Commissarien jederzeit haften müssen, damit zu bezeichnen, und wer- den Wir Unsere sämmtlichen Post-Aemter instruiren lassen, keine Briefe und Gelder an die General-Direction, außer von Landes-Collegiis und Gerichten, oder von den Commissariis des Instituti selbst mit der nur erwähnten Bezeichnung, unfrankirt anzunehmen.
Die Jurisdiction über die bei diesem Instituto angestellten Be- dienten, in Sachen, die ihr Officium betreffen, soll der General- Direction überlassen sein.
§. 42. Sollten Auswärtige, die nicht Unsre Unterthanen, noch in Unsern Landen wohnhaft sind, sich bei der Societät interessiren, und Wir mit demjenigen Staat, wo dergleichen Interessenten wohn- haft sind, in Krieg gerathen, so daß zwischen beiderseits Landen alle Communication unterbrochen würde, so sollen demohngeachtet die ver- fallenen Pensiones getreulich verwahrt, und, sobald sich dazu Gelegen- heit findet, oder der Krieg geendigt ist, dergleichen auswärtigen Wittwen, so dazu ein Recht haben, ohnverkürzt nachgezahlt werden, wie es denn auch den auswärtigen Interessenten, wenn sie solchergestalt ohne ihre Schuld mit den Beiträgen zurückbleiben müssen, solche bei wieder eröffneter Communication nachzuzahlen frei bleibt, und soll, wenn sich inzwischen Todesfälle ereignen, dergleichen unverschuldetes Zurückblei- ben der Beiträge, wenn solche nur hiernächst noch bis an den Tod des Socii abgeführt werden, den Interessenten weder in Ansehung des Antritts-Geldes noch der Wittwen-Pensionen zum Nachtheil ge- reichen. Ueberhaupt aber soll in Ansehung der Auswärtigen, wenn sie ihre Antritts-Gelder zurück, oder ihre Wittwen-Pensiones bezahlt erhalten, niemals ein Abschoß-Recht ausgeübt werden, auch wenn wir die Ausfuhr dieser oder jener Münz-Sorte aus Unsern Staaten zu verbieten nöthig erachten sollten, solches Verbot auf gegenwärtige Anstalt keine Anwendung finden.
§. 43. Damit der Inhalt dieses Unsers Patents und Reglements zu jedermanns Wissenschaft gelange, befehlen Wir Unsern Krieges- und Domainen-Kammern, solches auf die allgemeinste Art publiciren, auch den Zeitungen und Intelligenzien der Provinz inseriren zu lassen.
2. Publicandum der Generaldirection der allgemei- nen Wittwenverpflegungsanstalt v. 1. Juli 1782. über einige Puncte des Wittwencassen-Reglements. (R. B. 1. Abthl. 7. S. 147.)
Commiſſarien jederzeit haften müſſen, damit zu bezeichnen, und wer- den Wir Unſere ſämmtlichen Poſt-Aemter inſtruiren laſſen, keine Briefe und Gelder an die General-Direction, außer von Landes-Collegiis und Gerichten, oder von den Commiſſariis des Instituti ſelbſt mit der nur erwähnten Bezeichnung, unfrankirt anzunehmen.
Die Jurisdiction über die bei dieſem Instituto angeſtellten Be- dienten, in Sachen, die ihr Officium betreffen, ſoll der General- Direction überlaſſen ſein.
§. 42. Sollten Auswärtige, die nicht Unſre Unterthanen, noch in Unſern Landen wohnhaft ſind, ſich bei der Societät intereſſiren, und Wir mit demjenigen Staat, wo dergleichen Intereſſenten wohn- haft ſind, in Krieg gerathen, ſo daß zwiſchen beiderſeits Landen alle Communication unterbrochen würde, ſo ſollen demohngeachtet die ver- fallenen Pensiones getreulich verwahrt, und, ſobald ſich dazu Gelegen- heit findet, oder der Krieg geendigt iſt, dergleichen auswärtigen Wittwen, ſo dazu ein Recht haben, ohnverkürzt nachgezahlt werden, wie es denn auch den auswärtigen Intereſſenten, wenn ſie ſolchergeſtalt ohne ihre Schuld mit den Beiträgen zurückbleiben müſſen, ſolche bei wieder eröffneter Communication nachzuzahlen frei bleibt, und ſoll, wenn ſich inzwiſchen Todesfälle ereignen, dergleichen unverſchuldetes Zurückblei- ben der Beiträge, wenn ſolche nur hiernächſt noch bis an den Tod des Socii abgeführt werden, den Intereſſenten weder in Anſehung des Antritts-Geldes noch der Wittwen-Penſionen zum Nachtheil ge- reichen. Ueberhaupt aber ſoll in Anſehung der Auswärtigen, wenn ſie ihre Antritts-Gelder zurück, oder ihre Wittwen-Pensiones bezahlt erhalten, niemals ein Abſchoß-Recht ausgeübt werden, auch wenn wir die Ausfuhr dieſer oder jener Münz-Sorte aus Unſern Staaten zu verbieten nöthig erachten ſollten, ſolches Verbot auf gegenwärtige Anſtalt keine Anwendung finden.
