Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Drittes Buch. §. 221. einräumt, ist nach der Stellung der Kirche erklärlich; 1 dagegenist es nicht gelungen den Cardinallegaten denjenigen Rang zu ver- schaffen, welchen das Cerimonill des römischen Hofes, namentlich seit Sixtus V, ihnen bestimmt hatte. 2 Familie und Gefolge der Gesandten. 221. Unter die Personen, welche zu der Umgebung eines Ge- a. Die Gemahlinnen der Gesandten, während ihres Aufenthaltes im fremden Staate. Eigenthümliche Cerimonialrechte sind ihnen im Allgemeinen zwar b. Kinder und andere Familienglieder der Gesandten, welche sich bei ihnen befinden. Diese werden in cerimonieller Hinsicht lediglich wie Fremde glei- c. Die Gesandtschaftssecretäre in ihren verschiedenen, meist zwei- fachen Rangcategorien, deren Bestimmung wie überhaupt ihre Ernennung von dem absendenden Souverän abhängig ist. Anspruch auf ein bestimmtes Cerimoniell im auswärtigen Staat d. Die etwanigen Attaches oder Gentilshommes, Eleven und Pagen der Gesandtschaft, welche zu ihrem Prunkdienst ge- hören. 1 Unwidersprochen ist dieses jedoch nicht immer gewesen. Vgl. Moser Vers. IV, 52. 2 Vgl. Ward, Enqu. II, 385. 386. Wegen der Verhältnisse der Nuntien in Frankreich. Merlin, sect. V, §. 7. 3 Fr. Carl v. Moser kl. Schriften B. 3. In England nehmen die Coun-
tesses den Rang vor den Ambassadricen. Drittes Buch. §. 221. einräumt, iſt nach der Stellung der Kirche erklärlich; 1 dagegeniſt es nicht gelungen den Cardinallegaten denjenigen Rang zu ver- ſchaffen, welchen das Cerimonill des römiſchen Hofes, namentlich ſeit Sixtus V, ihnen beſtimmt hatte. 2 Familie und Gefolge der Geſandten. 221. Unter die Perſonen, welche zu der Umgebung eines Ge- a. Die Gemahlinnen der Geſandten, während ihres Aufenthaltes im fremden Staate. Eigenthümliche Cerimonialrechte ſind ihnen im Allgemeinen zwar b. Kinder und andere Familienglieder der Geſandten, welche ſich bei ihnen befinden. Dieſe werden in cerimonieller Hinſicht lediglich wie Fremde glei- c. Die Geſandtſchaftsſecretäre in ihren verſchiedenen, meiſt zwei- fachen Rangcategorien, deren Beſtimmung wie überhaupt ihre Ernennung von dem abſendenden Souverän abhängig iſt. Anſpruch auf ein beſtimmtes Cerimoniell im auswärtigen Staat d. Die etwanigen Attachés oder Gentilshommes, Eleven und Pagen der Geſandtſchaft, welche zu ihrem Prunkdienſt ge- hören. 1 Unwiderſprochen iſt dieſes jedoch nicht immer geweſen. Vgl. Moſer Verſ. IV, 52. 2 Vgl. Ward, Enqu. II, 385. 386. Wegen der Verhältniſſe der Nuntien in Frankreich. Merlin, sect. V, §. 7. 3 Fr. Carl v. Moſer kl. Schriften B. 3. In England nehmen die Coun-
teſſes den Rang vor den Ambaſſadricen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0384" n="360"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Drittes Buch</hi>. §. 221.</fw><lb/> einräumt, iſt nach der Stellung der Kirche erklärlich; <note place="foot" n="1">Unwiderſprochen iſt dieſes jedoch nicht immer geweſen. Vgl. Moſer Verſ.<lb/><hi rendition="#aq">IV,</hi> 52.</note> dagegen<lb/> iſt es nicht gelungen den Cardinallegaten denjenigen Rang zu ver-<lb/> ſchaffen, welchen das Cerimonill des römiſchen Hofes, namentlich<lb/> ſeit Sixtus <hi rendition="#aq">V</hi>, ihnen beſtimmt hatte. <note place="foot" n="2">Vgl. <hi rendition="#aq">Ward, Enqu. II,</hi> 385. 386. Wegen der Verhältniſſe der Nuntien<lb/> in Frankreich. Merlin, <hi rendition="#aq">sect. V,</hi> §. 7.</note></p> </div><lb/> <div n="5"> <head>Familie und Gefolge der Geſandten.</head><lb/> <p>221. Unter die Perſonen, welche zu der Umgebung eines Ge-<lb/> ſandten gehören und dadurch ebenfalls beſtimmter Rechte und Pri-<lb/> vilegien, insbeſondere der perſönlichen Unverletzbarkeit und Exterri-<lb/> torialität mittheilhaftig werden, gehören vorzüglich:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a.