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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Häuser weitläufig auseinander und zerstreuet liegen und daher das
Vieh an einem Orte nicht wohl zusammen getrieben und gehütet
werden kann, soll ein Kind ums andere, wenn deren mehrere in einem
Hause und der Nachbarschaft sind, täglich wechseln, oder sonsten von
den Wirthen und Einwohnern der Dorfschaften solche Veranstaltung
gemacht werden, daß jedes Kind dreimal wöchentlich zur Schule komme,
damit es dasjenige, so es im Winter gelernt, im Sommer nicht
wiederum vergessen möge. An manchen Orten wird die Einrichtung
füglich solchergestalt geschehen können, daß zwei Haufen der Kinder
gemacht werden, davon der eine Haufe die drei ersten Tage in der
Woche, der andere Haufe die drei letzten Tage in die Schule kom-
men müsse.

§. 5. Um aber wegen der Sommer- und Winter-Schulen etwas
Gewisses zu bestimmen, so wollen Wir, daß die Winter-Schulen an
allen Wochen-Tagen Vormittags von 8 bis 11 und Nachmittags, den
Mittwoch und Sonnabend ausgenommen, von 1 bis 4 gehalten wer-
den sollen. Die Winter-Schule geht von Michaelis bis Ostern un-
ausgesetzt fort, die Sommer-Schulen aber sollen nur des Vormittags
oder nach den Umständen des Ortes Nachmittags in drei Stunden
alle Tage der Woche gehalten werden. Um welche Stunden des
Tages aber der Unterricht seinen Anfang nehmen soll, solches werden
die Prediger, nach den Umständen ihres Ortes, bestens zu bestimmen
und einzurichten wissen. Keine Ferien werden verstattet, sondern selbst
in der Erndte müssen die Schulen auf vorgedachte Art gehalten wer-
den, doch mit dem Unterschied, daß da im Winter auf jede Lection
eine ganze Stunde, dagegen im Sommer eine halbe Stunde darauf
gewendet werden soll.

Und da Uns nicht unbekannt, daß an manchen Orten die Beamten
und adeligen Patronen rühmlichst dafür gesorgt, daß die Sommer-
Schulen, sowie die Winter-Schulen, sowohl Vor- als Nachmittags
ordentlich gehalten werden, so wird durch gegenwärtige Verordnung
solche löbliche Einrichtung weder abgeschafft noch verändert, sondern
es kann und soll dergleichen christliche Sorgfalt für das Beste der
Kinder billig Andern zum Exempel der Nachfolge dienen.

§. 6. Des Sonntags soll außer der Catechisations- oder Wie-
derholungs-Stunde des Predigers in der Kirche auch vom Schulmeister

Häuſer weitläufig auseinander und zerſtreuet liegen und daher das
Vieh an einem Orte nicht wohl zuſammen getrieben und gehütet
werden kann, ſoll ein Kind ums andere, wenn deren mehrere in einem
Hauſe und der Nachbarſchaft ſind, täglich wechſeln, oder ſonſten von
den Wirthen und Einwohnern der Dorfſchaften ſolche Veranſtaltung
gemacht werden, daß jedes Kind dreimal wöchentlich zur Schule komme,
damit es dasjenige, ſo es im Winter gelernt, im Sommer nicht
wiederum vergeſſen möge. An manchen Orten wird die Einrichtung
füglich ſolchergeſtalt geſchehen können, daß zwei Haufen der Kinder
gemacht werden, davon der eine Haufe die drei erſten Tage in der
Woche, der andere Haufe die drei letzten Tage in die Schule kom-
men müſſe.

