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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Anzeige des Schulmeisters die Eltern, Vormünder, oder welchen die
Kinder zugehören und in deren Brot sie stehen, sofort vorzufordern
und zu vernehmen, warum die Kinder vom Schulgehen zurückgehalten
worden? Sollte sich nun nicht finden, daß dieselben durch Krankheiten
darin behindert worden, so müssen sie durch gehörige Zwangsmittel,
wie vorhin gedacht, die nöthige Remedur fördersamst verschaffen.

§. 11. Zu solchem Ende und hierauf desto genauer zu achten,
sollen die Schulmeister sich nicht nur eine Designation von allen Kin-
dern des Districts oder Dorfes, worin sie den Unterricht besorgen
sollen, von den Predigern aus dem Kirchen-Register geben lassen, damit
sie wissen, welche Kinder von dem Alter sind, daß sie zur Schule
müssen geschickt werden, sondern sie haben auch dahin zu sehen, daß
sie sich, nebst dem monatlichen Verzeichniß der vorhandenen Schul-
kinder, einen ordentlichen Schul-Catalog halten, darin die Kinder nach
folgenden Stücken eingetragen werden:

1) Nach ihrem Vor- und Zunamen.
2) Nach ihrem Alter.
3) Nach ihren Eltern.
4) Nach ihren Wohnungen.
5) Nach der Zeit, wann sie in die Schule aufgenommen worden.
6) Nach den Lectionen, worin sie unterrichtet werden.
7) Nach ihrem Fleiß oder Nachlässigkeit im Lernen.
8) Nach dem Vermögen ihres Verstandes.
9) Nach den Sitten und übrigem Verhalten.
10) Nach ihrem Abgang aus der Schule.

Diesen Catalog, den kein Kind lesen muß, läßt sich nicht nur der
Visitator vor der jährlichen Schul-Visitation einschicken, sondern der
Prediger läßt sich auch denselben bei dem wöchentlichen Besuch der
Schule einhändigen, damit er die unartigen Kinder bemerken, auch
eine Erinnerung zur Besserung thun und mit den Eltern deshalb
reden könne, als wodurch der Leichtsinnigkeit und Bosheit gesteuert
werden kann.

Was aber vorgedachtes monatliches Verzeichniß der Kinder anbe-
trifft, so ist davon eine in Kupfer gestochene und gedruckte Tabelle mit
Linien nach allen Tagen des Monats durchzogen vorhanden, wonach
sich die Schulmeister dergleichen verfertigen können. Hierin werden
bloß die Namen der Kinder annotirt, welche der Schulmeister jederzeit

Anzeige des Schulmeiſters die Eltern, Vormünder, oder welchen die
Kinder zugehören und in deren Brot ſie ſtehen, ſofort vorzufordern
und zu vernehmen, warum die Kinder vom Schulgehen zurückgehalten
worden? Sollte ſich nun nicht finden, daß dieſelben durch Krankheiten
darin behindert worden, ſo müſſen ſie durch gehörige Zwangsmittel,
wie vorhin gedacht, die nöthige Remedur förderſamſt verſchaffen.

§. 11. Zu ſolchem Ende und hierauf deſto genauer zu achten,
ſollen die Schulmeiſter ſich nicht nur eine Deſignation von allen Kin-
dern des Diſtricts oder Dorfes, worin ſie den Unterricht beſorgen
ſollen, von den Predigern aus dem Kirchen-Regiſter geben laſſen, damit
ſie wiſſen, welche Kinder von dem Alter ſind, daß ſie zur Schule
müſſen geſchickt werden, ſondern ſie haben auch dahin zu ſehen, daß
ſie ſich, nebſt dem monatlichen Verzeichniß der vorhandenen Schul-
kinder, einen ordentlichen Schul-Catalog halten, darin die Kinder nach
folgenden Stücken eingetragen werden:

1) Nach ihrem Vor- und Zunamen.
2) Nach ihrem Alter.
3) Nach ihren Eltern.
4) Nach ihren Wohnungen.
5) Nach der Zeit, wann ſie in die Schule aufgenommen worden.
6) Nach den Lectionen, worin ſie unterrichtet werden.
7) Nach ihrem Fleiß oder Nachläſſigkeit im Lernen.
8) Nach dem Vermögen ihres Verſtandes.
9) Nach den Sitten und übrigem Verhalten.
10) Nach ihrem Abgang aus der Schule.

