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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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8. Cab.-O. vom 10. Decbr. 1816. und Rescr. v. 22. August
1817. (v. K. Ann. B. 16. S. 102.), betr. die Verpflichtung der
Geistlichen und Schullehrer, bei ihrer Verheirathung der allgemeinen
Wittwencasse beizutreten.

9. Declaration v. 3. Septbr. 1817. (G.-S. S. 301.), daß
denjenigen Civilbeamten, welche bei der Wittwen-Verpflegungs-Austalt,
entweder weil sie das statutenmäßige Alter von 60 Jahren, bis zu
welchem der Beitritt nur stattfinden kann, überschritten haben, oder
weil sie ihren guten Gesundheitszustand nicht reglementsmäßig nach-
zuweisen vermögen, nicht aufgenommen werden können, die Einwilli-
gung zur Verheirathung gegen Ausstellung eines Reverses, daß die
künftige Wittwe auf Pension aus Staatsfonds keine Ansprüche machen
will, nicht zu versagen ist.

10. Cab.-O. v. 17. April 1820.

Die Anwendung der Cab.-O. v. 10. Decbr. 1816., in welcher
Ich den künftig sich verheirathenden Geistlichen und Schullehrern, die
noch nicht 400 Thlr. Einkommen haben, im Falle der Dürftigkeit,
die Beiträge für eine der Wittwe zu versichernde Pension von 100
Thlrn. aus Staatscassen so lange zugesichert habe, bis ihre Einnahme
auf diesen Betrag sich erhöhet, bestimme Ich auf Ihren Bericht vom
8. d. M. dahin:
daß diese Zusicherung sich nicht auf Königl. Patronatsstellen aus-
schließlich beschränken, sondern auch den Privat-Patronatsstellen
gleichmäßig zu statten kommen soll, daß aber in beiden Fällen
die Beiträge unier den in der Cab.-O. festgesetzten Einschränkun-
gen nur den im eigentlichen Seelsorgeramte angestellten Geist-
lichen etc. zu Theil werden können, indem nur diese Individuen
verpflichtet sein sollen, der Wittwencasse beizutreten etc.

(Act. des Justizm. Gen. G. Nr. 35. Vol. 1. Fol. 171 225. --
Mannk. a. a. O. B. 5. S. 368.)

11. Rescr. v. 12. März 1821. und 25. Juni 1821. (v. K. J.
B. 17. S. 86.), betr. die Anwendung der vorstehenden Verordnungen
in der Rheinprovinz und im Herzogthume Westphalen.

12. Rescr. v. 31. Januar 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 102.);
das zu den Einkünften der Geistlichen gehörende Naturalgetreide wird
nach dem Durchschnitts-Martinimarktpreise der nächsten inländischen
Marktstadt berechnet.

8. Cab.-O. vom 10. Decbr. 1816. und Reſcr. v. 22. Auguſt
1817. (v. K. Ann. B. 16. S. 102.), betr. die Verpflichtung der
Geiſtlichen und Schullehrer, bei ihrer Verheirathung der allgemeinen
Wittwencaſſe beizutreten.

9. Declaration v. 3. Septbr. 1817. (G.-S. S. 301.), daß
denjenigen Civilbeamten, welche bei der Wittwen-Verpflegungs-Auſtalt,
entweder weil ſie das ſtatutenmäßige Alter von 60 Jahren, bis zu
welchem der Beitritt nur ſtattfinden kann, überſchritten haben, oder
weil ſie ihren guten Geſundheitszuſtand nicht reglementsmäßig nach-
zuweiſen vermögen, nicht aufgenommen werden können, die Einwilli-
gung zur Verheirathung gegen Ausſtellung eines Reverſes, daß die
künftige Wittwe auf Penſion aus Staatsfonds keine Anſprüche machen
will, nicht zu verſagen iſt.

