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Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588.

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Caust 32. quaest: 8. Cap. Hi vero qui uxores.

Lehren sie ferner / das das verlassene10. theil / nicht von newen in Ehestandt sich begeben dörffe / es sey dann die kundschafft verhanden / das jens teil / welchs das andere verlassen hat / mit Todt abgangen sey.

Lehren sie / das heimliche Verlöbnis11. / den offentlichen / wo sie ehe als diese geschehen / vorgezogen werden sollen.

Verneinen die Papisten / das vnter12. den personen / so ein gelübte gethan / eine Ehe könne gestifftet werden. Causs. 27 quaest: 1. Quod vouentes.

Leren sie / das die leute / so im ordentlichen13. Ehestande leben / Kinder zeugen vnd aufferziehen / im fleische leben. Siritius Papa Epist. 4.

Das von Sontage Septuag: an bis14. acht tage nach Ostern / vnd von dreyen tagen vor vnsers Herrn Auffarts tag an / bis acht tage nach Pfingsten / Auch vom Aduent bis auff der heiligen drey Könige tage / niemandts solle gestattet werden / Hochzeit zu haben. Ruard: Tapp: art: 20. Pag. 526.

Caust 32. quaest: 8. Cap. Hi vero qui uxores.

Lehren sie ferner / das das verlassene10. theil / nicht von newen in Ehestandt sich begeben dörffe / es sey dañ die kundschafft verhanden / das jens teil / welchs das andere verlassen hat / mit Todt abgangen sey.

Lehren sie / das heimliche Verlöbnis11. / den offentlichen / wo sie ehe als diese geschehen / vorgezogen werdẽ sollen.

Verneinen die Papisten / das vnter12. den personẽ / so ein gelübte gethan / eine Ehe könne gestifftet werden. Causs. 27 quaest: 1. Quod vouentes.

Leren sie / das die leute / so im ordentlichen13. Ehestande leben / Kinder zeugen vnd aufferziehen / im fleische leben. Siritius Papa Epist. 4.

Das võ Sontage Septuag: an bis14. acht tage nach Ostern / vnd von dreyen tagen vor vnsers Herrn Auffarts tag an / bis acht tage nach Pfingsten / Auch vom Aduent bis auff der heiligen drey Könige tage / niemandts solle gestattet werden / Hochzeit zu haben. Ruard: Tapp: art: 20. Pag. 526.

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[0423] Caust 32. quaest: 8. Cap. Hi vero qui uxores. Lehren sie ferner / das das verlassene theil / nicht von newen in Ehestandt sich begeben dörffe / es sey dañ die kundschafft verhanden / das jens teil / welchs das andere verlassen hat / mit Todt abgangen sey. 10. Lehren sie / das heimliche Verlöbnis / den offentlichen / wo sie ehe als diese geschehen / vorgezogen werdẽ sollen. 11. Verneinen die Papisten / das vnter den personẽ / so ein gelübte gethan / eine Ehe könne gestifftet werden. Causs. 27 quaest: 1. Quod vouentes. 12. Leren sie / das die leute / so im ordentlichen Ehestande leben / Kinder zeugen vnd aufferziehen / im fleische leben. Siritius Papa Epist. 4. 13. Das võ Sontage Septuag: an bis acht tage nach Ostern / vnd von dreyen tagen vor vnsers Herrn Auffarts tag an / bis acht tage nach Pfingsten / Auch vom Aduent bis auff der heiligen drey Könige tage / niemandts solle gestattet werden / Hochzeit zu haben. Ruard: Tapp: art: 20. Pag. 526. 14.

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_irthumb_1588/423>, abgerufen am 21.11.2024.