Erster Abschnitt. Die Subjecte des Völkerrechts und ihre Grundverhältnisse.
12. Die Subjecte, auf welche sich das Völkerrecht überhaupt bezieht, sind:
I. der Mensch an sich;
II. die einzelnen, im gemeinsamen Rechtssystem begriffenen Staa- ten;
III. die Souveräne derselben und ihre Familien;
IV. die einzelnen Staatsangehörigen als solche, anderen Staaten gegenüber.
Allen diesen stehen schon als Voraussetzungen oder Theilen der völ- kerrechtlichen Verbindung gewisse unleugbare, gleichsam angeborene (native) Rechte zu, dann aber auch nach dem Herkommen und durch Verträge bestimmte positive Rechtsansprüche, welche bald nur die Verwirklichung oder concrete Weiterführung der naturalis ratio, eines nothwendigen Gedankens, eines nativen Rechts sind, bald aber auch rein willkührliche äußerliche Zugeständnisse ohne innere Noth- wendigkeit. Rechte dieser Art bezeichnet die diplomatische Sprache häufig durch Cerimonialrechte (droits cerimoniels ou de ceremo- nie). Von ihnen wird hier zunächst nur in so weit die Rede sein, als sie in einer unmittelbaren Beziehung zu den Grundverhältnissen der Staaten und übrigen völkerrechtlichen Personen stehen.
Wir gebrauchen hier das Wort Cerimonialrechte in demselben Sinne, worin man auch von einem Cerimonial-Charakter der diplomatischen Personen spricht.
Erſtes Buch. Völkerrecht im Zuſtand des Friedens.
Erſter Abſchnitt. Die Subjecte des Völkerrechts und ihre Grundverhältniſſe.
12. Die Subjecte, auf welche ſich das Völkerrecht überhaupt bezieht, ſind:
I. der Menſch an ſich;
II. die einzelnen, im gemeinſamen Rechtsſyſtem begriffenen Staa- ten;
III. die Souveräne derſelben und ihre Familien;
IV. die einzelnen Staatsangehörigen als ſolche, anderen Staaten gegenüber.
Allen dieſen ſtehen ſchon als Vorausſetzungen oder Theilen der völ- kerrechtlichen Verbindung gewiſſe unleugbare, gleichſam angeborene (native) Rechte zu, dann aber auch nach dem Herkommen und durch Verträge beſtimmte poſitive Rechtsanſprüche, welche bald nur die Verwirklichung oder concrete Weiterführung der naturalis ratio, eines nothwendigen Gedankens, eines nativen Rechts ſind, bald aber auch rein willkührliche äußerliche Zugeſtändniſſe ohne innere Noth- wendigkeit. Rechte dieſer Art bezeichnet die diplomatiſche Sprache häufig durch Cerimonialrechte (droits cérimoniels ou de cérémo- nie). Von ihnen wird hier zunächſt nur in ſo weit die Rede ſein, als ſie in einer unmittelbaren Beziehung zu den Grundverhältniſſen der Staaten und übrigen völkerrechtlichen Perſonen ſtehen.
Wir gebrauchen hier das Wort Cerimonialrechte in demſelben Sinne, worin man auch von einem Cerimonial-Charakter der diplomatiſchen Perſonen ſpricht.
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[[26]/0050]
Erſtes Buch.
Völkerrecht im Zuſtand des Friedens.
Erſter Abſchnitt.
Die Subjecte des Völkerrechts und ihre Grundverhältniſſe.
12. Die Subjecte, auf welche ſich das Völkerrecht überhaupt
bezieht, ſind:
I. der Menſch an ſich;
II. die einzelnen, im gemeinſamen Rechtsſyſtem begriffenen Staa-
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III. die Souveräne derſelben und ihre Familien;
IV. die einzelnen Staatsangehörigen als ſolche, anderen Staaten
gegenüber.
Allen dieſen ſtehen ſchon als Vorausſetzungen oder Theilen der völ-
kerrechtlichen Verbindung gewiſſe unleugbare, gleichſam angeborene
(native) Rechte zu, dann aber auch nach dem Herkommen und durch
Verträge beſtimmte poſitive Rechtsanſprüche, welche bald nur die
Verwirklichung oder concrete Weiterführung der naturalis ratio,
eines nothwendigen Gedankens, eines nativen Rechts ſind, bald aber
auch rein willkührliche äußerliche Zugeſtändniſſe ohne innere Noth-
wendigkeit. Rechte dieſer Art bezeichnet die diplomatiſche Sprache
häufig durch Cerimonialrechte (droits cérimoniels ou de cérémo-
nie). Von ihnen wird hier zunächſt nur in ſo weit die Rede ſein,
als ſie in einer unmittelbaren Beziehung zu den Grundverhältniſſen
der Staaten und übrigen völkerrechtlichen Perſonen ſtehen.
Wir gebrauchen hier das Wort Cerimonialrechte in demſelben Sinne, worin
man auch von einem Cerimonial-Charakter der diplomatiſchen Perſonen ſpricht.
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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. [26]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/50>, abgerufen am 16.02.2025.
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