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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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zu Ende der Tageslection abliest, und diejenigen anmerkt, welche mit
oder ohne Erlaubniß ihrer Vorgesetzten fehlen. Das dient den Kin-
dern zum Fleiß, und die Eltern, welche ihre Kinder unordentlich zur
Schule schicken, und doch wohl sagen: unsere Kinder sind schon so
viele Jahre in die Schule gegangen und haben nichts gelernt, können
desto besser bedeutet werden, wie die Schuld davon nicht den Schulen
und dem Schulmeister, sondern ihnen selbst beizumessen sei.

§. 12. Da es aber bei einer guten Schulverfassung vornämlich
auf einen rechtschaffenen Schulmeister ankommt, so ist hiernächst Unser
so allergnädigster als ernstlicher Wille, daß von Allen und Jedem,
welche Schulmeister und Küster zu bestellen haben, darauf mit allem Fleiß
gesehen werde, daß zu den Schulämtern auf dem Lande ins Künftige
recht tüchtige Leute gelangen mögen. Es muß aber ein Schulmeister
nicht nur hinlängliche Geschicklichkeit haben, Kinder in den nöthigen
Stücken zu unterrichten; sondern auch dahin trachten, daß er in seinem
ganzen Verhalten ein Vorbild der Heerde sei und mit seinem Wandel
nicht wiederum niederreiße, was er durch seine Lehre gebaut hat.
Daher sollen sich Schulmeister mehr als andere der wahren Gott-
seligkeit befleißigen, und alles Dasjenige verhüten, wodurch sie den
Eltern und Kindern anstößig werden können. Vor allen Dingen
müssen sie sich bekümmern um die rechte Erkenntniß Gottes und
Christi, damit, wenn dadurch der Grund zum rechtschaffenen Wesen
und wahren Christenthum gelegt worden, sie ihr Amt vor Gott in
der Nachfolge des Heilandes führen und also darinnen durch Fleiß
und gutes Exempel die Kinder nicht nur auf das gegenwärtige Leben
glücklich machen, sondern auch zur ewigen Seligkeit mit zubereiten
mögen.

§. 13. Ob wir nun gleich die adeligen und andere Patronen in
ihren Rechten, die Küster und Schulmeister zu erwählen und zu be-
stellen, ungekränkt belassen wollen, so müssen doch alle Unsere Con-
sistorien, durch die Superintendenten, Inspectoren, Präpositos und Erz-
Priester, dahin sehen, daß weder ungeschickte und untüchtige noch auch
ruchlose und einen bösen Wandel führende Küster und Schulmeister
angesetzt, oder wo sie angesetzt worden, geduldet werden. Insonderheit
ist dahin zu rechnen, wenn sie dem Trunk oder Diebstahl ergeben sind,
Zänkerei in der Gemeine anrichten, sich widerspenstig und ungehorsam
beweisen oder der Unzucht und Hurerei überführt werden. Wo sich

zu Ende der Tageslection ablieſt, und diejenigen anmerkt, welche mit
oder ohne Erlaubniß ihrer Vorgeſetzten fehlen. Das dient den Kin-
dern zum Fleiß, und die Eltern, welche ihre Kinder unordentlich zur
Schule ſchicken, und doch wohl ſagen: unſere Kinder ſind ſchon ſo
viele Jahre in die Schule gegangen und haben nichts gelernt, können
deſto beſſer bedeutet werden, wie die Schuld davon nicht den Schulen
und dem Schulmeiſter, ſondern ihnen ſelbſt beizumeſſen ſei.

§. 12. Da es aber bei einer guten Schulverfaſſung vornämlich
auf einen rechtſchaffenen Schulmeiſter ankommt, ſo iſt hiernächſt Unſer
ſo allergnädigſter als ernſtlicher Wille, daß von Allen und Jedem,
welche Schulmeiſter und Küſter zu beſtellen haben, darauf mit allem Fleiß
geſehen werde, daß zu den Schulämtern auf dem Lande ins Künftige
recht tüchtige Leute gelangen mögen. Es muß aber ein Schulmeiſter
nicht nur hinlängliche Geſchicklichkeit haben, Kinder in den nöthigen
Stücken zu unterrichten; ſondern auch dahin trachten, daß er in ſeinem
ganzen Verhalten ein Vorbild der Heerde ſei und mit ſeinem Wandel
nicht wiederum niederreiße, was er durch ſeine Lehre gebaut hat.
Daher ſollen ſich Schulmeiſter mehr als andere der wahren Gott-
ſeligkeit befleißigen, und alles Dasjenige verhüten, wodurch ſie den
Eltern und Kindern anſtößig werden können. Vor allen Dingen
müſſen ſie ſich bekümmern um die rechte Erkenntniß Gottes und
Chriſti, damit, wenn dadurch der Grund zum rechtſchaffenen Weſen
und wahren Chriſtenthum gelegt worden, ſie ihr Amt vor Gott in
der Nachfolge des Heilandes führen und alſo darinnen durch Fleiß
und gutes Exempel die Kinder nicht nur auf das gegenwärtige Leben
glücklich machen, ſondern auch zur ewigen Seligkeit mit zubereiten
mögen.

