Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588.Caust 32. quaest: 8. Cap. Hi vero qui uxores. Lehren sie ferner / das das verlassene10. theil / nicht von newen in Ehestandt sich begeben dörffe / es sey dann die kundschafft verhanden / das jens teil / welchs das andere verlassen hat / mit Todt abgangen sey. Lehren sie / das heimliche Verlöbnis11. / den offentlichen / wo sie ehe als diese geschehen / vorgezogen werden sollen. Verneinen die Papisten / das vnter12. den personen / so ein gelübte gethan / eine Ehe könne gestifftet werden. Causs. 27 quaest: 1. Quod vouentes. Leren sie / das die leute / so im ordentlichen13. Ehestande leben / Kinder zeugen vnd aufferziehen / im fleische leben. Siritius Papa Epist. 4. Das von Sontage Septuag: an bis14. acht tage nach Ostern / vnd von dreyen tagen vor vnsers Herrn Auffarts tag an / bis acht tage nach Pfingsten / Auch vom Aduent bis auff der heiligen drey Könige tage / niemandts solle gestattet werden / Hochzeit zu haben. Ruard: Tapp: art: 20. Pag. 526. Caust 32. quaest: 8. Cap. Hi vero qui uxores. Lehren sie ferner / das das verlassene10. theil / nicht von newen in Ehestandt sich begeben dörffe / es sey dañ die kundschafft verhanden / das jens teil / welchs das andere verlassen hat / mit Todt abgangen sey. Lehren sie / das heimliche Verlöbnis11. / den offentlichen / wo sie ehe als diese geschehen / vorgezogen werdẽ sollen. Verneinen die Papisten / das vnter12. den personẽ / so ein gelübte gethan / eine Ehe könne gestifftet werden. Causs. 27 quaest: 1. Quod vouentes. Leren sie / das die leute / so im ordentlichen13. Ehestande leben / Kinder zeugen vnd aufferziehen / im fleische leben. Siritius Papa Epist. 4. Das võ Sontage Septuag: an bis14. acht tage nach Ostern / vnd von dreyen tagen vor vnsers Herrn Auffarts tag an / bis acht tage nach Pfingsten / Auch vom Aduent bis auff der heiligen drey Könige tage / niemandts solle gestattet werden / Hochzeit zu haben. Ruard: Tapp: art: 20. Pag. 526. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0423"/> Caust 32. quaest: 8. Cap. Hi vero qui uxores.</p> <p>Lehren sie ferner / das das verlassene<note place="right">10.</note> theil / nicht von newen in Ehestandt sich begeben dörffe / es sey dañ die kundschafft verhanden / das jens teil / welchs das andere verlassen hat / mit Todt abgangen sey.</p> <p>Lehren sie / das heimliche Verlöbnis<note place="right">11.</note> / den offentlichen / wo sie ehe als diese geschehen / vorgezogen werdẽ sollen.</p> <p>Verneinen die Papisten / das vnter<note place="right">12.</note> den personẽ / so ein gelübte gethan / eine Ehe könne gestifftet werden. Causs. 27 quaest: 1. Quod vouentes.</p> <p>Leren sie / das die leute / so im ordentlichen<note place="right">13.</note> Ehestande leben / Kinder zeugen vnd aufferziehen / im fleische leben. Siritius Papa Epist. 4.</p> <p>Das võ Sontage Septuag: an bis<note place="right">14.</note> acht tage nach Ostern / vnd von dreyen tagen vor vnsers Herrn Auffarts tag an / bis acht tage nach Pfingsten / Auch vom Aduent bis auff der heiligen drey Könige tage / niemandts solle gestattet werden / Hochzeit zu haben. Ruard: Tapp: art: 20. Pag. 526.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0423]
Caust 32. quaest: 8. Cap. Hi vero qui uxores.
Lehren sie ferner / das das verlassene theil / nicht von newen in Ehestandt sich begeben dörffe / es sey dañ die kundschafft verhanden / das jens teil / welchs das andere verlassen hat / mit Todt abgangen sey.
10. Lehren sie / das heimliche Verlöbnis / den offentlichen / wo sie ehe als diese geschehen / vorgezogen werdẽ sollen.
11. Verneinen die Papisten / das vnter den personẽ / so ein gelübte gethan / eine Ehe könne gestifftet werden. Causs. 27 quaest: 1. Quod vouentes.
12. Leren sie / das die leute / so im ordentlichen Ehestande leben / Kinder zeugen vnd aufferziehen / im fleische leben. Siritius Papa Epist. 4.
13. Das võ Sontage Septuag: an bis acht tage nach Ostern / vnd von dreyen tagen vor vnsers Herrn Auffarts tag an / bis acht tage nach Pfingsten / Auch vom Aduent bis auff der heiligen drey Könige tage / niemandts solle gestattet werden / Hochzeit zu haben. Ruard: Tapp: art: 20. Pag. 526.
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