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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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miethe, Bettzins, Aufwartung, Arzeneien und Arztlohn, auch was
für den Unterricht in Sprachen und Leibesübungen zu bezahlen
ist, sollen ebenfalls nicht über ein Vierteljahr geborgt werden.
5) Alle diese von 1--4. gültige Schulden behalten das Vor-
recht gesetzlicher Schulden nur, wenn sie nach dem Ablaufe des Viertel-
jahres, in welchem sie contrahirt sind, in dem unmittelbar darauf
folgenden Vierteljahr eingeklagt werden.
6) Wenn also ein solcher privilegirter Gläubiger binnen dieser
festgesetzten Frist die Schuld bei dem academischen Gerichte nicht
anhängig macht, so kann er damit nicht weiter gehört werden.
7) Sollten die während des letzten Vierteljahres, welches
der Studirende sich auf der Universität aufhält, in Gemäßheit
der von 1--4. contrahirten Schulden, wegen Abgangs des Stu-
direnden, binnen der in Nr. 5. bestimmten Frist nicht eingeklagt
werden, so muß der Gläubiger dafür sorgen, daß selbige von dem
academischen Gerichte registrirt werden.
8) Zu dem Ende steht es dem Gläubiger frei, die Person
oder Sachen eines abgehenden Studirenden so lange mit Arrest zu
belegen, bis die Schuld registrirt worden ist.
9) Wenn jedoch der Gläubiger mit dem Schuldner über die
Richtigkeit oder die Summe der Schuldforderung sich nicht einigen
können, so ist es genug, wenn der Gläubiger solche bestimmt
angiebt, und der Schuldner sich darüber erklärt, und soll die Ab-
reise durch ausführliche Instruction solcher Schuldsachen nicht
aufgehalten werden.
1. Rescr. v. 10. März u. 8. Octbr. 1806. (R. B. 8. S. 492. 683.),
betr. die Verjährungsfrist bei dem Creditgeben an Studirende.
2. Indicat des Geh. O.-Trib. v. 22. Dcbr. 1837. (Centralblatt
pro 1838. S. 299.), daß es auf die eingetretene Verjährung der Stu-
dentenschuld dann nicht weiter ankommen könne, wenn ein späteres
rechtsgültiges Anerkenntniß der Schuld vorhanden ist.
3. Gesetz v. 31. März 1838 §. 4. über die Einführung kürzerer Ver-
jährungsfristen, daß ersteres auf den Anhangs §. 141. keinen Einfluß
hat. (G.-S. S. 249.)
4. conf. Hinschius Wochenschrift B. 2. S. 89.

§. 104. Alle andere Privatschulden eines Studirenden sind nichtig
und begründen keine Klage.

Entscheid. der Gesetz.-Commission v. 13. März 1790 (conf.
ad
§. 103. d. Tit.)

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miethe, Bettzins, Aufwartung, Arzeneien und Arztlohn, auch was
für den Unterricht in Sprachen und Leibesübungen zu bezahlen
iſt, ſollen ebenfalls nicht über ein Vierteljahr geborgt werden.
5) Alle dieſe von 1—4. gültige Schulden behalten das Vor-
recht geſetzlicher Schulden nur, wenn ſie nach dem Ablaufe des Viertel-
jahres, in welchem ſie contrahirt ſind, in dem unmittelbar darauf
folgenden Vierteljahr eingeklagt werden.
6) Wenn alſo ein ſolcher privilegirter Gläubiger binnen dieſer
feſtgeſetzten Friſt die Schuld bei dem academiſchen Gerichte nicht
anhängig macht, ſo kann er damit nicht weiter gehört werden.
7) Sollten die während des letzten Vierteljahres, welches
der Studirende ſich auf der Univerſität aufhält, in Gemäßheit
der von 1—4. contrahirten Schulden, wegen Abgangs des Stu-
direnden, binnen der in Nr. 5. beſtimmten Friſt nicht eingeklagt
werden, ſo muß der Gläubiger dafür ſorgen, daß ſelbige von dem
academiſchen Gerichte regiſtrirt werden.
8) Zu dem Ende ſteht es dem Gläubiger frei, die Perſon
oder Sachen eines abgehenden Studirenden ſo lange mit Arreſt zu
belegen, bis die Schuld regiſtrirt worden iſt.
9) Wenn jedoch der Gläubiger mit dem Schuldner über die
Richtigkeit oder die Summe der Schuldforderung ſich nicht einigen
können, ſo iſt es genug, wenn der Gläubiger ſolche beſtimmt
angiebt, und der Schuldner ſich darüber erklärt, und ſoll die Ab-
reiſe durch ausführliche Inſtruction ſolcher Schuldſachen nicht
aufgehalten werden.
1. Reſcr. v. 10. März u. 8. Octbr. 1806. (R. B. 8. S. 492. 683.),
betr. die Verjährungsfriſt bei dem Creditgeben an Studirende.
2. Indicat des Geh. O.-Trib. v. 22. Dcbr. 1837. (Centralblatt
pro 1838. S. 299.), daß es auf die eingetretene Verjährung der Stu-
dentenſchuld dann nicht weiter ankommen könne, wenn ein ſpäteres
rechtsgültiges Anerkenntniß der Schuld vorhanden iſt.
3. Geſetz v. 31. März 1838 §. 4. über die Einführung kürzerer Ver-
jährungsfriſten, daß erſteres auf den Anhangs §. 141. keinen Einfluß
hat. (G.-S. S. 249.)
4. conf. Hinſchius Wochenſchrift B. 2. S. 89.

