Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

3. Publicandum der Generaldirection der allgemei-
nen Wittwenverpflegungsanstalt
v. 1. Juli 1783., betr. einige
Gegenstände des Wittwenlisten-Reglements. (R. B. 1. Abthl. 7.
S. 363.)

4. Publicandum v. 25. Mai 1796. (R. B. 3. S. 393.),
betr. einige Abänderungen des Wittwencassen-Reglements.

(Extractweise.)

Durch diese Betrachtung findet sich die Generaldirection, nach
reiflicher Erwägung aller eintretenden allgemeinen und individuellen
Umstände, veranlaßt, für die Zukunft Folgendes festzusetzen.

1) Alle neuen Interessenten, die vom 1. Octbr. d. J. an recipirt
werden, müssen fünf volle Jahre nach dem Receptionstermine
leben, wenn ihre Wittwen die ihnen versicherte ganze jährliche
Pension bis an ihren Tod erhalten sollen.
a. Stirbt hienach der Mann im Laufe des ersten Jahres nach
der Reception, so erhält die Wittwe, wie bereits im Regle-
ment vom 28. Decbr. 1775. §. 14. festgesetzt ist, gar keine
Pension.
b. Stirbt der Mann während des zweiten Jahres nach der Auf-
nahme, so erhält die Wittwe ein Fünftel der ihr versicher-
ten Pension bis an ihr Ende.
c. Stirbt der Mann während des dritten Jahres nach der Auf-
nahme, so erhält die Wittwe zwei Fünftel der ihr versicher-
ten jährlichen Pension bis an ihr Ende.
d. Stirbt der Mann während des vierten Jahres nach der Re-
ception, so enpfängt die Wittwe drei Fünftel der ihr ver-
sicherten jährlichen Pension bis an ihr Ende.
e. Stirbt der Mann während des fünften Jahres nach der Auf-
nahme, so bekommt die Wittwe vier Fünftel der ihr ver-
sicherten jährlichen Pension bis an ihr Ende.
f. Stirbt endlich der Mann nach Ablauf des fünften Jahres, so
erhält die Wittwe die ihr versicherte jährliche Pension bis an
ihr Ende ganz und ohne allen Abzug.
2) Das Antrittsgeld, so bei der Reception erlegt werden muß,
wird für die Zukunft bei Versicherung einer Pension von 25
Thlrn., als dem simplo, auf 40 Thlr, festgesetzt, und bleibt sol-
ches für alle Altersklassen der Männer, bis zum 50. Jahre incl.

3. Publicandum der Generaldirection der allgemei-
nen Wittwenverpflegungsanſtalt
v. 1. Juli 1783., betr. einige
Gegenſtände des Wittwenliſten-Reglements. (R. B. 1. Abthl. 7.
S. 363.)

4. Publicandum v. 25. Mai 1796. (R. B. 3. S. 393.),
betr. einige Abänderungen des Wittwencaſſen-Reglements.

(Extractweiſe.)

Durch dieſe Betrachtung findet ſich die Generaldirection, nach
reiflicher Erwägung aller eintretenden allgemeinen und individuellen
Umſtände, veranlaßt, für die Zukunft Folgendes feſtzuſetzen.

1) Alle neuen Intereſſenten, die vom 1. Octbr. d. J. an recipirt
werden, müſſen fünf volle Jahre nach dem Receptionstermine
leben, wenn ihre Wittwen die ihnen verſicherte ganze jährliche
Penſion bis an ihren Tod erhalten ſollen.
a. Stirbt hienach der Mann im Laufe des erſten Jahres nach
der Reception, ſo erhält die Wittwe, wie bereits im Regle-
ment vom 28. Decbr. 1775. §. 14. feſtgeſetzt iſt, gar keine
Penſion.
b. Stirbt der Mann während des zweiten Jahres nach der Auf-
nahme, ſo erhält die Wittwe ein Fünftel der ihr verſicher-
ten Penſion bis an ihr Ende.
c. Stirbt der Mann während des dritten Jahres nach der Auf-
nahme, ſo erhält die Wittwe zwei Fünftel der ihr verſicher-
ten jährlichen Penſion bis an ihr Ende.
d. Stirbt der Mann während des vierten Jahres nach der Re-
ception, ſo enpfängt die Wittwe drei Fünftel der ihr ver-
ſicherten jährlichen Penſion bis an ihr Ende.
e. Stirbt der Mann während des fünften Jahres nach der Auf-
nahme, ſo bekommt die Wittwe vier Fünftel der ihr ver-
ſicherten jährlichen Penſion bis an ihr Ende.
f. Stirbt endlich der Mann nach Ablauf des fünften Jahres, ſo
erhält die Wittwe die ihr verſicherte jährliche Penſion bis an
ihr Ende ganz und ohne allen Abzug.
2) Das Antrittsgeld, ſo bei der Reception erlegt werden muß,
wird für die Zukunft bei Verſicherung einer Penſion von 25
Thlrn., als dem simplo, auf 40 Thlr, feſtgeſetzt, und bleibt ſol-
ches für alle Altersklaſſen der Männer, bis zum 50. Jahre incl.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0392" n="378"/>
          <p>3. <hi rendition="#g">Publicandum der Generaldirection der allgemei-<lb/>
nen Wittwenverpflegungsan&#x017F;talt</hi> v. 1. Juli 1783., betr. einige<lb/>
Gegen&#x017F;tände des Wittwenli&#x017F;ten-Reglements. (R. B. 1. Abthl. 7.<lb/>
S. 363.)</p><lb/>
          <p>4. <hi rendition="#g">Publicandum</hi> v. 25. Mai 1796. (R. B. 3. S. 393.),<lb/>
betr. einige Abänderungen des Wittwenca&#x017F;&#x017F;en-Reglements.</p><lb/>
          <p> <hi rendition="#c">(<hi rendition="#g">Extractwei&#x017F;e</hi>.)</hi> </p><lb/>
          <p>Durch die&#x017F;e Betrachtung findet &#x017F;ich die Generaldirection, nach<lb/>
reiflicher Erwägung aller eintretenden allgemeinen und individuellen<lb/>
Um&#x017F;tände, veranlaßt, <hi rendition="#g">für die Zukunft</hi> Folgendes fe&#x017F;tzu&#x017F;etzen.</p><lb/>
          <list>
            <item>1) Alle <hi rendition="#g">neuen</hi> Intere&#x017F;&#x017F;enten, die vom 1. Octbr. d. J. an recipirt<lb/>
werden, mü&#x017F;&#x017F;en fünf volle Jahre nach dem Receptionstermine<lb/>
leben, wenn ihre Wittwen die ihnen ver&#x017F;icherte ganze jährliche<lb/>
Pen&#x017F;ion bis an ihren Tod erhalten &#x017F;ollen.<lb/><list><item><hi rendition="#aq">a.</hi> Stirbt hienach der Mann im Laufe des er&#x017F;ten Jahres nach<lb/>
der Reception, &#x017F;o erhält die Wittwe, wie bereits im Regle-<lb/>
ment vom 28. Decbr. 1775. §. 14. fe&#x017F;tge&#x017F;etzt i&#x017F;t, gar keine<lb/>
Pen&#x017F;ion.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">b.</hi> Stirbt der Mann während des zweiten Jahres nach der Auf-<lb/>
nahme, &#x017F;o erhält die Wittwe <hi rendition="#g">ein Fünftel</hi> der ihr ver&#x017F;icher-<lb/>
ten Pen&#x017F;ion bis an ihr Ende.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">c.</hi> Stirbt der Mann während des dritten Jahres nach der Auf-<lb/>
nahme, &#x017F;o erhält die Wittwe <hi rendition="#g">zwei Fünftel</hi> der ihr ver&#x017F;icher-<lb/>
