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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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eine Wiederholungs-Stunde in der Schule mit den noch unverhei-
ratheten Personen im Dorf gehalten werden. Es sollen sich dieselben
theils im Lesen, theils im Schreiben üben. Das Lesen geschieht in
dem Neuen Testament oder einem andern erbaulichen Buche, und zur
Uebung im Schreiben können ein Paar Sprüche oder die Epistel und
das Evangelium genommen werden. An den Orten, wo der Schul-
meister nicht zugleich Küster ist und die Filiale mit dem Prediger be-
reisen darf, soll der Schulmeister überdies gehalten sein, entweder
Vor- oder Nachmittags mit den Kindern in der Kirche zu singen, sie
den Catechismus hersagen zu lassen und aus demselben und der Ord-
nung des Heils ihnen leichte Fragen zur Beantwortung vorzulegen.
Sollte ein Küster und Schulmeister des Catechisirens noch nicht recht
erfahren sein, so muß der Prediger ihm dasjenige, was er catechisiren
und fragen soll, nach den Lehrbüchern vorschreiben und aufgeben, damit
auf solche Weise die Alten, welche mit gegenwärtig sein sollen, nebst
den Kindern erbauet und in der Erkenntniß befördert werden mögen.

§. 7. Was das Schulgeld betrifft, so soll für jedes Kind, bis
es zum Lesen gebracht wird, im Winter Sechs Pfennige, wenn es
aber zum Lesen gekommen, Neun Pfennige, und wenn es schreibet
und rechnet, Ein Groschen wöchentlich gegeben werden. In den
Sommer-Monaten dagegen wird nur Zwei Drittheil von diesem an-
gesetzten Schulgelde gereicht, so daß diejenigen, welche Sechs Pfennige
im Winter gegeben, nach dieser Proportion Vier, welche Neun Pfennige
gegeben, Sechs, und welche sonst Einen Groschen gegeben, nunmehr
Acht Pfennige geben sollen. Ist etwa an einem und dem andern Orte
ein Mehreres an Schulgeld zum Besten der Schulmeister eingeführt,
so hat es dabei auch ins Künftige sein Bewenden.

§. 8. Wenn aber einige Eltern notorisch so arm wären, daß sie
für ihre Kinder das erforderliche und gesetzte Schulgeld nicht bezahlen
könnten, oder die Kinder, welche keine Eltern mehr haben, wären nicht
im Stande, das Schulgeld zu entrichten, so müssen sie sich deshalb
bei den Beamten, Patronen, Predigern und Kirchen-Vorstehern, insofern
dieselben über die Kirchenmittel zu disponiren haben, melden, da denn,
wenn kein anderer Weg vorhanden, entweder aus dem Klingelbeutel
oder aus einer Armen- oder Dorfcasse die Zahlung geschehen soll, damit
den Schulmeistern an ihrem Gehalt nichts abgehe, folglich dieselben

eine Wiederholungs-Stunde in der Schule mit den noch unverhei-
ratheten Perſonen im Dorf gehalten werden. Es ſollen ſich dieſelben
theils im Leſen, theils im Schreiben üben. Das Leſen geſchieht in
dem Neuen Teſtament oder einem andern erbaulichen Buche, und zur
Uebung im Schreiben können ein Paar Sprüche oder die Epiſtel und
das Evangelium genommen werden. An den Orten, wo der Schul-
meiſter nicht zugleich Küſter iſt und die Filiale mit dem Prediger be-
reiſen darf, ſoll der Schulmeiſter überdies gehalten ſein, entweder
Vor- oder Nachmittags mit den Kindern in der Kirche zu ſingen, ſie
den Catechismus herſagen zu laſſen und aus demſelben und der Ord-
nung des Heils ihnen leichte Fragen zur Beantwortung vorzulegen.
Sollte ein Küſter und Schulmeiſter des Catechiſirens noch nicht recht
erfahren ſein, ſo muß der Prediger ihm dasjenige, was er catechiſiren
und fragen ſoll, nach den Lehrbüchern vorſchreiben und aufgeben, damit
auf ſolche Weiſe die Alten, welche mit gegenwärtig ſein ſollen, nebſt
den Kindern erbauet und in der Erkenntniß befördert werden mögen.

