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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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biger bei dem academischen Gerichte melden, und dessen Einwilligung
nachsuchen.

conf. zu §. 103. d. Tit.

§. 111. Das Gericht muß die angebliche Nothwendigkeit und
Bedürfniß des Schuldners, so wie die übrigen Umstände der Sache,
genau prüfen, und wenn sich nichts dabei zu erinnern findet, den
Consens unter das auszustellende Instrument verzeichnen.

§. 112. Besonders muß darauf gesehen werden, daß die Summe
des aufzunehmenden Darlehns das wirkliche gegenwärtige Bedürfniß
des Schuldners nicht übersteige.

§. 113. Der Regel nach darf das academische Gericht für einen
Studirenden nicht mehr an Schulden consentiren, als der vierte Theil
der ihm zu seinem jährlichen Unterhalte bestimmten Summe beträgt.

§. 114. Wenn also ein Studirender dergleichen Consens sucht,
muß er zuvörderst glaubhaft angeben, wie viel ihm zu seinem Unter-
halte auf der Academie bestimmt worden.

§. 115. Findet sich das academische Gericht durch besondere
Umstände veranlaßt, den Credit des Studirenden auf ein höheres
Quantum zu erstrecken, so muß dieses, und die Gründe davon in
dem Consense ausdrücklich bemerkt werden.

§. 116. Gleich nach ertheiltem Consense muß das Gericht den
Eltern oder Vormündern des Schuldners davon Nachricht geben.

§. 117. Der Consens selbst muß allemal nur auf eine gewisse
Zeit, und zwar nur auf so lange gegeben werden, als nöthig ist, um
den Eltern oder Vormündern zu Treffung der nöthigen Zahlungs-
anstalten Raum zu lassen.

§. 118. Mit dem Ablaufe dieser Frist muß der Gläubiger, wenn
er inzwischen nicht befriedigt worden, es dem academischen Gerichte,
bei Verlust seines Rechtes, anzeigen.

§. 119. Das Gericht muß alsdann die den Eltern oder Vor-
mündern des Schuldners vorgesetzte Obrigkeit, mit Zufertigung des
Instruments, requiriren, diese zur Abtragung der Schuld allenfalls
executivisch anzuhalten.

§. 120. Alle Gerichte in Königlichen Landen sollen gehalten
sein, dergleichen Requisitionen, wegen Beitreibung einer gesetzmäßig
contrahirten Schuld, ohne Gestattung processualischer Weitläuftigkeit,
Folge zu leisten.

biger bei dem academiſchen Gerichte melden, und deſſen Einwilligung
nachſuchen.

conf. zu §. 103. d. Tit.

§. 111. Das Gericht muß die angebliche Nothwendigkeit und
Bedürfniß des Schuldners, ſo wie die übrigen Umſtände der Sache,
genau prüfen, und wenn ſich nichts dabei zu erinnern findet, den
Conſens unter das auszuſtellende Inſtrument verzeichnen.

§. 112. Beſonders muß darauf geſehen werden, daß die Summe
des aufzunehmenden Darlehns das wirkliche gegenwärtige Bedürfniß
des Schuldners nicht überſteige.

§. 113. Der Regel nach darf das academiſche Gericht für einen
Studirenden nicht mehr an Schulden conſentiren, als der vierte Theil
der ihm zu ſeinem jährlichen Unterhalte beſtimmten Summe beträgt.

§. 114. Wenn alſo ein Studirender dergleichen Conſens ſucht,
muß er zuvörderſt glaubhaft angeben, wie viel ihm zu ſeinem Unter-
halte auf der Academie beſtimmt worden.

§. 115. Findet ſich das academiſche Gericht durch beſondere
Umſtände veranlaßt, den Credit des Studirenden auf ein höheres
Quantum zu erſtrecken, ſo muß dieſes, und die Gründe davon in
dem Conſenſe ausdrücklich bemerkt werden.

