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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 105. Auch die Verträge, wodurch Sicherheit oder Bürgschaft
dafür bestellt worden, sind unkräftig.

conf. A. L.-R. Th. I. Tit. 14. §. 254. 297. 300 seq.

§. 106. Die dafür eingelegten Pfänder müssen unentgeldlich zurück-
gegeben werden.

Anhangs §. 142. Die Pfänder müssen auf jeden Fall zurück-
gegeben werden, sie mögen von den Studirenden selbst, oder
von einem Dritten, oder auch unter dem Scheine eines Verkaufs
den Gläubigern eingehändigt worden sein. Wegen Betten, Wäsche,
Kleidungsstücke und Bücher soll die Entschuldigung des Pfand-
gläubigers oder Käufers, wie er nicht gewußt habe, daß sie einem
Studirenden gehörten, niemals Statt finden.

conf. zu §. 76. u. Anhangs §. 132 seq.

§. 107. Ist auf eine solche ungültige Schuld von dem Stu-
denten etwas bezahlt worden, so können die Eltern oder Vormünder
dasselbe unter fiscalischer Assistenz zurückfordern.

conf. Bielitz B. 7. S. 615.

§. 108. Hat Jemand einem Studirenden Geld oder Geldeswerth
zu unnützen Ausgaben, oder gar zur Ueppigkeit oder Schwelgerei ge-
liehen, oder sonst creditirt, so soll er, außer dem Verluste der Schuld,
auch noch um den ganzen Betrag derselben fiscalisch bestraft werden.

§. 109. Hat der Schuldner ein solches Darlehn ganz oder zum
Theil bezahlt, so ist der Fiscus, außer der Strafe, auch das Gezahlte
von dem Gläubiger beizutreiben berechtigt.

Anhangs §. 143. Wer auf Pfänder, Wechsel oder Handschriften
den Studirenden Geld leiht, oder Kaufmannswaaren statt baaren
Geldes auf Credit giebt, und ihnen auf diese Weise das Verschwen-
den und Schuldenmachen erleichtert, hat zu gewärtigen, daß,
wenn auch solche Schulden von den Studirenden bezahlt werden,
doch das Bezahlte entweder auf Ansuchen der Eltern und Vor-
münder, oder wenn diese sich nicht melden, von dem academischen
Fiscus wieder eingezogen wird.

§. 110. Wenn aber ein Studirender, durch das Ausbleiben der
ihm zum Unterhalte ausgesetzten Gelder oder durch andere für ihn
unvermeidliche Zufälle in die Nothwendigkeit, ein Darlehn zu seiner
Subsistenz aufzunehmen, gesetzt ist, so muß er sich mit seinem Gläu-

§. 105. Auch die Verträge, wodurch Sicherheit oder Bürgſchaft
dafür beſtellt worden, ſind unkräftig.

conf. A. L.-R. Th. I. Tit. 14. §. 254. 297. 300 seq.

§. 106. Die dafür eingelegten Pfänder müſſen unentgeldlich zurück-
gegeben werden.

Anhangs §. 142. Die Pfänder müſſen auf jeden Fall zurück-
gegeben werden, ſie mögen von den Studirenden ſelbſt, oder
von einem Dritten, oder auch unter dem Scheine eines Verkaufs
den Gläubigern eingehändigt worden ſein. Wegen Betten, Wäſche,
Kleidungsſtücke und Bücher ſoll die Entſchuldigung des Pfand-
gläubigers oder Käufers, wie er nicht gewußt habe, daß ſie einem
Studirenden gehörten, niemals Statt finden.

conf. zu §. 76. u. Anhangs §. 132 seq.

§. 107. Iſt auf eine ſolche ungültige Schuld von dem Stu-
denten etwas bezahlt worden, ſo können die Eltern oder Vormünder
daſſelbe unter fiscaliſcher Aſſiſtenz zurückfordern.

conf. Bielitz B. 7. S. 615.

§. 108. Hat Jemand einem Studirenden Geld oder Geldeswerth
zu unnützen Ausgaben, oder gar zur Ueppigkeit oder Schwelgerei ge-
liehen, oder ſonſt creditirt, ſo ſoll er, außer dem Verluſte der Schuld,
auch noch um den ganzen Betrag derſelben fiscaliſch beſtraft werden.

