Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.gens sind Gesellschaften und Vereinigungen, weit entfernt an Aus diesem bisherigen Raisonnement nun rechtfertigen sich, Da, wo der Mensch nicht blos innerhalb des Kreises seiner 1. Bei denjenigen Handlungen, welche ohne, oder gegen 2. Diejenigen Handlungen, welche mit freier Bewilligung gens sind Gesellschaften und Vereinigungen, weit entfernt an Aus diesem bisherigen Raisonnement nun rechtfertigen sich, Da, wo der Mensch nicht blos innerhalb des Kreises seiner 1. Bei denjenigen Handlungen, welche ohne, oder gegen 2. Diejenigen Handlungen, welche mit freier Bewilligung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0166" n="130"/> gens sind Gesellschaften und Vereinigungen, weit entfernt an<lb/> sich schädliche Folgen hervorzubringen, gerade eins der sicher-<lb/> sten und zweckmässigsten Mittel, die Ausbildung des Menschen<lb/> zu befördern und zu beschleunigen. Das Vorzüglichste, was<lb/> man hiebei vom Staat zu erwarten hätte, dürfte daher nur die<lb/> Anordnung sein, dass jede moralische Person oder Gesellschaft<lb/> für nichts weiter, als für die Vereinigung der jedesmaligen Mit-<lb/> glieder anzusehen sei, und daher nichts diese hindern könne,<lb/> über die Verwendung der gemeinschaftlichen Kräfte und Mittel<lb/> durch Stimmenmehrheit nach Gefallen zu beschliessen. Nur<lb/> muss man sich wohl in Acht nehmen für diese Mitglieder blos<lb/> diejenigen anzusehen, auf welchen wirklich die Gesellschaft<lb/> beruht, nicht aber diejenigen, welcher sich diese nur etwa als<lb/> Werkzeuge bedienen — eine Verwechslung, welche nicht selten,<lb/> und vorzüglich, bei Beurtheilung der Rechte der Geistlichkeit,<lb/> gemacht worden ist.</p><lb/> <p>Aus diesem bisherigen Raisonnement nun rechtfertigen sich,<lb/> glaube ich, folgende Grundsätze.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Da, wo der Mensch nicht blos innerhalb des Kreises seiner<lb/> Kräfte und seines Eigenthums bleibt, sondern Handlungen<lb/> vornimmt, welche sich unmittelbar auf den andren beziehen,<lb/> legt die Sorgfalt für die Sicherheit dem Staat folgende<lb/> Pflichten auf.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">1. Bei denjenigen Handlungen, welche ohne, oder gegen<lb/> den Willen des andren vorgenommen werden, muss er ver-<lb/> bieten, dass dadurch der andre in dem Genuss seiner Kräfte,<lb/> oder dem Besitz seines Eigenthums gekränkt werde; im<lb/> Fall der Uebertretung, den Beleidiger zwingen, den ange-<lb/> richteten Schaden zu ersetzen, aber den Beleidigten ver-<lb/> hindern, unter diesem Vorwande, oder ausserdem eine<lb/> Privatrache an demselben zu üben.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">2. Diejenigen Handlungen, welche mit freier Bewilligung<lb/> des andern geschehen, muss er in eben denjenigen, aber<lb/></hi> </p> </div> </body> </text> </TEI> [130/0166]
gens sind Gesellschaften und Vereinigungen, weit entfernt an
sich schädliche Folgen hervorzubringen, gerade eins der sicher-
sten und zweckmässigsten Mittel, die Ausbildung des Menschen
zu befördern und zu beschleunigen. Das Vorzüglichste, was
man hiebei vom Staat zu erwarten hätte, dürfte daher nur die
Anordnung sein, dass jede moralische Person oder Gesellschaft
für nichts weiter, als für die Vereinigung der jedesmaligen Mit-
glieder anzusehen sei, und daher nichts diese hindern könne,
über die Verwendung der gemeinschaftlichen Kräfte und Mittel
durch Stimmenmehrheit nach Gefallen zu beschliessen. Nur
muss man sich wohl in Acht nehmen für diese Mitglieder blos
diejenigen anzusehen, auf welchen wirklich die Gesellschaft
beruht, nicht aber diejenigen, welcher sich diese nur etwa als
Werkzeuge bedienen — eine Verwechslung, welche nicht selten,
und vorzüglich, bei Beurtheilung der Rechte der Geistlichkeit,
gemacht worden ist.
Aus diesem bisherigen Raisonnement nun rechtfertigen sich,
glaube ich, folgende Grundsätze.
Da, wo der Mensch nicht blos innerhalb des Kreises seiner
Kräfte und seines Eigenthums bleibt, sondern Handlungen
vornimmt, welche sich unmittelbar auf den andren beziehen,
legt die Sorgfalt für die Sicherheit dem Staat folgende
Pflichten auf.
1. Bei denjenigen Handlungen, welche ohne, oder gegen
den Willen des andren vorgenommen werden, muss er ver-
bieten, dass dadurch der andre in dem Genuss seiner Kräfte,
oder dem Besitz seines Eigenthums gekränkt werde; im
Fall der Uebertretung, den Beleidiger zwingen, den ange-
richteten Schaden zu ersetzen, aber den Beleidigten ver-
hindern, unter diesem Vorwande, oder ausserdem eine
Privatrache an demselben zu üben.
2. Diejenigen Handlungen, welche mit freier Bewilligung
des andern geschehen, muss er in eben denjenigen, aber
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