10. Cab.-O. v. 17. April 1820.

Die Anwendung der Cab.-O. v. 10. Decbr. 1816., in welcher
Ich den künftig ſich verheirathenden Geiſtlichen und Schullehrern, die
noch nicht 400 Thlr. Einkommen haben, im Falle der Dürftigkeit,
die Beiträge für eine der Wittwe zu verſichernde Penſion von 100
Thlrn. aus Staatscaſſen ſo lange zugeſichert habe, bis ihre Einnahme
auf dieſen Betrag ſich erhöhet, beſtimme Ich auf Ihren Bericht vom
8. d. M. dahin:
daß dieſe Zuſicherung ſich nicht auf Königl. Patronatsſtellen aus-
ſchließlich beſchränken, ſondern auch den Privat-Patronatsſtellen
gleichmäßig zu ſtatten kommen ſoll, daß aber in beiden Fällen
die Beiträge unier den in der Cab.-O. feſtgeſetzten Einſchränkun-
gen nur den im eigentlichen Seelſorgeramte angeſtellten Geiſt-
lichen ꝛc. zu Theil werden können, indem nur dieſe Individuen
verpflichtet ſein ſollen, der Wittwencaſſe beizutreten ꝛc.

(Act. des Juſtizm. Gen. G. Nr. 35. Vol. 1. Fol. 171 225. —
Mannk. a. a. O. B. 5. S. 368.)

11. Reſcr. v. 12. März 1821. und 25. Juni 1821. (v. K. J.
B. 17. S. 86.), betr. die Anwendung der vorſtehenden Verordnungen
in der Rheinprovinz und im Herzogthume Weſtphalen.

12. Reſcr. v. 31. Januar 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 102.);
das zu den Einkünften der Geiſtlichen gehörende Naturalgetreide wird
nach dem Durchſchnitts-Martinimarktpreiſe der nächſten inländiſchen
Marktſtadt berechnet.

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[381/0395] 8. Cab.-O. vom 10. Decbr. 1816. und Reſcr. v. 22. Auguſt 1817. (v. K. Ann. B. 16. S. 102.), betr. die Verpflichtung der Geiſtlichen und Schullehrer, bei ihrer Verheirathung der allgemeinen Wittwencaſſe beizutreten. 9. Declaration v. 3. Septbr. 1817. (G.-S. S. 301.), daß denjenigen Civilbeamten, welche bei der Wittwen-Verpflegungs-Auſtalt, entweder weil ſie das ſtatutenmäßige Alter von 60 Jahren, bis zu welchem der Beitritt nur ſtattfinden kann, überſchritten haben, oder weil ſie ihren guten Geſundheitszuſtand nicht reglementsmäßig nach- zuweiſen vermögen, nicht aufgenommen werden können, die Einwilli- gung zur Verheirathung gegen Ausſtellung eines Reverſes, daß die künftige Wittwe auf Penſion aus Staatsfonds keine Anſprüche machen will, nicht zu verſagen iſt. 10. Cab.-O. v. 17. April 1820. Die Anwendung der Cab.-O. v. 10. Decbr. 1816., in welcher Ich den künftig ſich verheirathenden Geiſtlichen und Schullehrern, die noch nicht 400 Thlr. Einkommen haben, im Falle der Dürftigkeit, die Beiträge für eine der Wittwe zu verſichernde Penſion von 100 Thlrn. aus Staatscaſſen ſo lange zugeſichert habe, bis ihre Einnahme auf dieſen Betrag ſich erhöhet, beſtimme Ich auf Ihren Bericht vom 8. d. M. dahin: daß dieſe Zuſicherung ſich nicht auf Königl. Patronatsſtellen aus- ſchließlich beſchränken, ſondern auch den Privat-Patronatsſtellen gleichmäßig zu ſtatten kommen ſoll, daß aber in beiden Fällen die Beiträge unier den in der Cab.-O. feſtgeſetzten Einſchränkun- gen nur den im eigentlichen Seelſorgeramte angeſtellten Geiſt- lichen ꝛc. zu Theil werden können, indem nur dieſe Individuen verpflichtet ſein ſollen, der Wittwencaſſe beizutreten ꝛc. (Act. des Juſtizm. Gen. G. Nr. 35. Vol. 1. Fol. 171 225. — Mannk. a. a. O. B. 5. S. 368.) 11. Reſcr. v. 12. März 1821. und 25. Juni 1821. (v. K. J. B. 17. S. 86.), betr. die Anwendung der vorſtehenden Verordnungen in der Rheinprovinz und im Herzogthume Weſtphalen. 12. Reſcr. v. 31. Januar 1822. (v. K. Ann. B. 6. S. 102.); das zu den Einkünften der Geiſtlichen gehörende Naturalgetreide wird nach dem Durchſchnitts-Martinimarktpreiſe der nächſten inländiſchen Marktſtadt berechnet.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/395>, abgerufen am 23.11.2024.