§. 43. Damit der Inhalt dieſes Unſers Patents und Reglements zu jedermanns Wiſſenſchaft gelange, befehlen Wir Unſern Krieges- und Domainen-Kammern, ſolches auf die allgemeinſte Art publiciren, auch den Zeitungen und Intelligenzien der Provinz inſeriren zu laſſen.
2. Publicandum der Generaldirection der allgemei- nen Wittwenverpflegungsanſtalt v. 1. Juli 1782. über einige Puncte des Wittwencaſſen-Reglements. (R. B. 1. Abthl. 7. S. 147.)
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Commiſſarien jederzeit haften müſſen, damit zu bezeichnen, und wer-
den Wir Unſere ſämmtlichen Poſt-Aemter inſtruiren laſſen, keine Briefe
und Gelder an die General-Direction, außer von Landes-Collegiis
und Gerichten, oder von den Commiſſariis des Instituti ſelbſt mit der
nur erwähnten Bezeichnung, unfrankirt anzunehmen.
Die Jurisdiction über die bei dieſem Instituto angeſtellten Be-
dienten, in Sachen, die ihr Officium betreffen, ſoll der General-
Direction überlaſſen ſein.
§. 42. Sollten Auswärtige, die nicht Unſre Unterthanen, noch
in Unſern Landen wohnhaft ſind, ſich bei der Societät intereſſiren,
und Wir mit demjenigen Staat, wo dergleichen Intereſſenten wohn-
haft ſind, in Krieg gerathen, ſo daß zwiſchen beiderſeits Landen alle
Communication unterbrochen würde, ſo ſollen demohngeachtet die ver-
fallenen Pensiones getreulich verwahrt, und, ſobald ſich dazu Gelegen-
heit findet, oder der Krieg geendigt iſt, dergleichen auswärtigen Wittwen,
ſo dazu ein Recht haben, ohnverkürzt nachgezahlt werden, wie es denn
auch den auswärtigen Intereſſenten, wenn ſie ſolchergeſtalt ohne ihre
Schuld mit den Beiträgen zurückbleiben müſſen, ſolche bei wieder
eröffneter Communication nachzuzahlen frei bleibt, und ſoll, wenn ſich
inzwiſchen Todesfälle ereignen, dergleichen unverſchuldetes Zurückblei-
ben der Beiträge, wenn ſolche nur hiernächſt noch bis an den Tod
des Socii abgeführt werden, den Intereſſenten weder in Anſehung
des Antritts-Geldes noch der Wittwen-Penſionen zum Nachtheil ge-
reichen. Ueberhaupt aber ſoll in Anſehung der Auswärtigen, wenn
ſie ihre Antritts-Gelder zurück, oder ihre Wittwen-Pensiones bezahlt
erhalten, niemals ein Abſchoß-Recht ausgeübt werden, auch wenn
wir die Ausfuhr dieſer oder jener Münz-Sorte aus Unſern Staaten
zu verbieten nöthig erachten ſollten, ſolches Verbot auf gegenwärtige
Anſtalt keine Anwendung finden.
§. 43. Damit der Inhalt dieſes Unſers Patents und Reglements
zu jedermanns Wiſſenſchaft gelange, befehlen Wir Unſern Krieges-
und Domainen-Kammern, ſolches auf die allgemeinſte Art publiciren,
auch den Zeitungen und Intelligenzien der Provinz inſeriren zu laſſen.
2. Publicandum der Generaldirection der allgemei-
nen Wittwenverpflegungsanſtalt v. 1. Juli 1782. über einige
Puncte des Wittwencaſſen-Reglements. (R. B. 1. Abthl. 7. S. 147.)
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/391>, abgerufen am 24.11.2024.
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