Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. duca, in Ansehung des Zuwachses und derZinsen einer Erbschaft, -- das Tertullianum zum Besten einer Mutter mit jus liberorum, deren Kinder nicht testirt hatten, und auch oft nicht testiren konnten, -- das Kind eines Latinus und einer Römerinn ward ein Rö- mer, -- die Städte konnten Legate erhalten. Unter seine merkwürdigern constitutiones ge- hört das bekannte Edictum D. Hadriani, daß der Testaments-Erbe einstweilen in Besitz gesetzt werden soll, -- das Verbot Güter der Schiffbrüchigen zu plündern, -- die Strafen der relegati und deportati, die vor der Zeit wieder kämen, -- das beneficium divisionis unter Bürgen, -- der Zwölftel für die Kin- der eines proscriptus, -- das Recht des the- saurus, -- und die Sicherung der Sklaven vor willkührlicher Hinrichtung oder Mißhand- lung. §. 108. Die 22 Jahre der Regierung von Anto- gatio
Theil I. bis Juſtinian. duca, in Anſehung des Zuwachſes und derZinſen einer Erbſchaft, — das Tertullianum zum Beſten einer Mutter mit jus liberorum, deren Kinder nicht teſtirt hatten, und auch oft nicht teſtiren konnten, — das Kind eines Latinus und einer Roͤmerinn ward ein Roͤ- mer, — die Staͤdte konnten Legate erhalten. Unter ſeine merkwuͤrdigern conſtitutiones ge- hoͤrt das bekannte Edictum D. Hadriani, daß der Teſtaments-Erbe einſtweilen in Beſitz geſetzt werden ſoll, — das Verbot Guͤter der Schiffbruͤchigen zu pluͤndern, — die Strafen der relegati und deportati, die vor der Zeit wieder kaͤmen, — das beneficium diviſionis unter Buͤrgen, — der Zwoͤlftel fuͤr die Kin- der eines proſcriptus, — das Recht des the- ſaurus, — und die Sicherung der Sklaven vor willkuͤhrlicher Hinrichtung oder Mißhand- lung. §. 108. Die 22 Jahre der Regierung von Anto- gatio
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0134" n="122"/><fw place="top" type="header">Theil <hi rendition="#aq">I.</hi> bis Juſtinian.</fw><lb/><hi rendition="#aq">duca,</hi> in Anſehung des Zuwachſes und der<lb/> Zinſen einer Erbſchaft, — das <hi rendition="#aq">Tertullianum</hi><lb/> zum Beſten einer Mutter mit <hi rendition="#aq">jus liberorum,</hi><lb/> deren Kinder nicht teſtirt hatten, und auch<lb/> oft nicht teſtiren konnten, — das Kind eines<lb/><hi rendition="#aq">Latinus</hi> und einer Roͤmerinn ward ein Roͤ-<lb/> mer, — die Staͤdte konnten Legate erhalten.<lb/> Unter ſeine merkwuͤrdigern <hi rendition="#aq">conſtitutiones</hi> ge-<lb/> hoͤrt das bekannte <hi rendition="#aq">Edictum D. Hadriani,</hi> daß<lb/> der Teſtaments-Erbe einſtweilen in Beſitz<lb/> geſetzt werden ſoll, — das Verbot Guͤter der<lb/> Schiffbruͤchigen zu pluͤndern, — die Strafen<lb/> der <hi rendition="#aq">relegati</hi> und <hi rendition="#aq">deportati,</hi> die vor der Zeit<lb/> wieder kaͤmen, — das <hi rendition="#aq">beneficium diviſionis</hi><lb/> unter Buͤrgen, — der Zwoͤlftel fuͤr die Kin-<lb/> der eines <hi rendition="#aq">proſcriptus,</hi> — das Recht des <hi rendition="#aq">the-<lb/> ſaurus,</hi> — und die Sicherung der Sklaven<lb/> vor willkuͤhrlicher Hinrichtung oder Mißhand-<lb/> lung.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 108.</head><lb/> <p>Die 22 Jahre der Regierung von <hi rendition="#fr">Anto-<lb/> ninus Pius</hi> waren ſo gluͤcklich, daß ſie zur<lb/> Geſchichte wohl wenig Stoff lieferten, auch<lb/> wenn unſre Nachrichten beſſer waͤren. Se-<lb/> natus-Conſulte wurden unter ihm gewiß ge-<lb/> macht, weil wir wiſſen, daß er die Rechte<lb/> des Senats noch vermehrte. Aber wir ba-<lb/> ben nur Edicte von ihm, eines uͤber die <hi rendition="#aq">arro-</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#aq">gatio</hi></fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [122/0134]
Theil I. bis Juſtinian.
duca, in Anſehung des Zuwachſes und der
Zinſen einer Erbſchaft, — das Tertullianum
zum Beſten einer Mutter mit jus liberorum,
deren Kinder nicht teſtirt hatten, und auch
oft nicht teſtiren konnten, — das Kind eines
Latinus und einer Roͤmerinn ward ein Roͤ-
mer, — die Staͤdte konnten Legate erhalten.
Unter ſeine merkwuͤrdigern conſtitutiones ge-
hoͤrt das bekannte Edictum D. Hadriani, daß
der Teſtaments-Erbe einſtweilen in Beſitz
geſetzt werden ſoll, — das Verbot Guͤter der
Schiffbruͤchigen zu pluͤndern, — die Strafen
der relegati und deportati, die vor der Zeit
wieder kaͤmen, — das beneficium diviſionis
unter Buͤrgen, — der Zwoͤlftel fuͤr die Kin-
der eines proſcriptus, — das Recht des the-
ſaurus, — und die Sicherung der Sklaven
vor willkuͤhrlicher Hinrichtung oder Mißhand-
lung.
§. 108.
Die 22 Jahre der Regierung von Anto-
ninus Pius waren ſo gluͤcklich, daß ſie zur
Geſchichte wohl wenig Stoff lieferten, auch
wenn unſre Nachrichten beſſer waͤren. Se-
natus-Conſulte wurden unter ihm gewiß ge-
macht, weil wir wiſſen, daß er die Rechte
des Senats noch vermehrte. Aber wir ba-
ben nur Edicte von ihm, eines uͤber die arro-
gatio
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |