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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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franco einzusenden, oder solche durch einen in Unserer Residenz-Stadt
Berlin wohnhaften Mandatarium übergeben zu lassen. Nur hat man
sich im ersten Falle, in Ansehung der Nachrichten und Atteste, um so
mehr der größten Deutlichkeit und Genauigkeit zu befleißigen, damit
alle Zweideutigkeit und alles unnöthige Hin- und Herschreiben ver-
mieden werden möge.

Wir behalten Uns jedoch vor, wenn das Institutum sich weiter
ausbreitet, in den Provinzen Männer von bekannter Redlichkeit als
Commissarios zu ernennen, und durch die Berliner Zeitungen be-
kannt zu machen, an welche die Recipiendi sich adressiren, und ihnen
ihre Documente zu vorläufiger Beurtheilung und weiterer Beförderung
an die General-Direction übergeben können.

§. 40. Die Wittwen-Pensiones können auf keine Weise mit
Arrest belegt werden, es sei denn, daß ein Dritter, zu Erhaltung des
Pensions-Rechts, die Beiträge erweislich bezahlt hätte, in welchen
Fällen allein der Creditor von der Wittwen-Pension successive, so
wie solche von der Casse bezahlt wird, befriedigt werden soll.

§. 41. Wir setzen und ordnen, daß dieser gemeinnützigen Anstalt
alle Privilegia eines von Uns allein abhängigen Instituti ad pias
causas
zu statten kommen sollen, und wollen derselben insbesondere
Jura Fisci bei Rechts-Händeln, eine unbeschränkte Befreiung vom
Gebrauch des Stempel-Papiers, ingleichen von Gerichts-Sporteln,
auch die Post-Freiheit für die Correspondence, welche die General-
Direction selbst zum Besten der ganzen Anstalt mit Landes-Collegiis
und Gerichten, oder mit ihren künftig in den Provinzen zu ernennen-
den Commissariis zu unterhalten nöthig erachten wird, hiemit aller-
gnädigst versichern, wogegen die Briefe und Gelder, welche von Par-
ticuliers einkommen, oder an selbige gesandt werden, dergleichen Porto-
Freiheit nicht genießen können.

Und damit hierunter kein Irrthum vorgehen möge, soll die
General-Direction des Instituti alle abgehende Briefe etc., welchen
hiernach die Porto-Freiheit competirt, außer ihrem besondern Siegel,
noch auf dem Umschlage mit der Rubrik:
General-Wittwen-Sachen
stempeln lassen, auch ein dergleichen Siegel und Stempel künftig
jedem ihrer Commissarien zustellen, um ihre Briefe an die General-
Direction, welche sich zur Porto-Freiheit qualificiren, als wofür die

franco einzuſenden, oder ſolche durch einen in Unſerer Reſidenz-Stadt
Berlin wohnhaften Mandatarium übergeben zu laſſen. Nur hat man
ſich im erſten Falle, in Anſehung der Nachrichten und Atteſte, um ſo
mehr der größten Deutlichkeit und Genauigkeit zu befleißigen, damit
alle Zweideutigkeit und alles unnöthige Hin- und Herſchreiben ver-
mieden werden möge.

Wir behalten Uns jedoch vor, wenn das Institutum ſich weiter
ausbreitet, in den Provinzen Männer von bekannter Redlichkeit als
Commissarios zu ernennen, und durch die Berliner Zeitungen be-
kannt zu machen, an welche die Recipiendi ſich adreſſiren, und ihnen
ihre Documente zu vorläufiger Beurtheilung und weiterer Beförderung
an die General-Direction übergeben können.

§. 40. Die Wittwen-Pensiones können auf keine Weiſe mit
Arreſt belegt werden, es ſei denn, daß ein Dritter, zu Erhaltung des
Penſions-Rechts, die Beiträge erweislich bezahlt hätte, in welchen
Fällen allein der Creditor von der Wittwen-Penſion successive, ſo
wie ſolche von der Caſſe bezahlt wird, befriedigt werden ſoll.