§. 116. Gleich nach ertheiltem Conſenſe muß das Gericht den
Eltern oder Vormündern des Schuldners davon Nachricht geben.

§. 117. Der Conſens ſelbſt muß allemal nur auf eine gewiſſe
Zeit, und zwar nur auf ſo lange gegeben werden, als nöthig iſt, um
den Eltern oder Vormündern zu Treffung der nöthigen Zahlungs-
anſtalten Raum zu laſſen.

§. 118. Mit dem Ablaufe dieſer Friſt muß der Gläubiger, wenn
er inzwiſchen nicht befriedigt worden, es dem academiſchen Gerichte,
bei Verluſt ſeines Rechtes, anzeigen.

§. 119. Das Gericht muß alsdann die den Eltern oder Vor-
mündern des Schuldners vorgeſetzte Obrigkeit, mit Zufertigung des
Inſtruments, requiriren, dieſe zur Abtragung der Schuld allenfalls
executiviſch anzuhalten.

§. 120. Alle Gerichte in Königlichen Landen ſollen gehalten
ſein, dergleichen Requiſitionen, wegen Beitreibung einer geſetzmäßig
contrahirten Schuld, ohne Geſtattung proceſſualiſcher Weitläuftigkeit,
Folge zu leiſten.

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[69/0083] biger bei dem academiſchen Gerichte melden, und deſſen Einwilligung nachſuchen. conf. zu §. 103. d. Tit. §. 111. Das Gericht muß die angebliche Nothwendigkeit und Bedürfniß des Schuldners, ſo wie die übrigen Umſtände der Sache, genau prüfen, und wenn ſich nichts dabei zu erinnern findet, den Conſens unter das auszuſtellende Inſtrument verzeichnen. §. 112. Beſonders muß darauf geſehen werden, daß die Summe des aufzunehmenden Darlehns das wirkliche gegenwärtige Bedürfniß des Schuldners nicht überſteige. §. 113. Der Regel nach darf das academiſche Gericht für einen Studirenden nicht mehr an Schulden conſentiren, als der vierte Theil der ihm zu ſeinem jährlichen Unterhalte beſtimmten Summe beträgt. §. 114. Wenn alſo ein Studirender dergleichen Conſens ſucht, muß er zuvörderſt glaubhaft angeben, wie viel ihm zu ſeinem Unter- halte auf der Academie beſtimmt worden. §. 115. Findet ſich das academiſche Gericht durch beſondere Umſtände veranlaßt, den Credit des Studirenden auf ein höheres Quantum zu erſtrecken, ſo muß dieſes, und die Gründe davon in dem Conſenſe ausdrücklich bemerkt werden. §. 116. Gleich nach ertheiltem Conſenſe muß das Gericht den Eltern oder Vormündern des Schuldners davon Nachricht geben. §. 117. Der Conſens ſelbſt muß allemal nur auf eine gewiſſe Zeit, und zwar nur auf ſo lange gegeben werden, als nöthig iſt, um den Eltern oder Vormündern zu Treffung der nöthigen Zahlungs- anſtalten Raum zu laſſen. §. 118. Mit dem Ablaufe dieſer Friſt muß der Gläubiger, wenn er inzwiſchen nicht befriedigt worden, es dem academiſchen Gerichte, bei Verluſt ſeines Rechtes, anzeigen. §. 119. Das Gericht muß alsdann die den Eltern oder Vor- mündern des Schuldners vorgeſetzte Obrigkeit, mit Zufertigung des Inſtruments, requiriren, dieſe zur Abtragung der Schuld allenfalls executiviſch anzuhalten. §. 120. Alle Gerichte in Königlichen Landen ſollen gehalten ſein, dergleichen Requiſitionen, wegen Beitreibung einer geſetzmäßig contrahirten Schuld, ohne Geſtattung proceſſualiſcher Weitläuftigkeit, Folge zu leiſten.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/83>, abgerufen am 22.11.2024.