§. 13. Ob wir nun gleich die adeligen und andere Patronen in
ihren Rechten, die Küſter und Schulmeiſter zu erwählen und zu be-
ſtellen, ungekränkt belaſſen wollen, ſo müſſen doch alle Unſere Con-
ſiſtorien, durch die Superintendenten, Inſpectoren, Präpoſitos und Erz-
Prieſter, dahin ſehen, daß weder ungeſchickte und untüchtige noch auch
ruchloſe und einen böſen Wandel führende Küſter und Schulmeiſter
angeſetzt, oder wo ſie angeſetzt worden, geduldet werden. Inſonderheit
iſt dahin zu rechnen, wenn ſie dem Trunk oder Diebſtahl ergeben ſind,
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[490/0504] zu Ende der Tageslection ablieſt, und diejenigen anmerkt, welche mit oder ohne Erlaubniß ihrer Vorgeſetzten fehlen. Das dient den Kin- dern zum Fleiß, und die Eltern, welche ihre Kinder unordentlich zur Schule ſchicken, und doch wohl ſagen: unſere Kinder ſind ſchon ſo viele Jahre in die Schule gegangen und haben nichts gelernt, können deſto beſſer bedeutet werden, wie die Schuld davon nicht den Schulen und dem Schulmeiſter, ſondern ihnen ſelbſt beizumeſſen ſei. §. 12. Da es aber bei einer guten Schulverfaſſung vornämlich auf einen rechtſchaffenen Schulmeiſter ankommt, ſo iſt hiernächſt Unſer ſo allergnädigſter als ernſtlicher Wille, daß von Allen und Jedem, welche Schulmeiſter und Küſter zu beſtellen haben, darauf mit allem Fleiß geſehen werde, daß zu den Schulämtern auf dem Lande ins Künftige recht tüchtige Leute gelangen mögen. Es muß aber ein Schulmeiſter nicht nur hinlängliche Geſchicklichkeit haben, Kinder in den nöthigen Stücken zu unterrichten; ſondern auch dahin trachten, daß er in ſeinem ganzen Verhalten ein Vorbild der Heerde ſei und mit ſeinem Wandel nicht wiederum niederreiße, was er durch ſeine Lehre gebaut hat. Daher ſollen ſich Schulmeiſter mehr als andere der wahren Gott- ſeligkeit befleißigen, und alles Dasjenige verhüten, wodurch ſie den Eltern und Kindern anſtößig werden können. Vor allen Dingen müſſen ſie ſich bekümmern um die rechte Erkenntniß Gottes und Chriſti, damit, wenn dadurch der Grund zum rechtſchaffenen Weſen und wahren Chriſtenthum gelegt worden, ſie ihr Amt vor Gott in der Nachfolge des Heilandes führen und alſo darinnen durch Fleiß und gutes Exempel die Kinder nicht nur auf das gegenwärtige Leben glücklich machen, ſondern auch zur ewigen Seligkeit mit zubereiten mögen. §. 13. Ob wir nun gleich die adeligen und andere Patronen in ihren Rechten, die Küſter und Schulmeiſter zu erwählen und zu be- ſtellen, ungekränkt belaſſen wollen, ſo müſſen doch alle Unſere Con- ſiſtorien, durch die Superintendenten, Inſpectoren, Präpoſitos und Erz- Prieſter, dahin ſehen, daß weder ungeſchickte und untüchtige noch auch ruchloſe und einen böſen Wandel führende Küſter und Schulmeiſter angeſetzt, oder wo ſie angeſetzt worden, geduldet werden. Inſonderheit iſt dahin zu rechnen, wenn ſie dem Trunk oder Diebſtahl ergeben ſind, Zänkerei in der Gemeine anrichten, ſich widerſpenſtig und ungehorſam beweiſen oder der Unzucht und Hurerei überführt werden. Wo ſich

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/504>, abgerufen am 22.11.2024.