§. 41. Wir ſetzen und ordnen, daß dieſer gemeinnützigen Anſtalt
alle Privilegia eines von Uns allein abhängigen Instituti ad pias
causas
zu ſtatten kommen ſollen, und wollen derſelben insbeſondere
Jura Fisci bei Rechts-Händeln, eine unbeſchränkte Befreiung vom
Gebrauch des Stempel-Papiers, ingleichen von Gerichts-Sporteln,
auch die Poſt-Freiheit für die Correſpondence, welche die General-
Direction ſelbſt zum Beſten der ganzen Anſtalt mit Landes-Collegiis
und Gerichten, oder mit ihren künftig in den Provinzen zu ernennen-
den Commiſſariis zu unterhalten nöthig erachten wird, hiemit aller-
gnädigſt verſichern, wogegen die Briefe und Gelder, welche von Par-
ticuliers einkommen, oder an ſelbige geſandt werden, dergleichen Porto-
Freiheit nicht genießen können.

Und damit hierunter kein Irrthum vorgehen möge, ſoll die
General-Direction des Instituti alle abgehende Briefe ꝛc., welchen
hiernach die Porto-Freiheit competirt, außer ihrem beſondern Siegel,
noch auf dem Umſchlage mit der Rubrik:
General-Wittwen-Sachen
ſtempeln laſſen, auch ein dergleichen Siegel und Stempel künftig
jedem ihrer Commiſſarien zuſtellen, um ihre Briefe an die General-
Direction, welche ſich zur Porto-Freiheit qualificiren, als wofür die

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[376/0390] franco einzuſenden, oder ſolche durch einen in Unſerer Reſidenz-Stadt Berlin wohnhaften Mandatarium übergeben zu laſſen. Nur hat man ſich im erſten Falle, in Anſehung der Nachrichten und Atteſte, um ſo mehr der größten Deutlichkeit und Genauigkeit zu befleißigen, damit alle Zweideutigkeit und alles unnöthige Hin- und Herſchreiben ver- mieden werden möge. Wir behalten Uns jedoch vor, wenn das Institutum ſich weiter ausbreitet, in den Provinzen Männer von bekannter Redlichkeit als Commissarios zu ernennen, und durch die Berliner Zeitungen be- kannt zu machen, an welche die Recipiendi ſich adreſſiren, und ihnen ihre Documente zu vorläufiger Beurtheilung und weiterer Beförderung an die General-Direction übergeben können. §. 40. Die Wittwen-Pensiones können auf keine Weiſe mit Arreſt belegt werden, es ſei denn, daß ein Dritter, zu Erhaltung des Penſions-Rechts, die Beiträge erweislich bezahlt hätte, in welchen Fällen allein der Creditor von der Wittwen-Penſion successive, ſo wie ſolche von der Caſſe bezahlt wird, befriedigt werden ſoll. §. 41. Wir ſetzen und ordnen, daß dieſer gemeinnützigen Anſtalt alle Privilegia eines von Uns allein abhängigen Instituti ad pias causas zu ſtatten kommen ſollen, und wollen derſelben insbeſondere Jura Fisci bei Rechts-Händeln, eine unbeſchränkte Befreiung vom Gebrauch des Stempel-Papiers, ingleichen von Gerichts-Sporteln, auch die Poſt-Freiheit für die Correſpondence, welche die General- Direction ſelbſt zum Beſten der ganzen Anſtalt mit Landes-Collegiis und Gerichten, oder mit ihren künftig in den Provinzen zu ernennen- den Commiſſariis zu unterhalten nöthig erachten wird, hiemit aller- gnädigſt verſichern, wogegen die Briefe und Gelder, welche von Par- ticuliers einkommen, oder an ſelbige geſandt werden, dergleichen Porto- Freiheit nicht genießen können. Und damit hierunter kein Irrthum vorgehen möge, ſoll die General-Direction des Instituti alle abgehende Briefe ꝛc., welchen hiernach die Porto-Freiheit competirt, außer ihrem beſondern Siegel, noch auf dem Umſchlage mit der Rubrik: General-Wittwen-Sachen ſtempeln laſſen, auch ein dergleichen Siegel und Stempel künftig jedem ihrer Commiſſarien zuſtellen, um ihre Briefe an die General- Direction, welche ſich zur Porto-Freiheit qualificiren, als wofür die

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/390>, abgerufen am 24.11.2024.