinterlassenen Vermögen eine
andre Gestalt geben; so darf doch der Staat nicht nur
keine weitere Ausdehnung dieses Satzes gestatten, sondern
es wäre auch allerdings rathsam, wenn derselbe einzelne
Verträge, welche ein enges und beschränkendes Verhältniss
unter den Partheien hervorbringen (wie z. B. die Theilung
der Rechte auf Eine Sache zwischen Mehreren) entweder
nur auf die Lebenszeit zu schliessen erlaubte, oder doch
dem Erben des einen oder andren Theils die Trennung
erleichterte. Denn wenn gleich hier nicht dieselben Gründe,
als im Vorigen bei persönlichen Verhältnissen eintreten;
so ist auch die Einwilligung der Erben minder frei, und
die Dauer des Verhältnisses sogar unbestimmt lang.

Wäre mir die Aufstellung dieser Grundsätze völlig meiner
Absicht nach gelungen; so müssten dieselben allen denjenigen
Fällen die höchste Richtschnur vorschreiben, in welchen die
Civilgesetzgebung für die Erhaltung der Sicherheit zu sor-
gen hat. So habe ich auch z. B. die moralischen Personen in
denselben nicht erwähnt, da, je nachdem eine solche Gesellschaft
durch einen letzten Willen, oder einen Vertrag entsteht, sie
nach den, von diesen redenden Grundsätzen zu beurtheilen ist.
Freilich aber verbietet mir schon der Reichthum der in der
Civilgesetzgebung enthaltenen Fälle, mir mit dem Gelingen
dieses Vorsatzes zu schmeicheln.


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[132/0168] Gefallen zu schalten, einschränkenden Bedingung, zu gestatten; hingegen 6. ist es nothwendig alle weitere Disposition dieser Art gänzlich zu untersagen; und zugleich eine Intestaterbfolge und einen bestimmten Pflichttheil festzusetzen. 7. Wenn gleich unter Lebendigen geschlossene Verträge insofern auf die Erben übergehn und gegen die Erben erfüllt werden müssen, als sie dem hinterlassenen Vermögen eine andre Gestalt geben; so darf doch der Staat nicht nur keine weitere Ausdehnung dieses Satzes gestatten, sondern es wäre auch allerdings rathsam, wenn derselbe einzelne Verträge, welche ein enges und beschränkendes Verhältniss unter den Partheien hervorbringen (wie z. B. die Theilung der Rechte auf Eine Sache zwischen Mehreren) entweder nur auf die Lebenszeit zu schliessen erlaubte, oder doch dem Erben des einen oder andren Theils die Trennung erleichterte. Denn wenn gleich hier nicht dieselben Gründe, als im Vorigen bei persönlichen Verhältnissen eintreten; so ist auch die Einwilligung der Erben minder frei, und die Dauer des Verhältnisses sogar unbestimmt lang. Wäre mir die Aufstellung dieser Grundsätze völlig meiner Absicht nach gelungen; so müssten dieselben allen denjenigen Fällen die höchste Richtschnur vorschreiben, in welchen die Civilgesetzgebung für die Erhaltung der Sicherheit zu sor- gen hat. So habe ich auch z. B. die moralischen Personen in denselben nicht erwähnt, da, je nachdem eine solche Gesellschaft durch einen letzten Willen, oder einen Vertrag entsteht, sie nach den, von diesen redenden Grundsätzen zu beurtheilen ist. Freilich aber verbietet mir schon der Reichthum der in der Civilgesetzgebung enthaltenen Fälle, mir mit dem Gelingen dieses Vorsatzes zu schmeicheln.

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Zitationshilfe: Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/humboldt_grenzen_1851/168>, abgerufen am 26.11.2024.