Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. diesem Falle ward sein jus in rem unbrauch-bar, ohne erloschen zu seyn, denn kein ande- rer hatte es bekommen, und die Sache war nicht herrnlos. §. 68. 2. Jus in personam oder ex obligatione. Eine obligatio macht sich: a. ex contractu, wenn zu der Uebereinkunft beyder Theile noch eine causa kommt: res, verba und litterae; ausgenommen bey vier Geschäften, wo dies nicht wesentlich ist, sondern der bloße Consens zureicht. Con-
Theil I. bis Juſtinian. dieſem Falle ward ſein jus in rem unbrauch-bar, ohne erloſchen zu ſeyn, denn kein ande- rer hatte es bekommen, und die Sache war nicht herrnlos. §. 68. 2. Jus in perſonam oder ex obligatione. Eine obligatio macht ſich: a. ex contractu, wenn zu der Uebereinkunft beyder Theile noch eine cauſa kommt: res, verba und litterae; ausgenommen bey vier Geſchaͤften, wo dies nicht weſentlich iſt, ſondern der bloße Conſens zureicht. Con-
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Theil I. bis Juſtinian.
dieſem Falle ward ſein jus in rem unbrauch-
bar, ohne erloſchen zu ſeyn, denn kein ande-
rer hatte es bekommen, und die Sache war
nicht herrnlos.
§. 68.
2. Jus in perſonam oder ex obligatione.
In Anſehung derjenigen Menſchen, welche
blos in Ruͤckſicht auf einen Dritten, ihren
Herrn oder Vater in Betracht kamen, galten
folgende Regeln: 1. der Sklave und der fi-
liusfam. koͤnnen dem Herrn und Vater alle
moͤgliche Rechte erwerben. 2. Sie machen
ihn aber nur ſo weit verbindlich, als ihr pe-
culium reicht, (de peculio und tributoria)
wenn nicht ſein allgemeiner oder beſonderer
Befehl, oder ſein Nutzen bewieſen wird (quod
juſſu, exercitoria und inſtitoria, und de in
rem verſo), oder er wegen eines Verbrechens
derſelben, wenigſtens zur noxae datio genoͤ-
thigt werden kann.
Eine obligatio macht ſich:
a. ex contractu, wenn zu der Uebereinkunft
beyder Theile noch eine cauſa kommt: res,
verba und litterae; ausgenommen bey vier
Geſchaͤften, wo dies nicht weſentlich iſt,
ſondern der bloße Conſens zureicht.
Con-
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