§. 7. Was das Schulgeld betrifft, ſo ſoll für jedes Kind, bis
es zum Leſen gebracht wird, im Winter Sechs Pfennige, wenn es
aber zum Leſen gekommen, Neun Pfennige, und wenn es ſchreibet
und rechnet, Ein Groſchen wöchentlich gegeben werden. In den
Sommer-Monaten dagegen wird nur Zwei Drittheil von dieſem an-
geſetzten Schulgelde gereicht, ſo daß diejenigen, welche Sechs Pfennige
im Winter gegeben, nach dieſer Proportion Vier, welche Neun Pfennige
gegeben, Sechs, und welche ſonſt Einen Groſchen gegeben, nunmehr
Acht Pfennige geben ſollen. Iſt etwa an einem und dem andern Orte
ein Mehreres an Schulgeld zum Beſten der Schulmeiſter eingeführt,
ſo hat es dabei auch ins Künftige ſein Bewenden.

§. 8. Wenn aber einige Eltern notoriſch ſo arm wären, daß ſie
für ihre Kinder das erforderliche und geſetzte Schulgeld nicht bezahlen
könnten, oder die Kinder, welche keine Eltern mehr haben, wären nicht
im Stande, das Schulgeld zu entrichten, ſo müſſen ſie ſich deshalb
bei den Beamten, Patronen, Predigern und Kirchen-Vorſtehern, inſofern
dieſelben über die Kirchenmittel zu disponiren haben, melden, da denn,
wenn kein anderer Weg vorhanden, entweder aus dem Klingelbeutel
oder aus einer Armen- oder Dorfcaſſe die Zahlung geſchehen ſoll, damit
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[487/0501] eine Wiederholungs-Stunde in der Schule mit den noch unverhei- ratheten Perſonen im Dorf gehalten werden. Es ſollen ſich dieſelben theils im Leſen, theils im Schreiben üben. Das Leſen geſchieht in dem Neuen Teſtament oder einem andern erbaulichen Buche, und zur Uebung im Schreiben können ein Paar Sprüche oder die Epiſtel und das Evangelium genommen werden. An den Orten, wo der Schul- meiſter nicht zugleich Küſter iſt und die Filiale mit dem Prediger be- reiſen darf, ſoll der Schulmeiſter überdies gehalten ſein, entweder Vor- oder Nachmittags mit den Kindern in der Kirche zu ſingen, ſie den Catechismus herſagen zu laſſen und aus demſelben und der Ord- nung des Heils ihnen leichte Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Sollte ein Küſter und Schulmeiſter des Catechiſirens noch nicht recht erfahren ſein, ſo muß der Prediger ihm dasjenige, was er catechiſiren und fragen ſoll, nach den Lehrbüchern vorſchreiben und aufgeben, damit auf ſolche Weiſe die Alten, welche mit gegenwärtig ſein ſollen, nebſt den Kindern erbauet und in der Erkenntniß befördert werden mögen. §. 7. Was das Schulgeld betrifft, ſo ſoll für jedes Kind, bis es zum Leſen gebracht wird, im Winter Sechs Pfennige, wenn es aber zum Leſen gekommen, Neun Pfennige, und wenn es ſchreibet und rechnet, Ein Groſchen wöchentlich gegeben werden. In den Sommer-Monaten dagegen wird nur Zwei Drittheil von dieſem an- geſetzten Schulgelde gereicht, ſo daß diejenigen, welche Sechs Pfennige im Winter gegeben, nach dieſer Proportion Vier, welche Neun Pfennige gegeben, Sechs, und welche ſonſt Einen Groſchen gegeben, nunmehr Acht Pfennige geben ſollen. Iſt etwa an einem und dem andern Orte ein Mehreres an Schulgeld zum Beſten der Schulmeiſter eingeführt, ſo hat es dabei auch ins Künftige ſein Bewenden. §. 8. Wenn aber einige Eltern notoriſch ſo arm wären, daß ſie für ihre Kinder das erforderliche und geſetzte Schulgeld nicht bezahlen könnten, oder die Kinder, welche keine Eltern mehr haben, wären nicht im Stande, das Schulgeld zu entrichten, ſo müſſen ſie ſich deshalb bei den Beamten, Patronen, Predigern und Kirchen-Vorſtehern, inſofern dieſelben über die Kirchenmittel zu disponiren haben, melden, da denn, wenn kein anderer Weg vorhanden, entweder aus dem Klingelbeutel oder aus einer Armen- oder Dorfcaſſe die Zahlung geſchehen ſoll, damit den Schulmeiſtern an ihrem Gehalt nichts abgehe, folglich dieſelben

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/501>, abgerufen am 19.05.2024.