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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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solche zu entrichten verbunden sind, mit 4 pr. C. zu erlegen;
jedoch wird hierdurch bestimmt:
a. daß von denjenigen, welche den Beitritt fünf Jahre und län-
ger nach vollzogener Ehe verschieben, das Antrittsgeld von
einem jeden simplo mit 50 Thlrn., ohne Unterschied des Be-
trages der Pension, zu erlegen ist, und werden hienach die
Retardatzinsen gleichfalls berechnet;
b. daß jedoch diese Bestimmung nur diejenigen Interessenten
treffen soll, welche, vom 44sten Receptionstermine an gerech-
net, mithin erst am 1. Octbr. 1797., aufgenommen werden,
indem von den jetzt bereits verheiratheten Männern, welche
annoch im 42sten und 43sten Termine beitreten, ein höheres
Antrittsgeld, als sub Nr. 2. bestimmt ist, keineswegs gefor-
dert werden soll;
c. daß Ausländer (weil es mehreren Schwierigkeiten unterworfen
ist, das Spiel auswärtiger Speculanten zu verfolgen), im
Fall sie nicht in den nächsten 42sten und 43sten Terminen
annoch beitreten, gar nicht mehr als receptionsfähig anzusehen
sind, sohald sie, nach vollzogener Copulation, mit dem Bei-
tritte fünf Jahre und darüber sich verspätet haben etc.

5. Information für diejenigen, welche sich bei der Königl. allge-
meinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt associiren wollen, v. 1. Januar
1803. (R. B. 7. S. 285.)

6. Cab.-O. v. 17. Juli 1816. (G.-S. S. 214.), daß jeder
Civilofficiant die Summe der seiner zukünftigen Gattin bei der all-
gemeinen Wittwencasse zu versichernden Pension, Behufs Erlangung
des Heirathsconsenses, bestimm angeben soll.

7. Rescr. vom 9. Octrb. 1816. (v. K. J. B. 8. S. 269.),
betr. den Nachweis des wirklich geschehenen Beitritts der Beamten
zur allgemeinen Wittwencasse und die Berichtigung der Einkaufsgelder
und der Beiträge durch Gehaltsabzüge.

trittsgeld festgesetzt worden, kein Eintrag geschehen; vielmehr wird nach
wie vor, nach dem Tode des Mannes, das volle Antrittsgeld dem legiti-
mirten Eigenthümer oder Pfandinhaber des Receptionsscheines zurückge-
zahlt, und dagegen durch Einbehaltung der fällig gewordenen resp. ersten
und zweiten Pensionshebung der der Casse anheimfallende Theil be-
richtigt.
ſolche zu entrichten verbunden ſind, mit 4 pr. C. zu erlegen;
jedoch wird hierdurch beſtimmt:
a. daß von denjenigen, welche den Beitritt fünf Jahre und län-
ger nach vollzogener Ehe verſchieben, das Antrittsgeld von
einem jeden simplo mit 50 Thlrn., ohne Unterſchied des Be-
trages der Penſion, zu erlegen iſt, und werden hienach die
Retardatzinſen gleichfalls berechnet;
b. daß jedoch dieſe Beſtimmung nur diejenigen Intereſſenten
treffen ſoll, welche, vom 44ſten Receptionstermine an gerech-
net, mithin erſt am 1. Octbr. 1797., aufgenommen werden,
indem von den jetzt bereits verheiratheten Männern, welche
annoch im 42ſten und 43ſten Termine beitreten, ein höheres
Antrittsgeld, als sub Nr. 2. beſtimmt iſt, keineswegs gefor-
dert werden ſoll;
c. daß Ausländer (weil es mehreren Schwierigkeiten unterworfen
iſt, das Spiel auswärtiger Speculanten zu verfolgen), im
Fall ſie nicht in den nächſten 42ſten und 43ſten Terminen
annoch beitreten, gar nicht mehr als receptionsfähig anzuſehen
ſind, ſohald ſie, nach vollzogener Copulation, mit dem Bei-
tritte fünf Jahre und darüber ſich verſpätet haben ꝛc.

