Ob nun aber gleich was unter Hadrian geschah, diesem nach weit weniger wichtig ist, als es den Schriftstellern scheinen mußte, die bis auf diese Zeit das ganze Edict für ein Werk der Usurpation halten, und obgleich kein eigenes edictum perpetuum provinciale und aedilitium gemacht ward, so verdiente doch die Ordnung des Edicts, wie es zuletzt war, sorgfältiger studirt zu werden. Man sollte sich nicht mit Godefror's Versuche be- gnügen, und das Project von He neccius hätte durch seinen Tod nicht auf so lange Zeit hin unterbrochen werden müssen. Die Ord- nung ist keine metaphysischsystematische, son- dern die ganz simple und schon von den 12 Tafeln her jedem Prätor geläufige, daß auf die allgemeinen Lehren von der jurisdictio die Contracte, dann Ehe, Vormundschaft und Verlassenschaften folgen, und endlich ein Anhang von Interdicten, Exceptionen und Cautionen den Beschluß macht.
§. 107.
Neue Rechtssätze ließ Hadrian, wie an- dre Kaiser, auch durch den Senat bestimmen, oder er bestimmte sie selbst. Von der ersten Art ist eine Ergänzung des Gesetzes über ca-
duca,
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Periode 3. Quellen.
§. 106.
Ob nun aber gleich was unter Hadrian geſchah, dieſem nach weit weniger wichtig iſt, als es den Schriftſtellern ſcheinen mußte, die bis auf dieſe Zeit das ganze Edict fuͤr ein Werk der Uſurpation halten, und obgleich kein eigenes edictum perpetuum provinciale und aedilitium gemacht ward, ſo verdiente doch die Ordnung des Edicts, wie es zuletzt war, ſorgfaͤltiger ſtudirt zu werden. Man ſollte ſich nicht mit Godefror’s Verſuche be- gnuͤgen, und das Project von He neccius haͤtte durch ſeinen Tod nicht auf ſo lange Zeit hin unterbrochen werden muͤſſen. Die Ord- nung iſt keine metaphyſiſchſyſtematiſche, ſon- dern die ganz ſimple und ſchon von den 12 Tafeln her jedem Praͤtor gelaͤufige, daß auf die allgemeinen Lehren von der jurisdictio die Contracte, dann Ehe, Vormundſchaft und Verlaſſenſchaften folgen, und endlich ein Anhang von Interdicten, Exceptionen und Cautionen den Beſchluß macht.
§. 107.
Neue Rechtsſaͤtze ließ Hadrian, wie an- dre Kaiſer, auch durch den Senat beſtimmen, oder er beſtimmte ſie ſelbſt. Von der erſten Art iſt eine Ergaͤnzung des Geſetzes uͤber ca-
duca,
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Periode 3. Quellen.
§. 106.
Ob nun aber gleich was unter Hadrian
geſchah, dieſem nach weit weniger wichtig iſt,
als es den Schriftſtellern ſcheinen mußte, die
bis auf dieſe Zeit das ganze Edict fuͤr ein
Werk der Uſurpation halten, und obgleich
kein eigenes edictum perpetuum provinciale
und aedilitium gemacht ward, ſo verdiente
doch die Ordnung des Edicts, wie es zuletzt
war, ſorgfaͤltiger ſtudirt zu werden. Man
ſollte ſich nicht mit Godefror’s Verſuche be-
gnuͤgen, und das Project von He neccius
haͤtte durch ſeinen Tod nicht auf ſo lange Zeit
hin unterbrochen werden muͤſſen. Die Ord-
nung iſt keine metaphyſiſchſyſtematiſche, ſon-
dern die ganz ſimple und ſchon von den 12
Tafeln her jedem Praͤtor gelaͤufige, daß auf
die allgemeinen Lehren von der jurisdictio
die Contracte, dann Ehe, Vormundſchaft
und Verlaſſenſchaften folgen, und endlich ein
Anhang von Interdicten, Exceptionen und
Cautionen den Beſchluß macht.
§. 107.
Neue Rechtsſaͤtze ließ Hadrian, wie an-
dre Kaiſer, auch durch den Senat beſtimmen,
oder er beſtimmte ſie ſelbſt. Von der erſten
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/133>, abgerufen am 22.07.2024.
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