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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 11. Einleitung.
Besitzstand ist eine vollendete Thatsache, wogegen die Geschichte
Nichts vermag.

Wie viele Staatenrechte, Grenzen und Besitzungen würden
nach bloß theoretischen Rechtsgründen, oder wenn man nach den
Rechtstiteln früge, anzufechten sein, wenn nicht das von der Ge-
schichte geborene Alter sie niederschlüge?

Außerdem muß freilich auch den Staaten gesagt sein: hundert
Jahr Unrecht ist noch kein Tag Recht.



§. 11. Einleitung.
Beſitzſtand iſt eine vollendete Thatſache, wogegen die Geſchichte
Nichts vermag.

Wie viele Staatenrechte, Grenzen und Beſitzungen würden
nach bloß theoretiſchen Rechtsgründen, oder wenn man nach den
Rechtstiteln früge, anzufechten ſein, wenn nicht das von der Ge-
ſchichte geborene Alter ſie niederſchlüge?

Außerdem muß freilich auch den Staaten geſagt ſein: hundert
Jahr Unrecht iſt noch kein Tag Recht.



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[25/0049] §. 11. Einleitung. Beſitzſtand iſt eine vollendete Thatſache, wogegen die Geſchichte Nichts vermag. Wie viele Staatenrechte, Grenzen und Beſitzungen würden nach bloß theoretiſchen Rechtsgründen, oder wenn man nach den Rechtstiteln früge, anzufechten ſein, wenn nicht das von der Ge- ſchichte geborene Alter ſie niederſchlüge? Außerdem muß freilich auch den Staaten geſagt ſein: hundert Jahr Unrecht iſt noch kein Tag Recht.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/49>, abgerufen am 27.04.2024.