Die Klagen, womit man sein Eigenthum verfolgte, waren so verschieden, als das Ei- genthum selbst. Aus dem Römischen Eigen- thum klagte man gegen jeden Dritten, es war hauptsächlich um den Besitz zu thun, (rei vindicatio) über dessen Rechtmäßigkeit nachher ein neuer Proceß entstand, wenn der Beklagte den vierfachen Ersatz der Nutzun- gen, oder was sonst in der stipulatio Praeto- ria enthalten war, forderte. Hingegen aus dem natürlichen Eigenthume entstand, viel- leicht schon jetzt, eine Klage nach dem neuern Rechte, eine actio die doch in rem ging, aber nur gegen denjenigen dritten Besitzer, der noch weniger Recht hatte, als der Kläger, mithin nicht gegen den, welchem die Sache mancipirt worden war. -- Wem seine Sa- che evincirt d. h. gerichtlich abgesprochen ward, der hielt sich an seinen auctor, und sehr ge- wöhnlich machte sich dieser, gleich bey der Ver- äußerung, zum doppelten Ersatze verbindlich (duplae stipulatio). Wenn der Römische Eigenthümer die Sache von demjenigen vin- diciren wollte, auf welchen er selbst das natür- liche Eigenthum gebracht hatte, so stand ihm exceptio rei venditae et traditae im Wege, nach der Regel: Quem de evictione tenet actio, hunc agentem repellit exceptio. In
die-
E
Periode 2. Syſtem.
§. 67.
Die Klagen, womit man ſein Eigenthum verfolgte, waren ſo verſchieden, als das Ei- genthum ſelbſt. Aus dem Roͤmiſchen Eigen- thum klagte man gegen jeden Dritten, es war hauptſaͤchlich um den Beſitz zu thun, (rei vindicatio) uͤber deſſen Rechtmaͤßigkeit nachher ein neuer Proceß entſtand, wenn der Beklagte den vierfachen Erſatz der Nutzun- gen, oder was ſonſt in der ſtipulatio Praeto- ria enthalten war, forderte. Hingegen aus dem natuͤrlichen Eigenthume entſtand, viel- leicht ſchon jetzt, eine Klage nach dem neuern Rechte, eine actio die doch in rem ging, aber nur gegen denjenigen dritten Beſitzer, der noch weniger Recht hatte, als der Klaͤger, mithin nicht gegen den, welchem die Sache mancipirt worden war. — Wem ſeine Sa- che evincirt d. h. gerichtlich abgeſprochen ward, der hielt ſich an ſeinen auctor, und ſehr ge- woͤhnlich machte ſich dieſer, gleich bey der Ver- aͤußerung, zum doppelten Erſatze verbindlich (duplae ſtipulatio). Wenn der Roͤmiſche Eigenthuͤmer die Sache von demjenigen vin- diciren wollte, auf welchen er ſelbſt das natuͤr- liche Eigenthum gebracht hatte, ſo ſtand ihm exceptio rei venditae et traditae im Wege, nach der Regel: Quem de evictione tenet actio, hunc agentem repellit exceptio. In
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Periode 2. Syſtem.
§. 67.
Die Klagen, womit man ſein Eigenthum
verfolgte, waren ſo verſchieden, als das Ei-
genthum ſelbſt. Aus dem Roͤmiſchen Eigen-
thum klagte man gegen jeden Dritten, es
war hauptſaͤchlich um den Beſitz zu thun,
(rei vindicatio) uͤber deſſen Rechtmaͤßigkeit
nachher ein neuer Proceß entſtand, wenn der
Beklagte den vierfachen Erſatz der Nutzun-
gen, oder was ſonſt in der ſtipulatio Praeto-
ria enthalten war, forderte. Hingegen aus
dem natuͤrlichen Eigenthume entſtand, viel-
leicht ſchon jetzt, eine Klage nach dem neuern
Rechte, eine actio die doch in rem ging, aber
nur gegen denjenigen dritten Beſitzer, der
noch weniger Recht hatte, als der Klaͤger,
mithin nicht gegen den, welchem die Sache
mancipirt worden war. — Wem ſeine Sa-
che evincirt d. h. gerichtlich abgeſprochen ward,
der hielt ſich an ſeinen auctor, und ſehr ge-
woͤhnlich machte ſich dieſer, gleich bey der Ver-
aͤußerung, zum doppelten Erſatze verbindlich
(duplae ſtipulatio). Wenn der Roͤmiſche
Eigenthuͤmer die Sache von demjenigen vin-
diciren wollte, auf welchen er ſelbſt das natuͤr-
liche Eigenthum gebracht hatte, ſo ſtand ihm
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nach der Regel: Quem de evictione tenet
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/77>, abgerufen am 16.02.2025.
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