5. Information für diejenigen, welche ſich bei der Königl. allge-
meinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt aſſociiren wollen, v. 1. Januar
1803. (R. B. 7. S. 285.)

6. Cab.-O. v. 17. Juli 1816. (G.-S. S. 214.), daß jeder
Civilofficiant die Summe der ſeiner zukünftigen Gattin bei der all-
gemeinen Wittwencaſſe zu verſichernden Penſion, Behufs Erlangung
des Heirathsconſenſes, beſtimm angeben ſoll.

7. Reſcr. vom 9. Octrb. 1816. (v. K. J. B. 8. S. 269.),
betr. den Nachweis des wirklich geſchehenen Beitritts der Beamten
zur allgemeinen Wittwencaſſe und die Berichtigung der Einkaufsgelder
und der Beiträge durch Gehaltsabzüge.

trittsgeld feſtgeſetzt worden, kein Eintrag geſchehen; vielmehr wird nach
wie vor, nach dem Tode des Mannes, das volle Antrittsgeld dem legiti-
mirten Eigenthümer oder Pfandinhaber des Receptionsſcheines zurückge-
zahlt, und dagegen durch Einbehaltung der fällig gewordenen resp. erſten
und zweiten Penſionshebung der der Caſſe anheimfallende Theil be-
richtigt.
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[380/0394] ſolche zu entrichten verbunden ſind, mit 4 pr. C. zu erlegen; jedoch wird hierdurch beſtimmt: a. daß von denjenigen, welche den Beitritt fünf Jahre und län- ger nach vollzogener Ehe verſchieben, das Antrittsgeld von einem jeden simplo mit 50 Thlrn., ohne Unterſchied des Be- trages der Penſion, zu erlegen iſt, und werden hienach die Retardatzinſen gleichfalls berechnet; b. daß jedoch dieſe Beſtimmung nur diejenigen Intereſſenten treffen ſoll, welche, vom 44ſten Receptionstermine an gerech- net, mithin erſt am 1. Octbr. 1797., aufgenommen werden, indem von den jetzt bereits verheiratheten Männern, welche annoch im 42ſten und 43ſten Termine beitreten, ein höheres Antrittsgeld, als sub Nr. 2. beſtimmt iſt, keineswegs gefor- dert werden ſoll; c. daß Ausländer (weil es mehreren Schwierigkeiten unterworfen iſt, das Spiel auswärtiger Speculanten zu verfolgen), im Fall ſie nicht in den nächſten 42ſten und 43ſten Terminen annoch beitreten, gar nicht mehr als receptionsfähig anzuſehen ſind, ſohald ſie, nach vollzogener Copulation, mit dem Bei- tritte fünf Jahre und darüber ſich verſpätet haben ꝛc. 5. Information für diejenigen, welche ſich bei der Königl. allge- meinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt aſſociiren wollen, v. 1. Januar 1803. (R. B. 7. S. 285.) 6. Cab.-O. v. 17. Juli 1816. (G.-S. S. 214.), daß jeder Civilofficiant die Summe der ſeiner zukünftigen Gattin bei der all- gemeinen Wittwencaſſe zu verſichernden Penſion, Behufs Erlangung des Heirathsconſenſes, beſtimm angeben ſoll. 7. Reſcr. vom 9. Octrb. 1816. (v. K. J. B. 8. S. 269.), betr. den Nachweis des wirklich geſchehenen Beitritts der Beamten zur allgemeinen Wittwencaſſe und die Berichtigung der Einkaufsgelder und der Beiträge durch Gehaltsabzüge. *) *) trittsgeld feſtgeſetzt worden, kein Eintrag geſchehen; vielmehr wird nach wie vor, nach dem Tode des Mannes, das volle Antrittsgeld dem legiti- mirten Eigenthümer oder Pfandinhaber des Receptionsſcheines zurückge- zahlt, und dagegen durch Einbehaltung der fällig gewordenen resp. erſten und zweiten Penſionshebung der der Caſſe anheimfallende Theil be- richtigt.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/394>, abgerufen am 27.11.2024.