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Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588.

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die sollen wider zerrissen werden. Catechism: Rom: Pag: 278. Liber Sent: 4. dist: 41. quaest. 2.

7.

Lehren sie / das die Heyraten / so da wider die Canones im Geistlichen recht / die solches nicht leiden wollen / vorgenomen werden / nichtig sein sollen. Ruard. Tapp. Tom. 2. art. 20.

8.

Lehren sie / das einem Christen freystehe / das er seinen Ehegaten / der nicht seines glaubens / noch in der Religion mit jhm einig sey / von sich stossen vnd verlassen möge. Caus: 28. quaest. 1. Cap. Sic enim. Wie da von Gott dem HErrn nicht geboten wirdt / so wirdt auch gleichsfals nicht verboten / das ein gleubiger Man von einem vngleubigen Weibe / vnd ein vnglaubiges Weib von einem vngleubigen Manne weichen möge.

9.

Lehren die Papisten / das man vmb des Ehebruchs willen / keine Ehe nicht trennen noch scheiden solle / außgenommen zu Tisch vnd Bette / das auch dem vnschuldigen Ehemanne nicht freystehe / wann er die Ehebrecherin von sich gelassen / ein ander Weib zunemen.

die sollen wider zerrissen werden. Catechism: Rom: Pag: 278. Liber Sent: 4. dist: 41. quaest. 2.

7.

Lehren sie / das die Heyraten / so da wider die Canones im Geistlichen recht / die solches nicht leiden wollen / vorgenomen werden / nichtig sein sollen. Ruard. Tapp. Tom. 2. art. 20.

8.

Lehren sie / das einem Christen freystehe / das er seinen Ehegaten / der nicht seines glaubens / noch in der Religion mit jhm einig sey / von sich stossen vnd verlassen möge. Caus: 28. quaest. 1. Cap. Sic enim. Wie da von Gott dem HErrn nicht geboten wirdt / so wirdt auch gleichsfals nicht verboten / das ein gleubiger Man von einem vngleubigen Weibe / vnd ein vnglaubiges Weib von einem vngleubigen Manne weichen möge.

9.

Lehren die Papisten / das man vmb des Ehebruchs willen / keine Ehe nicht trennen noch scheiden solle / außgenommen zu Tisch vnd Bette / das auch dem vnschuldigen Ehemanne nicht freystehe / wann er die Ehebrecherin von sich gelassen / ein ander Weib zunemen.

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[0422] die sollen wider zerrissen werden. Catechism: Rom: Pag: 278. Liber Sent: 4. dist: 41. quaest. 2. Lehren sie / das die Heyraten / so da wider die Canones im Geistlichen recht / die solches nicht leiden wollen / vorgenomen werden / nichtig sein sollen. Ruard. Tapp. Tom. 2. art. 20. Lehren sie / das einem Christen freystehe / das er seinen Ehegaten / der nicht seines glaubens / noch in der Religion mit jhm einig sey / von sich stossen vnd verlassen möge. Caus: 28. quaest. 1. Cap. Sic enim. Wie da von Gott dem HErrn nicht geboten wirdt / so wirdt auch gleichsfals nicht verboten / das ein gleubiger Man von einem vngleubigen Weibe / vnd ein vnglaubiges Weib von einem vngleubigen Manne weichen möge. Lehren die Papisten / das man vmb des Ehebruchs willen / keine Ehe nicht trennen noch scheiden solle / außgenommen zu Tisch vnd Bette / das auch dem vnschuldigen Ehemanne nicht freystehe / wann er die Ehebrecherin von sich gelassen / ein ander Weib zunemen.

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_irthumb_1588/422>, abgerufen am 22.07.2024.