§. 109. Hat der Schuldner ein ſolches Darlehn ganz oder zum
Theil bezahlt, ſo iſt der Fiscus, außer der Strafe, auch das Gezahlte
von dem Gläubiger beizutreiben berechtigt.

Anhangs §. 143. Wer auf Pfänder, Wechſel oder Handſchriften
den Studirenden Geld leiht, oder Kaufmannswaaren ſtatt baaren
Geldes auf Credit giebt, und ihnen auf dieſe Weiſe das Verſchwen-
den und Schuldenmachen erleichtert, hat zu gewärtigen, daß,
wenn auch ſolche Schulden von den Studirenden bezahlt werden,
doch das Bezahlte entweder auf Anſuchen der Eltern und Vor-
münder, oder wenn dieſe ſich nicht melden, von dem academiſchen
Fiscus wieder eingezogen wird.

§. 110. Wenn aber ein Studirender, durch das Ausbleiben der
ihm zum Unterhalte ausgeſetzten Gelder oder durch andere für ihn
unvermeidliche Zufälle in die Nothwendigkeit, ein Darlehn zu ſeiner
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[68/0082] §. 105. Auch die Verträge, wodurch Sicherheit oder Bürgſchaft dafür beſtellt worden, ſind unkräftig. conf. A. L.-R. Th. I. Tit. 14. §. 254. 297. 300 seq. §. 106. Die dafür eingelegten Pfänder müſſen unentgeldlich zurück- gegeben werden. Anhangs §. 142. Die Pfänder müſſen auf jeden Fall zurück- gegeben werden, ſie mögen von den Studirenden ſelbſt, oder von einem Dritten, oder auch unter dem Scheine eines Verkaufs den Gläubigern eingehändigt worden ſein. Wegen Betten, Wäſche, Kleidungsſtücke und Bücher ſoll die Entſchuldigung des Pfand- gläubigers oder Käufers, wie er nicht gewußt habe, daß ſie einem Studirenden gehörten, niemals Statt finden. conf. zu §. 76. u. Anhangs §. 132 seq. §. 107. Iſt auf eine ſolche ungültige Schuld von dem Stu- denten etwas bezahlt worden, ſo können die Eltern oder Vormünder daſſelbe unter fiscaliſcher Aſſiſtenz zurückfordern. conf. Bielitz B. 7. S. 615. §. 108. Hat Jemand einem Studirenden Geld oder Geldeswerth zu unnützen Ausgaben, oder gar zur Ueppigkeit oder Schwelgerei ge- liehen, oder ſonſt creditirt, ſo ſoll er, außer dem Verluſte der Schuld, auch noch um den ganzen Betrag derſelben fiscaliſch beſtraft werden. §. 109. Hat der Schuldner ein ſolches Darlehn ganz oder zum Theil bezahlt, ſo iſt der Fiscus, außer der Strafe, auch das Gezahlte von dem Gläubiger beizutreiben berechtigt. Anhangs §. 143. Wer auf Pfänder, Wechſel oder Handſchriften den Studirenden Geld leiht, oder Kaufmannswaaren ſtatt baaren Geldes auf Credit giebt, und ihnen auf dieſe Weiſe das Verſchwen- den und Schuldenmachen erleichtert, hat zu gewärtigen, daß, wenn auch ſolche Schulden von den Studirenden bezahlt werden, doch das Bezahlte entweder auf Anſuchen der Eltern und Vor- münder, oder wenn dieſe ſich nicht melden, von dem academiſchen Fiscus wieder eingezogen wird. §. 110. Wenn aber ein Studirender, durch das Ausbleiben der ihm zum Unterhalte ausgeſetzten Gelder oder durch andere für ihn unvermeidliche Zufälle in die Nothwendigkeit, ein Darlehn zu ſeiner Subſiſtenz aufzunehmen, geſetzt iſt, ſo muß er ſich mit ſeinem Gläu-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/82>, abgerufen am 07.05.2024.