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[Hoffmann, E. T. A.]: Die Elixiere des Teufels. Bd. 2. Berlin, 1816.

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Medardus gar nichts wisse; es sey ja mög¬
lich, daß sein Wahnsinn erst ausgebrochen,
als er auf der Pilgerreise in der Gegend der
Försterwohnung sich befand. Was aber das
Zugeständniß der Verbrechen, deren er be¬
schuldigt, belange, so sey eben daraus abzu¬
nehmen, daß er niemals geheilt gewesen, son¬
dern anscheinend bei Verstande, doch immer
wahnsinnig geblieben wäre. Daß er die ihm
angeschuldigten Mordthaten wirklich began¬
gen, dieser Gedanke habe sich zur fixen Idee
umgestaltet. -- Der Criminalrichter, auf
dessen Sagazität man sehr baute, sprach,
als man ihn um seine Meinung frug: Der
vorgebliche Herr von Krczynski war kein
Pole und auch kein Graf, der Graf Vikto¬
rin gewiß nicht, aber unschuldig auch keines¬
weges -- der Mönch blieb wahnsinnig und
unzurechnungsfähig in jedem Fall, deshalb
das Criminalgericht auch nur auf seine
Einsperrung als Sicherheitsmaßregel erken¬
nen konnte. -- Dieses Urtheil durfte der

Fürst

Medardus gar nichts wiſſe; es ſey ja moͤg¬
lich, daß ſein Wahnſinn erſt ausgebrochen,
als er auf der Pilgerreiſe in der Gegend der
Foͤrſterwohnung ſich befand. Was aber das
Zugeſtaͤndniß der Verbrechen, deren er be¬
ſchuldigt, belange, ſo ſey eben daraus abzu¬
nehmen, daß er niemals geheilt geweſen, ſon¬
dern anſcheinend bei Verſtande, doch immer
wahnſinnig geblieben waͤre. Daß er die ihm
angeſchuldigten Mordthaten wirklich began¬
gen, dieſer Gedanke habe ſich zur fixen Idee
umgeſtaltet. — Der Criminalrichter, auf
deſſen Sagazitaͤt man ſehr baute, ſprach,
als man ihn um ſeine Meinung frug: Der
vorgebliche Herr von Krczynski war kein
Pole und auch kein Graf, der Graf Vikto¬
rin gewiß nicht, aber unſchuldig auch keines¬
weges — der Moͤnch blieb wahnſinnig und
unzurechnungsfaͤhig in jedem Fall, deshalb
das Criminalgericht auch nur auf ſeine
Einſperrung als Sicherheitsmaßregel erken¬
nen konnte. — Dieſes Urtheil durfte der

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[320/0328] Medardus gar nichts wiſſe; es ſey ja moͤg¬ lich, daß ſein Wahnſinn erſt ausgebrochen, als er auf der Pilgerreiſe in der Gegend der Foͤrſterwohnung ſich befand. Was aber das Zugeſtaͤndniß der Verbrechen, deren er be¬ ſchuldigt, belange, ſo ſey eben daraus abzu¬ nehmen, daß er niemals geheilt geweſen, ſon¬ dern anſcheinend bei Verſtande, doch immer wahnſinnig geblieben waͤre. Daß er die ihm angeſchuldigten Mordthaten wirklich began¬ gen, dieſer Gedanke habe ſich zur fixen Idee umgeſtaltet. — Der Criminalrichter, auf deſſen Sagazitaͤt man ſehr baute, ſprach, als man ihn um ſeine Meinung frug: Der vorgebliche Herr von Krczynski war kein Pole und auch kein Graf, der Graf Vikto¬ rin gewiß nicht, aber unſchuldig auch keines¬ weges — der Moͤnch blieb wahnſinnig und unzurechnungsfaͤhig in jedem Fall, deshalb das Criminalgericht auch nur auf ſeine Einſperrung als Sicherheitsmaßregel erken¬ nen konnte. — Dieſes Urtheil durfte der Fuͤrſt

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Zitationshilfe: [Hoffmann, E. T. A.]: Die Elixiere des Teufels. Bd. 2. Berlin, 1816, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hoffmann_elixiere02_1816/328>, abgerufen am 25.11.2024.