chen Vortheile neugierig seyn, wodurch die Römischen Gesetze das andere Geschlecht zu entschädigen die Güte gehabt; und sehet da! die Unwissenheit der Rechte kann den Wei- bern nicht zugerechnet werden, wenn sie sich dieses elenden Einwandes in Fällen bedienen, um sich durch einen Blitzableiter wegen des Schadens und der Strafe zu sichern. Sie kön- nen nicht aus einer Bürgschaft belangt wer- den -- und kurz und gut, sie haben das Recht, alte Kinder zu bleiben bis an ihr seliges En- de. -- Der Claudianische Rathsschluss war so gnädig festzusetzen, dass, wenn eine freie Frauensperson einen Sklaven actualiter für ei- nen Menschen anerkannte und sich mit ihm zu weit einliess, sie dem Herrn desselben, falls er ihr in der heiligen Zahl Drei diesen Umgang untersagt hatte, als Sklavin zugespro- chen werden musste, so bald dieser Herr dar- auf antrug. So fiel sie, und -- wohl zu merken -- auch ihr ganzes Vermögen, diesem so wohl- meinenden Herrn anheim, der die grosse Mü- he gehabt hatte, sie dreimal zu warnen! -- Justinian hob diese Härte, als seiner Zeiten un-
chen Vortheile neugierig seyn, wodurch die Römischen Gesetze das andere Geschlecht zu entschädigen die Güte gehabt; und sehet da! die Unwissenheit der Rechte kann den Wei- bern nicht zugerechnet werden, wenn sie sich dieses elenden Einwandes in Fällen bedienen, um sich durch einen Blitzableiter wegen des Schadens und der Strafe zu sichern. Sie kön- nen nicht aus einer Bürgschaft belangt wer- den — und kurz und gut, sie haben das Recht, alte Kinder zu bleiben bis an ihr seliges En- de. — Der Claudianische Rathsschluſs war so gnädig festzusetzen, daſs, wenn eine freie Frauensperson einen Sklaven actualiter für ei- nen Menschen anerkannte und sich mit ihm zu weit einlieſs, sie dem Herrn desselben, falls er ihr in der heiligen Zahl Drei diesen Umgang untersagt hatte, als Sklavin zugespro- chen werden muſste, so bald dieser Herr dar- auf antrug. So fiel sie, und — wohl zu merken — auch ihr ganzes Vermögen, diesem so wohl- meinenden Herrn anheim, der die groſse Mü- he gehabt hatte, sie dreimal zu warnen! — Justinian hob diese Härte, als seiner Zeiten un-
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chen Vortheile neugierig seyn, wodurch die
Römischen Gesetze das andere Geschlecht zu
entschädigen die Güte gehabt; und sehet da!
die Unwissenheit der Rechte kann den Wei-
bern nicht zugerechnet werden, wenn sie sich
dieses elenden Einwandes in Fällen bedienen,
um sich durch einen Blitzableiter wegen des
Schadens und der Strafe zu sichern. Sie kön-
nen nicht aus einer Bürgschaft belangt wer-
den — und kurz und gut, sie haben das Recht,
alte Kinder zu bleiben bis an ihr seliges En-
de. — Der Claudianische Rathsschluſs war so
gnädig festzusetzen, daſs, wenn eine freie
Frauensperson einen Sklaven actualiter für ei-
nen Menschen anerkannte und sich mit ihm
zu weit einlieſs, sie dem Herrn desselben,
falls er ihr in der heiligen Zahl Drei diesen
Umgang untersagt hatte, als Sklavin zugespro-
chen werden muſste, so bald dieser Herr dar-
auf antrug. So fiel sie, und — wohl zu merken —
auch ihr ganzes Vermögen, diesem so wohl-
meinenden Herrn anheim, der die groſse Mü-
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Justinian hob diese Härte, als seiner Zeiten un-
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Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/142>, abgerufen am 23.11.2024.
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