</hi> Die Gemahlinnen der Geſandten, während ihres Aufenthaltes<lb/> im fremden Staate.</item> </list><lb/> <p>Eigenthümliche Cerimonialrechte ſind ihnen im Allgemeinen zwar<lb/> nicht zugeſtanden; man behandelt ſie als Fremde von Diſtinction<lb/> und weiſet ihnen aus Höflichkeit dieſelben Ehrenplätze unter den Da-<lb/> men an, welche der Gemahl unter den Männern einnimmt. Nur<lb/> die Gemahlin eines Botſchafters genießt herkömmlich des Prädi-<lb/> cats einer Ambaſſadrice, ſo wie des Vorrechts des Tabourets in<lb/> Zirkeln der Kaiſerinnen und Könniginnen. Einen beſonderen Re-<lb/> ligionscult nach ihrer Confeſſion können ſie nicht prätendiren. <note place="foot" n="3">Fr. Carl v. Moſer kl. Schriften B. 3. In England nehmen die Coun-<lb/> teſſes den Rang vor den Ambaſſadricen.</note></p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">b.</hi> Kinder und andere Familienglieder der Geſandten, welche ſich<lb/> bei ihnen befinden.</item> </list><lb/> <p>Dieſe werden in cerimonieller Hinſicht lediglich wie Fremde glei-<lb/> cher Standescategorien behandelt.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">c.</hi> Die Geſandtſchaftsſecretäre in ihren verſchiedenen, meiſt zwei-<lb/> fachen Rangcategorien, deren Beſtimmung wie überhaupt<lb/> ihre Ernennung von dem abſendenden Souverän abhängig iſt.</item> </list><lb/> <p>Anſpruch auf ein beſtimmtes Cerimoniell im auswärtigen Staat<lb/> haben ſie nicht.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">d.</hi> Die etwanigen Attach<hi rendition="#aq">é</hi>s oder Gentilshommes, Eleven und<lb/> Pagen der Geſandtſchaft, welche zu ihrem Prunkdienſt ge-<lb/> hören.</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [360/0384]
Drittes Buch. §. 221.
einräumt, iſt nach der Stellung der Kirche erklärlich; 1 dagegen
iſt es nicht gelungen den Cardinallegaten denjenigen Rang zu ver-
ſchaffen, welchen das Cerimonill des römiſchen Hofes, namentlich
ſeit Sixtus V, ihnen beſtimmt hatte. 2
Familie und Gefolge der Geſandten.
221. Unter die Perſonen, welche zu der Umgebung eines Ge-
ſandten gehören und dadurch ebenfalls beſtimmter Rechte und Pri-
vilegien, insbeſondere der perſönlichen Unverletzbarkeit und Exterri-
torialität mittheilhaftig werden, gehören vorzüglich:
a. Die Gemahlinnen der Geſandten, während ihres Aufenthaltes
im fremden Staate.
Eigenthümliche Cerimonialrechte ſind ihnen im Allgemeinen zwar
nicht zugeſtanden; man behandelt ſie als Fremde von Diſtinction
und weiſet ihnen aus Höflichkeit dieſelben Ehrenplätze unter den Da-
men an, welche der Gemahl unter den Männern einnimmt. Nur
die Gemahlin eines Botſchafters genießt herkömmlich des Prädi-
cats einer Ambaſſadrice, ſo wie des Vorrechts des Tabourets in
Zirkeln der Kaiſerinnen und Könniginnen. Einen beſonderen Re-
ligionscult nach ihrer Confeſſion können ſie nicht prätendiren. 3
b. Kinder und andere Familienglieder der Geſandten, welche ſich
bei ihnen befinden.
Dieſe werden in cerimonieller Hinſicht lediglich wie Fremde glei-
cher Standescategorien behandelt.
c. Die Geſandtſchaftsſecretäre in ihren verſchiedenen, meiſt zwei-
fachen Rangcategorien, deren Beſtimmung wie überhaupt
ihre Ernennung von dem abſendenden Souverän abhängig iſt.
Anſpruch auf ein beſtimmtes Cerimoniell im auswärtigen Staat
haben ſie nicht.
d. Die etwanigen Attachés oder Gentilshommes, Eleven und
Pagen der Geſandtſchaft, welche zu ihrem Prunkdienſt ge-
hören.
1 Unwiderſprochen iſt dieſes jedoch nicht immer geweſen. Vgl. Moſer Verſ.
IV, 52.
2 Vgl. Ward, Enqu. II, 385. 386. Wegen der Verhältniſſe der Nuntien
in Frankreich. Merlin, sect. V, §. 7.
3 Fr. Carl v. Moſer kl. Schriften B. 3. In England nehmen die Coun-
teſſes den Rang vor den Ambaſſadricen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |