Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§§. 18. 19. Völkerrecht im Zustand des Friedens. 18. Das wesentlichste Kennzeichen eines wirklichen Staates be- I. Der einfache, freie, souveräne Staat, ohne sonstigen bleiben- den Zusammenhang mit anderen Staaten, außer dem allge- mein völkerrechtlichen. II. Der zusammengesetzte Staat, 1 in der weitesten Bedeutung des Worts, nämlich: a) der halbsouveräne 2 Staat, in bleibender Abhängigkeit von dem Willen eines anderen Staates, wenigstens für seine äußeren Verhältnisse (§. 19.); b) der Staatenverein (unio civitatum) oder die Vereini- gung mehrerer an sich getrennter Staaten mit einer ge- meinsamen Staatsgewalt, wobei wieder vielfache Ver- schiedenheiten vorkommen (§. 20.). III. Der Staatenbund (confoederatio civitatum) oder die blei- bende Vereinigung mehrerer Staaten zur gegenseitigen Er- gänzung und Erreichung gemeinsamer Zwecke. Ueberdieß kann selbst der völlig souveräne Staat in seinen äu- 19. Halbsouveränetät ist zwar ein überaus vager Begriff, 1 Der gewöhnliche Schulausdruck dafür ist systema civitatum. Vgl. Sam. a Pufendorf, de systematibus civitatum, in s. diss. acad. sel. Lond. Scan. 1675. p. 264. J. C. Wieland, de system. civ. Lips. 1777. (Op. acad. I, n. 2). Pölitz Jahrb. der Gesch. und Staatskunst. 1829. I, 620. Chph. Lud. Stieglitz, quaest. iur. publ. Spec. I. Lips. 1830. 2 Diese Benennung ist hauptsächlich erst durch J. J. Moser (s. dessen Beitr. z. Völkerr. in Friedensz. I, 508) gebräuchlich worden. 3
§§. 18. 19. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. 18. Das weſentlichſte Kennzeichen eines wirklichen Staates be- I. Der einfache, freie, ſouveräne Staat, ohne ſonſtigen bleiben- den Zuſammenhang mit anderen Staaten, außer dem allge- mein völkerrechtlichen. II. Der zuſammengeſetzte Staat, 1 in der weiteſten Bedeutung des Worts, nämlich: a) der halbſouveräne 2 Staat, in bleibender Abhängigkeit von dem Willen eines anderen Staates, wenigſtens für ſeine äußeren Verhältniſſe (§. 19.); b) der Staatenverein (unio civitatum) oder die Vereini- gung mehrerer an ſich getrennter Staaten mit einer ge- meinſamen Staatsgewalt, wobei wieder vielfache Ver- ſchiedenheiten vorkommen (§. 20.). III. Der Staatenbund (confoederatio civitatum) oder die blei- bende Vereinigung mehrerer Staaten zur gegenſeitigen Er- gänzung und Erreichung gemeinſamer Zwecke. Ueberdieß kann ſelbſt der völlig ſouveräne Staat in ſeinen äu- 19. Halbſouveränetät iſt zwar ein überaus vager Begriff, 1 Der gewöhnliche Schulausdruck dafür iſt systema civitatum. Vgl. Sam. a Pufendorf, de systematibus civitatum, in ſ. diss. acad. sel. Lond. Scan. 1675. p. 264. J. C. Wieland, de system. civ. Lips. 1777. (Op. acad. I, n. 2). Pölitz Jahrb. der Geſch. und Staatskunſt. 1829. I, 620. Chph. Lud. Stieglitz, quaest. iur. publ. Spec. I. Lips. 1830. 2 Dieſe Benennung iſt hauptſächlich erſt durch J. J. Moſer (ſ. deſſen Beitr. z. Völkerr. in Friedensz. I, 508) gebräuchlich worden. 3
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§§. 18. 19. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
18. Das weſentlichſte Kennzeichen eines wirklichen Staates be-
ſteht in dem organiſchen Daſein einer eigenen vollkommenen Staats-
gewalt. Ihre Ausſchließlichkeit und Unabhängigkeit von äußerem
Einfluß iſt die völkerrechtliche Souveränetät der Staaten. Jedoch
iſt letztere nicht immer in gleicher Weiſe, weder factiſch noch recht-
lich vorhanden; unter den mancherlei Staatengebilden laſſen ſich in
dieſer Hinſicht folgende Categorien erkennen:
I. Der einfache, freie, ſouveräne Staat, ohne ſonſtigen bleiben-
den Zuſammenhang mit anderen Staaten, außer dem allge-
mein völkerrechtlichen.
II. Der zuſammengeſetzte Staat, 1 in der weiteſten Bedeutung
des Worts, nämlich:
a) der halbſouveräne 2 Staat, in bleibender Abhängigkeit
von dem Willen eines anderen Staates, wenigſtens für
ſeine äußeren Verhältniſſe (§. 19.);
b) der Staatenverein (unio civitatum) oder die Vereini-
gung mehrerer an ſich getrennter Staaten mit einer ge-
meinſamen Staatsgewalt, wobei wieder vielfache Ver-
ſchiedenheiten vorkommen (§. 20.).
III. Der Staatenbund (confoederatio civitatum) oder die blei-
bende Vereinigung mehrerer Staaten zur gegenſeitigen Er-
gänzung und Erreichung gemeinſamer Zwecke.
Ueberdieß kann ſelbſt der völlig ſouveräne Staat in ſeinen äu-
ßeren Beziehungen beſtimmten weſentlichen Beſchränkungen unter-
worfen ſein (§. 22.).
19. Halbſouveränetät iſt zwar ein überaus vager Begriff,
ja ein Widerſpruch in ſich, da der Ausdruck Souveränetät gerade
die abſolute Negation jeder äußeren Abhängigkeit bedeutet und eine
Beſchränkung dieſer Negation im Allgemeinen eine große, ja zahl-
loſe Menge von Abſtufungen zuläßt, welche ſich nicht auf Zahlen-
verhältniſſe zurückführen laſſen. In ſo fern jedoch die Souverä-
1 Der gewöhnliche Schulausdruck dafür iſt systema civitatum. Vgl. Sam.
a Pufendorf, de systematibus civitatum, in ſ. diss. acad. sel. Lond.
Scan. 1675. p. 264. J. C. Wieland, de system. civ. Lips. 1777.
(Op. acad. I, n. 2). Pölitz Jahrb. der Geſch. und Staatskunſt. 1829.
I, 620. Chph. Lud. Stieglitz, quaest. iur. publ. Spec. I. Lips. 1830.
2 Dieſe Benennung iſt hauptſächlich erſt durch J. J. Moſer (ſ. deſſen Beitr.
z. Völkerr. in Friedensz. I, 508) gebräuchlich worden.
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