mischen, dass, wenn sie nicht die Ehre ver- dient Schamhaftigkeit zu heissen, diese doch nicht ohne jene bestehen kann. Körperlicher Genuss, er sei von welcher Art er wolle, ist kurz, und dämpft jenes beglückende sanfte Feuer des Umganges eher, als dass er es dau- erhaft machen sollte. -- --
Auch das Recht, das die Männer sich bloss anmassten, die Weiber verstossen zu können, ohne es den letztern gleichfalls zuzubilligen, hat das andere Geschlecht entwürdiget. War- um ward dieses Verstossungsrecht nicht wech- selsweise und beiden Theilen verstattet? Das Weib würde sicher von diesem Rechte nur selten Gebrauch gemacht haben, da der grösste Theil seiner Reitze, gleich Rosen, sehr bald dahin welkt, und da es, nach wenigen in den Armen eines Adams verlebten Wochen, so unendlich viel minder gilt, wogegen sein Adam unverwelklich bleibt. -- So bald Mann und Frau die Trennung nicht gemeinschaftlich woll- ten, (in welchem Fall' es Ehescheidung gewesen wäre) so hätte die Verstossung als eine blosse Gewaltausübung eine unerhörte Sache seyn müs-
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mischen, daſs, wenn sie nicht die Ehre ver- dient Schamhaftigkeit zu heiſsen, diese doch nicht ohne jene bestehen kann. Körperlicher Genuſs, er sei von welcher Art er wolle, ist kurz, und dämpft jenes beglückende sanfte Feuer des Umganges eher, als daſs er es dau- erhaft machen sollte. — —
Auch das Recht, das die Männer sich bloſs anmaſsten, die Weiber verstoſsen zu können, ohne es den letztern gleichfalls zuzubilligen, hat das andere Geschlecht entwürdiget. War- um ward dieses Verstoſsungsrecht nicht wech- selsweise und beiden Theilen verstattet? Das Weib würde sicher von diesem Rechte nur selten Gebrauch gemacht haben, da der gröſste Theil seiner Reitze, gleich Rosen, sehr bald dahin welkt, und da es, nach wenigen in den Armen eines Adams verlebten Wochen, so unendlich viel minder gilt, wogegen sein Adam unverwelklich bleibt. — So bald Mann und Frau die Trennung nicht gemeinschaftlich woll- ten, (in welchem Fall’ es Ehescheidung gewesen wäre) so hätte die Verstoſsung als eine bloſse Gewaltausübung eine unerhörte Sache seyn müs-
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mischen, daſs, wenn sie nicht die Ehre ver-
dient Schamhaftigkeit zu heiſsen, diese doch
nicht ohne jene bestehen kann. Körperlicher
Genuſs, er sei von welcher Art er wolle, ist
kurz, und dämpft jenes beglückende sanfte
Feuer des Umganges eher, als daſs er es dau-
erhaft machen sollte. — —
Auch das Recht, das die Männer sich bloſs
anmaſsten, die Weiber verstoſsen zu können,
ohne es den letztern gleichfalls zuzubilligen,
hat das andere Geschlecht entwürdiget. War-
um ward dieses Verstoſsungsrecht nicht wech-
selsweise und beiden Theilen verstattet? Das
Weib würde sicher von diesem Rechte nur
selten Gebrauch gemacht haben, da der gröſste
Theil seiner Reitze, gleich Rosen, sehr bald
dahin welkt, und da es, nach wenigen in den
Armen eines Adams verlebten Wochen, so
unendlich viel minder gilt, wogegen sein Adam
unverwelklich bleibt. — So bald Mann und
Frau die Trennung nicht gemeinschaftlich woll-
ten, (in welchem Fall’ es Ehescheidung gewesen
wäre) so hätte die Verstoſsung als eine bloſse
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Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/157>, abgerufen am 24.11.2024.
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