Dieſen Catalog, den kein Kind leſen muß, läßt ſich nicht nur der
Viſitator vor der jährlichen Schul-Viſitation einſchicken, ſondern der
Prediger läßt ſich auch denſelben bei dem wöchentlichen Beſuch der
Schule einhändigen, damit er die unartigen Kinder bemerken, auch
eine Erinnerung zur Beſſerung thun und mit den Eltern deshalb
reden könne, als wodurch der Leichtſinnigkeit und Bosheit geſteuert
werden kann.

Was aber vorgedachtes monatliches Verzeichniß der Kinder anbe-
trifft, ſo iſt davon eine in Kupfer geſtochene und gedruckte Tabelle mit
Linien nach allen Tagen des Monats durchzogen vorhanden, wonach
ſich die Schulmeiſter dergleichen verfertigen können. Hierin werden
bloß die Namen der Kinder annotirt, welche der Schulmeiſter jederzeit

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[489/0503] Anzeige des Schulmeiſters die Eltern, Vormünder, oder welchen die Kinder zugehören und in deren Brot ſie ſtehen, ſofort vorzufordern und zu vernehmen, warum die Kinder vom Schulgehen zurückgehalten worden? Sollte ſich nun nicht finden, daß dieſelben durch Krankheiten darin behindert worden, ſo müſſen ſie durch gehörige Zwangsmittel, wie vorhin gedacht, die nöthige Remedur förderſamſt verſchaffen. §. 11. Zu ſolchem Ende und hierauf deſto genauer zu achten, ſollen die Schulmeiſter ſich nicht nur eine Deſignation von allen Kin- dern des Diſtricts oder Dorfes, worin ſie den Unterricht beſorgen ſollen, von den Predigern aus dem Kirchen-Regiſter geben laſſen, damit ſie wiſſen, welche Kinder von dem Alter ſind, daß ſie zur Schule müſſen geſchickt werden, ſondern ſie haben auch dahin zu ſehen, daß ſie ſich, nebſt dem monatlichen Verzeichniß der vorhandenen Schul- kinder, einen ordentlichen Schul-Catalog halten, darin die Kinder nach folgenden Stücken eingetragen werden: 1) Nach ihrem Vor- und Zunamen. 2) Nach ihrem Alter. 3) Nach ihren Eltern. 4) Nach ihren Wohnungen. 5) Nach der Zeit, wann ſie in die Schule aufgenommen worden. 6) Nach den Lectionen, worin ſie unterrichtet werden. 7) Nach ihrem Fleiß oder Nachläſſigkeit im Lernen. 8) Nach dem Vermögen ihres Verſtandes. 9) Nach den Sitten und übrigem Verhalten. 10) Nach ihrem Abgang aus der Schule. Dieſen Catalog, den kein Kind leſen muß, läßt ſich nicht nur der Viſitator vor der jährlichen Schul-Viſitation einſchicken, ſondern der Prediger läßt ſich auch denſelben bei dem wöchentlichen Beſuch der Schule einhändigen, damit er die unartigen Kinder bemerken, auch eine Erinnerung zur Beſſerung thun und mit den Eltern deshalb reden könne, als wodurch der Leichtſinnigkeit und Bosheit geſteuert werden kann. Was aber vorgedachtes monatliches Verzeichniß der Kinder anbe- trifft, ſo iſt davon eine in Kupfer geſtochene und gedruckte Tabelle mit Linien nach allen Tagen des Monats durchzogen vorhanden, wonach ſich die Schulmeiſter dergleichen verfertigen können. Hierin werden bloß die Namen der Kinder annotirt, welche der Schulmeiſter jederzeit

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/503>, abgerufen am 22.11.2024.