§. 104. Alle andere Privatſchulden eines Studirenden ſind nichtig
und begründen keine Klage.

Entſcheid. der Geſetz.-Commiſſion v. 13. März 1790 (conf.
ad
§. 103. d. Tit.)

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[67/0081] miethe, Bettzins, Aufwartung, Arzeneien und Arztlohn, auch was für den Unterricht in Sprachen und Leibesübungen zu bezahlen iſt, ſollen ebenfalls nicht über ein Vierteljahr geborgt werden. 5) Alle dieſe von 1—4. gültige Schulden behalten das Vor- recht geſetzlicher Schulden nur, wenn ſie nach dem Ablaufe des Viertel- jahres, in welchem ſie contrahirt ſind, in dem unmittelbar darauf folgenden Vierteljahr eingeklagt werden. 6) Wenn alſo ein ſolcher privilegirter Gläubiger binnen dieſer feſtgeſetzten Friſt die Schuld bei dem academiſchen Gerichte nicht anhängig macht, ſo kann er damit nicht weiter gehört werden. 7) Sollten die während des letzten Vierteljahres, welches der Studirende ſich auf der Univerſität aufhält, in Gemäßheit der von 1—4. contrahirten Schulden, wegen Abgangs des Stu- direnden, binnen der in Nr. 5. beſtimmten Friſt nicht eingeklagt werden, ſo muß der Gläubiger dafür ſorgen, daß ſelbige von dem academiſchen Gerichte regiſtrirt werden. 8) Zu dem Ende ſteht es dem Gläubiger frei, die Perſon oder Sachen eines abgehenden Studirenden ſo lange mit Arreſt zu belegen, bis die Schuld regiſtrirt worden iſt. 9) Wenn jedoch der Gläubiger mit dem Schuldner über die Richtigkeit oder die Summe der Schuldforderung ſich nicht einigen können, ſo iſt es genug, wenn der Gläubiger ſolche beſtimmt angiebt, und der Schuldner ſich darüber erklärt, und ſoll die Ab- reiſe durch ausführliche Inſtruction ſolcher Schuldſachen nicht aufgehalten werden. 1. Reſcr. v. 10. März u. 8. Octbr. 1806. (R. B. 8. S. 492. 683.), betr. die Verjährungsfriſt bei dem Creditgeben an Studirende. 2. Indicat des Geh. O.-Trib. v. 22. Dcbr. 1837. (Centralblatt pro 1838. S. 299.), daß es auf die eingetretene Verjährung der Stu- dentenſchuld dann nicht weiter ankommen könne, wenn ein ſpäteres rechtsgültiges Anerkenntniß der Schuld vorhanden iſt. 3. Geſetz v. 31. März 1838 §. 4. über die Einführung kürzerer Ver- jährungsfriſten, daß erſteres auf den Anhangs §. 141. keinen Einfluß hat. (G.-S. S. 249.) 4. conf. Hinſchius Wochenſchrift B. 2. S. 89. §. 104. Alle andere Privatſchulden eines Studirenden ſind nichtig und begründen keine Klage. Entſcheid. der Geſetz.-Commiſſion v. 13. März 1790 (conf. ad §. 103. d. Tit.) 5*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/81>, abgerufen am 25.11.2024.