lächerlich seyn, wenn der Geschlechtsstand des männlichen vom weiblichen Geschlechte nicht so ausserordentlich verschieden wäre -- Das Gefühl, Manns- und Weibspersonen würden einerlei Rechte zu geniessen haben, wenn es auf die Entscheidung der Natur ankäme, brachte die Gesetzgeber, und noch mehr ihre Jünger und Prophetenknaben, in eine nicht geringe Verlegenheit; und da Ausnahmen nicht vermuthet, sondern bewiesen werden müssen, so deutete man (o, der Gerechtigkeitsliebe!) ein Gesetz, wobei die Weibspersonen nicht ausgenommen waren, auf beide Geschlechter, und die Weiber hatten die Ehre, die Worte: (si quis) wenn Jemand, auch sich zuzueignen und -- welch ein Vorzug! -- auch ein Je- mand zu seyn. Ein grosses Glück, dass man sie nicht zum Niemand verstiess. Es ist un- erklärbar, wie man auch nur auf den Gedan- ken hat fallen können, dass nicht etwa bloss dem männlichen, sondern auch dem weibli- chen Geschlechte, nach Römischen Grundsät- zen, Vortheile zugetheilt wären! Ich finde deren keinen von letzterer Art; vielmehr schei-
lächerlich seyn, wenn der Geschlechtsstand des männlichen vom weiblichen Geschlechte nicht so auſserordentlich verschieden wäre — Das Gefühl, Manns- und Weibspersonen würden einerlei Rechte zu genieſsen haben, wenn es auf die Entscheidung der Natur ankäme, brachte die Gesetzgeber, und noch mehr ihre Jünger und Prophetenknaben, in eine nicht geringe Verlegenheit; und da Ausnahmen nicht vermuthet, sondern bewiesen werden müssen, so deutete man (o, der Gerechtigkeitsliebe!) ein Gesetz, wobei die Weibspersonen nicht ausgenommen waren, auf beide Geschlechter, und die Weiber hatten die Ehre, die Worte: (si quis) wenn Jemand, auch sich zuzueignen und — welch ein Vorzug! — auch ein Je- mand zu seyn. Ein groſses Glück, daſs man sie nicht zum Niemand verstieſs. Es ist un- erklärbar, wie man auch nur auf den Gedan- ken hat fallen können, daſs nicht etwa bloſs dem männlichen, sondern auch dem weibli- chen Geschlechte, nach Römischen Grundsät- zen, Vortheile zugetheilt wären! Ich finde deren keinen von letzterer Art; vielmehr schei-
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lächerlich seyn, wenn der Geschlechtsstand des
männlichen vom weiblichen Geschlechte nicht
so auſserordentlich verschieden wäre — Das
Gefühl, Manns- und Weibspersonen würden
einerlei Rechte zu genieſsen haben, wenn es
auf die Entscheidung der Natur ankäme,
brachte die Gesetzgeber, und noch mehr ihre
Jünger und Prophetenknaben, in eine nicht
geringe Verlegenheit; und da Ausnahmen nicht
vermuthet, sondern bewiesen werden müssen,
so deutete man (o, der Gerechtigkeitsliebe!)
ein Gesetz, wobei die Weibspersonen nicht
ausgenommen waren, auf beide Geschlechter,
und die Weiber hatten die Ehre, die Worte:
(si quis) wenn Jemand, auch sich zuzueignen
und — welch ein Vorzug! — auch ein Je-
mand zu seyn. Ein groſses Glück, daſs man
sie nicht zum Niemand verstieſs. Es ist un-
erklärbar, wie man auch nur auf den Gedan-
ken hat fallen können, daſs nicht etwa bloſs
dem männlichen, sondern auch dem weibli-
chen Geschlechte, nach Römischen Grundsät-
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Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/140>, abgerufen am 09.10.2024.
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