nen mir die so genannten Weiber-Vortheile geheime Wunden und Meuchelstiche zu seyn, die noch mehr schaden, als wenn das Gesetz sich öffentlich wider die Weiber erklärt hätte. Was bedürfen wir weiteres Zeugnisses, als dass die Frauenspersonen auf kein öffentliches Amt Anspruch haben; dass sie (Mutter und Gross- mutter ausgenommen) nicht Vormünderinnen werden können; dass sie in Fällen, wo die Gesetze, der Feierlichkeit des Geschäftes hal- ben, mehr als zwei Zeugen verlangen, nicht als Zeuginnen zuzulassen, mithin nicht als Zeugen bei Testamenten brauchbar sind, und dass noch Zank und Streit unter den Gelehr- ten obwaltet, ob und in wie weit ihnen diese Zeugenehre bei Codicillen zu bewilligen sei; dass sie an den Rechten der Römischen väter- lichen Gewalt (sie war, so wie überhaupt, so besonders in Hinsicht des Vermögens der Kin- der vorzüglich) keinen Antheil haben; dass man sie zur wahren Adoption unfähig erklärt, weil hier die väterliche Gewalt sich in ihrer rechtlichen Würde zeigt! -- Wahrlich, nach diesen Beraubungen wird man auf die angebli-
I 3
nen mir die so genannten Weiber-Vortheile geheime Wunden und Meuchelstiche zu seyn, die noch mehr schaden, als wenn das Gesetz sich öffentlich wider die Weiber erklärt hätte. Was bedürfen wir weiteres Zeugnisses, als daſs die Frauenspersonen auf kein öffentliches Amt Anspruch haben; daſs sie (Mutter und Groſs- mutter ausgenommen) nicht Vormünderinnen werden können; daſs sie in Fällen, wo die Gesetze, der Feierlichkeit des Geschäftes hal- ben, mehr als zwei Zeugen verlangen, nicht als Zeuginnen zuzulassen, mithin nicht als Zeugen bei Testamenten brauchbar sind, und daſs noch Zank und Streit unter den Gelehr- ten obwaltet, ob und in wie weit ihnen diese Zeugenehre bei Codicillen zu bewilligen sei; daſs sie an den Rechten der Römischen väter- lichen Gewalt (sie war, so wie überhaupt, so besonders in Hinsicht des Vermögens der Kin- der vorzüglich) keinen Antheil haben; daſs man sie zur wahren Adoption unfähig erklärt, weil hier die väterliche Gewalt sich in ihrer rechtlichen Würde zeigt! — Wahrlich, nach diesen Beraubungen wird man auf die angebli-
I 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0141"n="133"/>
nen mir die so genannten Weiber-Vortheile<lb/>
geheime Wunden und Meuchelstiche zu seyn,<lb/>
die noch mehr schaden, als wenn das Gesetz<lb/>
sich öffentlich wider die Weiber erklärt hätte.<lb/>
Was bedürfen wir weiteres Zeugnisses, als daſs<lb/>
die Frauenspersonen auf kein öffentliches Amt<lb/>
Anspruch haben; daſs sie (Mutter und Groſs-<lb/>
mutter ausgenommen) nicht Vormünderinnen<lb/>
werden können; daſs sie in Fällen, wo die<lb/>
Gesetze, der Feierlichkeit des Geschäftes hal-<lb/>
ben, mehr als zwei Zeugen verlangen, nicht<lb/>
als Zeuginnen zuzulassen, mithin nicht als<lb/>
Zeugen bei Testamenten brauchbar sind, und<lb/>
daſs noch Zank und Streit unter den Gelehr-<lb/>
ten obwaltet, ob und in wie weit ihnen diese<lb/>
Zeugenehre bei Codicillen zu bewilligen sei;<lb/>
daſs sie an den Rechten der Römischen väter-<lb/>
lichen Gewalt (sie war, so wie überhaupt, so<lb/>
besonders in Hinsicht des Vermögens der Kin-<lb/>
der vorzüglich) keinen Antheil haben; daſs<lb/>
man sie zur wahren Adoption unfähig erklärt,<lb/>
weil hier die väterliche Gewalt sich in ihrer<lb/>
rechtlichen Würde zeigt! — Wahrlich, nach<lb/>
diesen Beraubungen wird man auf die angebli-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">I 3</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[133/0141]
nen mir die so genannten Weiber-Vortheile
geheime Wunden und Meuchelstiche zu seyn,
die noch mehr schaden, als wenn das Gesetz
sich öffentlich wider die Weiber erklärt hätte.
Was bedürfen wir weiteres Zeugnisses, als daſs
die Frauenspersonen auf kein öffentliches Amt
Anspruch haben; daſs sie (Mutter und Groſs-
mutter ausgenommen) nicht Vormünderinnen
werden können; daſs sie in Fällen, wo die
Gesetze, der Feierlichkeit des Geschäftes hal-
ben, mehr als zwei Zeugen verlangen, nicht
als Zeuginnen zuzulassen, mithin nicht als
Zeugen bei Testamenten brauchbar sind, und
daſs noch Zank und Streit unter den Gelehr-
ten obwaltet, ob und in wie weit ihnen diese
Zeugenehre bei Codicillen zu bewilligen sei;
daſs sie an den Rechten der Römischen väter-
lichen Gewalt (sie war, so wie überhaupt, so
besonders in Hinsicht des Vermögens der Kin-
der vorzüglich) keinen Antheil haben; daſs
man sie zur wahren Adoption unfähig erklärt,
weil hier die väterliche Gewalt sich in ihrer
rechtlichen Würde zeigt! — Wahrlich, nach
diesen Beraubungen wird man auf die angebli-
I 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/141>, abgerufen am 13.10.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.