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Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792.

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nen mir die so genannten Weiber-Vortheile
geheime Wunden und Meuchelstiche zu seyn,
die noch mehr schaden, als wenn das Gesetz
sich öffentlich wider die Weiber erklärt hätte.
Was bedürfen wir weiteres Zeugnisses, als dass
die Frauenspersonen auf kein öffentliches Amt
Anspruch haben; dass sie (Mutter und Gross-
mutter ausgenommen) nicht Vormünderinnen
werden können; dass sie in Fällen, wo die
Gesetze, der Feierlichkeit des Geschäftes hal-
ben, mehr als zwei Zeugen verlangen, nicht
als Zeuginnen zuzulassen, mithin nicht als
Zeugen bei Testamenten brauchbar sind, und
dass noch Zank und Streit unter den Gelehr-
ten obwaltet, ob und in wie weit ihnen diese
Zeugenehre bei Codicillen zu bewilligen sei;
dass sie an den Rechten der Römischen väter-
lichen Gewalt (sie war, so wie überhaupt, so
besonders in Hinsicht des Vermögens der Kin-
der vorzüglich) keinen Antheil haben; dass
man sie zur wahren Adoption unfähig erklärt,
weil hier die väterliche Gewalt sich in ihrer
rechtlichen Würde zeigt! -- Wahrlich, nach
diesen Beraubungen wird man auf die angebli-

I 3

nen mir die so genannten Weiber-Vortheile
geheime Wunden und Meuchelstiche zu seyn,
die noch mehr schaden, als wenn das Gesetz
sich öffentlich wider die Weiber erklärt hätte.
Was bedürfen wir weiteres Zeugnisses, als daſs
die Frauenspersonen auf kein öffentliches Amt
Anspruch haben; daſs sie (Mutter und Groſs-
mutter ausgenommen) nicht Vormünderinnen
werden können; daſs sie in Fällen, wo die
Gesetze, der Feierlichkeit des Geschäftes hal-
ben, mehr als zwei Zeugen verlangen, nicht
als Zeuginnen zuzulassen, mithin nicht als
Zeugen bei Testamenten brauchbar sind, und
daſs noch Zank und Streit unter den Gelehr-
ten obwaltet, ob und in wie weit ihnen diese
Zeugenehre bei Codicillen zu bewilligen sei;
daſs sie an den Rechten der Römischen väter-
lichen Gewalt (sie war, so wie überhaupt, so
besonders in Hinsicht des Vermögens der Kin-
der vorzüglich) keinen Antheil haben; daſs
man sie zur wahren Adoption unfähig erklärt,
weil hier die väterliche Gewalt sich in ihrer
rechtlichen Würde zeigt! — Wahrlich, nach
diesen Beraubungen wird man auf die angebli-

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[133/0141] nen mir die so genannten Weiber-Vortheile geheime Wunden und Meuchelstiche zu seyn, die noch mehr schaden, als wenn das Gesetz sich öffentlich wider die Weiber erklärt hätte. Was bedürfen wir weiteres Zeugnisses, als daſs die Frauenspersonen auf kein öffentliches Amt Anspruch haben; daſs sie (Mutter und Groſs- mutter ausgenommen) nicht Vormünderinnen werden können; daſs sie in Fällen, wo die Gesetze, der Feierlichkeit des Geschäftes hal- ben, mehr als zwei Zeugen verlangen, nicht als Zeuginnen zuzulassen, mithin nicht als Zeugen bei Testamenten brauchbar sind, und daſs noch Zank und Streit unter den Gelehr- ten obwaltet, ob und in wie weit ihnen diese Zeugenehre bei Codicillen zu bewilligen sei; daſs sie an den Rechten der Römischen väter- lichen Gewalt (sie war, so wie überhaupt, so besonders in Hinsicht des Vermögens der Kin- der vorzüglich) keinen Antheil haben; daſs man sie zur wahren Adoption unfähig erklärt, weil hier die väterliche Gewalt sich in ihrer rechtlichen Würde zeigt! — Wahrlich, nach diesen Beraubungen wird man auf die angebli- I 3

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Zitationshilfe: Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/141>, abgerufen am 23.11.2024.