§. 5. Um aber wegen der Sommer- und Winter-Schulen etwas
Gewiſſes zu beſtimmen, ſo wollen Wir, daß die Winter-Schulen an
allen Wochen-Tagen Vormittags von 8 bis 11 und Nachmittags, den
Mittwoch und Sonnabend ausgenommen, von 1 bis 4 gehalten wer-
den ſollen. Die Winter-Schule geht von Michaelis bis Oſtern un-
ausgeſetzt fort, die Sommer-Schulen aber ſollen nur des Vormittags
oder nach den Umſtänden des Ortes Nachmittags in drei Stunden
alle Tage der Woche gehalten werden. Um welche Stunden des
Tages aber der Unterricht ſeinen Anfang nehmen ſoll, ſolches werden
die Prediger, nach den Umſtänden ihres Ortes, beſtens zu beſtimmen
und einzurichten wiſſen. Keine Ferien werden verſtattet, ſondern ſelbſt
in der Erndte müſſen die Schulen auf vorgedachte Art gehalten wer-
den, doch mit dem Unterſchied, daß da im Winter auf jede Lection
eine ganze Stunde, dagegen im Sommer eine halbe Stunde darauf
gewendet werden ſoll.

Und da Uns nicht unbekannt, daß an manchen Orten die Beamten
und adeligen Patronen rühmlichſt dafür geſorgt, daß die Sommer-
Schulen, ſowie die Winter-Schulen, ſowohl Vor- als Nachmittags
ordentlich gehalten werden, ſo wird durch gegenwärtige Verordnung
ſolche löbliche Einrichtung weder abgeſchafft noch verändert, ſondern
es kann und ſoll dergleichen chriſtliche Sorgfalt für das Beſte der
Kinder billig Andern zum Exempel der Nachfolge dienen.

§. 6. Des Sonntags ſoll außer der Catechiſations- oder Wie-
derholungs-Stunde des Predigers in der Kirche auch vom Schulmeiſter

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[486/0500] Häuſer weitläufig auseinander und zerſtreuet liegen und daher das Vieh an einem Orte nicht wohl zuſammen getrieben und gehütet werden kann, ſoll ein Kind ums andere, wenn deren mehrere in einem Hauſe und der Nachbarſchaft ſind, täglich wechſeln, oder ſonſten von den Wirthen und Einwohnern der Dorfſchaften ſolche Veranſtaltung gemacht werden, daß jedes Kind dreimal wöchentlich zur Schule komme, damit es dasjenige, ſo es im Winter gelernt, im Sommer nicht wiederum vergeſſen möge. An manchen Orten wird die Einrichtung füglich ſolchergeſtalt geſchehen können, daß zwei Haufen der Kinder gemacht werden, davon der eine Haufe die drei erſten Tage in der Woche, der andere Haufe die drei letzten Tage in die Schule kom- men müſſe. §. 5. Um aber wegen der Sommer- und Winter-Schulen etwas Gewiſſes zu beſtimmen, ſo wollen Wir, daß die Winter-Schulen an allen Wochen-Tagen Vormittags von 8 bis 11 und Nachmittags, den Mittwoch und Sonnabend ausgenommen, von 1 bis 4 gehalten wer- den ſollen. Die Winter-Schule geht von Michaelis bis Oſtern un- ausgeſetzt fort, die Sommer-Schulen aber ſollen nur des Vormittags oder nach den Umſtänden des Ortes Nachmittags in drei Stunden alle Tage der Woche gehalten werden. Um welche Stunden des Tages aber der Unterricht ſeinen Anfang nehmen ſoll, ſolches werden die Prediger, nach den Umſtänden ihres Ortes, beſtens zu beſtimmen und einzurichten wiſſen. Keine Ferien werden verſtattet, ſondern ſelbſt in der Erndte müſſen die Schulen auf vorgedachte Art gehalten wer- den, doch mit dem Unterſchied, daß da im Winter auf jede Lection eine ganze Stunde, dagegen im Sommer eine halbe Stunde darauf gewendet werden ſoll. Und da Uns nicht unbekannt, daß an manchen Orten die Beamten und adeligen Patronen rühmlichſt dafür geſorgt, daß die Sommer- Schulen, ſowie die Winter-Schulen, ſowohl Vor- als Nachmittags ordentlich gehalten werden, ſo wird durch gegenwärtige Verordnung ſolche löbliche Einrichtung weder abgeſchafft noch verändert, ſondern es kann und ſoll dergleichen chriſtliche Sorgfalt für das Beſte der Kinder billig Andern zum Exempel der Nachfolge dienen. §. 6. Des Sonntags ſoll außer der Catechiſations- oder Wie- derholungs-Stunde des Predigers in der Kirche auch vom Schulmeiſter

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/500>, abgerufen am 19.05.2024.