ten jährlichen Pen&#x017F;ion bis an ihr Ende.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">d.</hi> Stirbt der Mann während des vierten Jahres nach der Re-<lb/>
ception, &#x017F;o enpfängt die Wittwe <hi rendition="#g">drei Fünftel</hi> der ihr ver-<lb/>
&#x017F;icherten jährlichen Pen&#x017F;ion bis an ihr Ende.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">e.</hi> Stirbt der Mann während des fünften Jahres nach der Auf-<lb/>
nahme, &#x017F;o bekommt die Wittwe <hi rendition="#g">vier Fünftel</hi> der ihr ver-<lb/>
&#x017F;icherten jährlichen Pen&#x017F;ion bis an ihr Ende.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">f.</hi> Stirbt endlich der Mann nach Ablauf des fünften Jahres, &#x017F;o<lb/>
erhält die Wittwe die ihr ver&#x017F;icherte jährliche Pen&#x017F;ion bis an<lb/>
ihr Ende <hi rendition="#g">ganz und ohne allen Abzug</hi>.</item></list></item><lb/>
            <item>2) Das Antrittsgeld, &#x017F;o bei der Reception erlegt werden muß,<lb/>
wird für die Zukunft bei Ver&#x017F;icherung einer Pen&#x017F;ion von 25<lb/>
Thlrn., als dem <hi rendition="#aq">simplo,</hi> auf 40 Thlr, fe&#x017F;tge&#x017F;etzt, und bleibt &#x017F;ol-<lb/>
ches für alle Alterskla&#x017F;&#x017F;en der Männer, bis zum 50. Jahre <hi rendition="#aq">incl.</hi><lb/></item>
          </list>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[378/0392] 3. Publicandum der Generaldirection der allgemei- nen Wittwenverpflegungsanſtalt v. 1. Juli 1783., betr. einige Gegenſtände des Wittwenliſten-Reglements. (R. B. 1. Abthl. 7. S. 363.) 4. Publicandum v. 25. Mai 1796. (R. B. 3. S. 393.), betr. einige Abänderungen des Wittwencaſſen-Reglements. (Extractweiſe.) Durch dieſe Betrachtung findet ſich die Generaldirection, nach reiflicher Erwägung aller eintretenden allgemeinen und individuellen Umſtände, veranlaßt, für die Zukunft Folgendes feſtzuſetzen. 1) Alle neuen Intereſſenten, die vom 1. Octbr. d. J. an recipirt werden, müſſen fünf volle Jahre nach dem Receptionstermine leben, wenn ihre Wittwen die ihnen verſicherte ganze jährliche Penſion bis an ihren Tod erhalten ſollen. a. Stirbt hienach der Mann im Laufe des erſten Jahres nach der Reception, ſo erhält die Wittwe, wie bereits im Regle- ment vom 28. Decbr. 1775. §. 14. feſtgeſetzt iſt, gar keine Penſion. b. Stirbt der Mann während des zweiten Jahres nach der Auf- nahme, ſo erhält die Wittwe ein Fünftel der ihr verſicher- ten Penſion bis an ihr Ende. c. Stirbt der Mann während des dritten Jahres nach der Auf- nahme, ſo erhält die Wittwe zwei Fünftel der ihr verſicher- ten jährlichen Penſion bis an ihr Ende. d. Stirbt der Mann während des vierten Jahres nach der Re- ception, ſo enpfängt die Wittwe drei Fünftel der ihr ver- ſicherten jährlichen Penſion bis an ihr Ende. e. Stirbt der Mann während des fünften Jahres nach der Auf- nahme, ſo bekommt die Wittwe vier Fünftel der ihr ver- ſicherten jährlichen Penſion bis an ihr Ende. f. Stirbt endlich der Mann nach Ablauf des fünften Jahres, ſo erhält die Wittwe die ihr verſicherte jährliche Penſion bis an ihr Ende ganz und ohne allen Abzug. 2) Das Antrittsgeld, ſo bei der Reception erlegt werden muß, wird für die Zukunft bei Verſicherung einer Penſion von 25 Thlrn., als dem simplo, auf 40 Thlr, feſtgeſetzt, und bleibt ſol- ches für alle Altersklaſſen der Männer, bis zum 50. Jahre incl.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/392
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/392>, abgerufen am 23.05.2024.