Herder, Johann Gottfried von: Von Deutscher Art und Kunst. Hamburg, 1773.rien aufgelöset, sondern unter unruhigen Her- sie M 3
rien aufgeloͤſet, ſondern unter unruhigen Her- ſie M 3
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0183" n="179"/> rien aufgeloͤſet, ſondern unter unruhigen Her-<lb/> ren vereiniget hatte. Von nun an war es zu ei-<lb/> ner allgemeinen Politik das Reichseigenthum<lb/> ſo viel moͤglich wieder aufzuſuchen, und zur ge-<lb/> meinen Huͤlfe zu bringen. Der Kaiſer unter-<lb/> ſtuͤtzte in dieſem Plan die Fuͤrſten. Dieſe unter-<lb/> ſuchten die Rechte der Dienſtleute, der Geiſtli-<lb/> chen und der Staͤdte, in Anſehung des Reichs-<lb/> eigenthums; und bemuͤheten ſich ſo viel moͤg-<lb/> lich, ſolches auf eine oder andre Art wieder zum<lb/> Reichs-Land-Kataſter zu bringen. Der Rechts-<lb/> gelehrſamkeit fehlte es an genugſamer Kennt-<lb/> niß der alten Verfaſſung, und vielleicht auch<lb/> an Kuͤhnheit, die Grundſaͤtze wieder einzufuͤh-<lb/> ren, nach welcher, wie in England, von dem<lb/> ganzen Reichsboden eine gemeine Huͤlfe erfor-<lb/> dert werden mogte. Das Steuerweſen gieng<lb/> alſo durch unendliche Kruͤmmungen und quere<lb/> Proceſſe in ſeinem Laufe fort. Geiſtliche, Edel-<lb/> leute und Staͤdte verlohren vieles von demjeni-<lb/> gen, was ſie in der mittlern Zeit und bey andern<lb/> Vertheidigungsanſtalten wohl erworben und<lb/> verdient hatten. Der Landesherr ward durch<lb/> die Nutzung des gemeinen Reichseigenthums<lb/> maͤchtiger. Ehrgeitz, Eiferſucht und Fantaſie<lb/> verfuͤhrten ihn zu ſtehenden Heeren; und die<lb/> Noth erfoderte ſie anfaͤnglich. Der Kaiſer<lb/> ſahe ſie aus dem groſſen Geſichtspunkte der all-<lb/> gemeinen Reichsvertheidigung gern, erſt ohne<lb/> <fw place="bottom" type="sig">M 3</fw><fw place="bottom" type="catch">ſie</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [179/0183]
rien aufgeloͤſet, ſondern unter unruhigen Her-
ren vereiniget hatte. Von nun an war es zu ei-
ner allgemeinen Politik das Reichseigenthum
ſo viel moͤglich wieder aufzuſuchen, und zur ge-
meinen Huͤlfe zu bringen. Der Kaiſer unter-
ſtuͤtzte in dieſem Plan die Fuͤrſten. Dieſe unter-
ſuchten die Rechte der Dienſtleute, der Geiſtli-
chen und der Staͤdte, in Anſehung des Reichs-
eigenthums; und bemuͤheten ſich ſo viel moͤg-
lich, ſolches auf eine oder andre Art wieder zum
Reichs-Land-Kataſter zu bringen. Der Rechts-
gelehrſamkeit fehlte es an genugſamer Kennt-
niß der alten Verfaſſung, und vielleicht auch
an Kuͤhnheit, die Grundſaͤtze wieder einzufuͤh-
ren, nach welcher, wie in England, von dem
ganzen Reichsboden eine gemeine Huͤlfe erfor-
dert werden mogte. Das Steuerweſen gieng
alſo durch unendliche Kruͤmmungen und quere
Proceſſe in ſeinem Laufe fort. Geiſtliche, Edel-
leute und Staͤdte verlohren vieles von demjeni-
gen, was ſie in der mittlern Zeit und bey andern
Vertheidigungsanſtalten wohl erworben und
verdient hatten. Der Landesherr ward durch
die Nutzung des gemeinen Reichseigenthums
maͤchtiger. Ehrgeitz, Eiferſucht und Fantaſie
verfuͤhrten ihn zu ſtehenden Heeren; und die
Noth erfoderte ſie anfaͤnglich. Der Kaiſer
ſahe ſie aus dem groſſen Geſichtspunkte der all-
gemeinen Reichsvertheidigung gern, erſt ohne
ſie
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