dergleichen Fällen die Frauen selbst diesem Nachtheil zeitig vorbeugen, auch die etwanigen Pfand-Inhaber oder andre rechtmäßige Eigenthümer der Receptions-Scheine ihre Praecautiones nehmen können, sollen die Nummern der Receptions-Scheine, wovon die Beiträge nicht be- zahlt worden, nach jedem halbjährigen Zahlungs-Termin, mithin in den Monaten April und October jeden Jahres, durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden.
§. 37. Wenn eine Frau aus der Societät vor dem Ehemann verstirbt, so hat letzterer sofort den Todtenschein in beglaubter Form einzureichen, da denn in dem nächsten Zahlungs-Termin das Antritts- geld an den im Receptions-Schein benannten Eigenthümer, oder recht- mäßigen Besitzer des Scheins, gegen dessen Aushändigung und Quit- tung gezahlt wird.
§. 38. Stirbt ein Ehemann aus der Societät, muß die Wittwe sofort einen von der Obrigkeit des Orts attestirten Todten-Schein, demnächst aber, wenn sie außer Berlin wohnt, ein Attest der Obrig- keit des Orts, daß sie noch am Leben und unverheirathet sei, ein- reichen, worauf in dem nächsten Zahlungs-Termin das Antrittsgeld an den rechtmäßigen Eigenthümer gegen Vorzeigung des Receptions- Scheins und Quittung, der Wittwe aber die erste halbjährige Pension bezahlt, und ihr der Receptions-Schein zur Sicherheit ihrer künftigen Pension, wenn zuvor, daß die Ehe getrennt und das Antrittsgeld zu- rückgezahlt sei, darauf notiret worden, respective gelassen oder aus- gehändiget wird. Ueber die halbjährige Pension muß aber die Wittwe noch besonders in jedem Zahlungstermin quittiren, auch das Attest ihres Lebens und unverheiratheten Standes, jedesmal, wenn sie ihre Pension abfordert, aufs neue beibringen. In beiden obgedachten Fällen ist die Einsendung der Todtenscheine um so mehr zu beschleu- nigen, als, wenn solche nicht vor dem Zahlungstermin eingehen, auch die Zahlung in solchem Termin nicht erfolgen kann. In Ansehung dieser Atteste wiederholen Wir, daß solche, so wie alle übrige, stempel- frei und von den Gerichten auf Verlangen ex officio ausgefertigt werden sollen. Doch wird den Predigern nachgelassen, für einen jeden Tauf-, Copulutions- und Todten-Schein höchstens Sechs gute Groschen zu nehmen.
§. 39. Es soll zwar einem jeden Interessenten frei stehen, die Gelder und Documente entweder unmittelbar an die General-Direction
dergleichen Fällen die Frauen ſelbſt dieſem Nachtheil zeitig vorbeugen, auch die etwanigen Pfand-Inhaber oder andre rechtmäßige Eigenthümer der Receptions-Scheine ihre Praecautiones nehmen können, ſollen die Nummern der Receptions-Scheine, wovon die Beiträge nicht be- zahlt worden, nach jedem halbjährigen Zahlungs-Termin, mithin in den Monaten April und October jeden Jahres, durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden.
§. 37. Wenn eine Frau aus der Societät vor dem Ehemann verſtirbt, ſo hat letzterer ſofort den Todtenſchein in beglaubter Form einzureichen, da denn in dem nächſten Zahlungs-Termin das Antritts- geld an den im Receptions-Schein benannten Eigenthümer, oder recht- mäßigen Beſitzer des Scheins, gegen deſſen Aushändigung und Quit- tung gezahlt wird.
§. 38. Stirbt ein Ehemann aus der Societät, muß die Wittwe ſofort einen von der Obrigkeit des Orts atteſtirten Todten-Schein, demnächſt aber, wenn ſie außer Berlin wohnt, ein Atteſt der Obrig- keit des Orts, daß ſie noch am Leben und unverheirathet ſei, ein- reichen, worauf in dem nächſten Zahlungs-Termin das Antrittsgeld an den rechtmäßigen Eigenthümer gegen Vorzeigung des Receptions- Scheins und Quittung, der Wittwe aber die erſte halbjährige Penſion bezahlt, und ihr der Receptions-Schein zur Sicherheit ihrer künftigen Penſion, wenn zuvor, daß die Ehe getrennt und das Antrittsgeld zu- rückgezahlt ſei, darauf notiret worden, respective gelaſſen oder aus- gehändiget wird. Ueber die halbjährige Penſion muß aber die Wittwe noch beſonders in jedem Zahlungstermin quittiren, auch das Atteſt ihres Lebens und unverheiratheten Standes, jedesmal, wenn ſie ihre Penſion abfordert, aufs neue beibringen. In beiden obgedachten Fällen iſt die Einſendung der Todtenſcheine um ſo mehr zu beſchleu- nigen, als, wenn ſolche nicht vor dem Zahlungstermin eingehen, auch die Zahlung in ſolchem Termin nicht erfolgen kann. In Anſehung dieſer Atteſte wiederholen Wir, daß ſolche, ſo wie alle übrige, ſtempel- frei und von den Gerichten auf Verlangen ex officio ausgefertigt werden ſollen. Doch wird den Predigern nachgelaſſen, für einen jeden Tauf-, Copulutions- und Todten-Schein höchſtens Sechs gute Groſchen zu nehmen.
§. 39. Es ſoll zwar einem jeden Intereſſenten frei ſtehen, die Gelder und Documente entweder unmittelbar an die General-Direction
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0389"n="375"/>
dergleichen Fällen die Frauen ſelbſt dieſem Nachtheil zeitig vorbeugen,<lb/>
auch die etwanigen Pfand-Inhaber oder andre rechtmäßige Eigenthümer<lb/>
der Receptions-Scheine ihre <hirendition="#aq">Praecautiones</hi> nehmen können, ſollen<lb/>
die Nummern der Receptions-Scheine, wovon die Beiträge nicht be-<lb/>
zahlt worden, nach jedem halbjährigen Zahlungs-Termin, mithin in<lb/>
den Monaten April und October jeden Jahres, durch die Berliner<lb/>
Zeitungen bekannt gemacht werden.</p><lb/><p>§. 37. Wenn eine Frau aus der Societät vor dem Ehemann<lb/>
verſtirbt, ſo hat letzterer ſofort den Todtenſchein in beglaubter Form<lb/>
einzureichen, da denn in dem nächſten Zahlungs-Termin das Antritts-<lb/>
geld an den im Receptions-Schein benannten Eigenthümer, oder recht-<lb/>
mäßigen Beſitzer des Scheins, gegen deſſen Aushändigung und Quit-<lb/>
tung gezahlt wird.</p><lb/><p>§. 38. Stirbt ein Ehemann aus der Societät, muß die Wittwe<lb/>ſofort einen von der Obrigkeit des Orts atteſtirten Todten-Schein,<lb/>
demnächſt aber, wenn ſie außer Berlin wohnt, ein Atteſt der Obrig-<lb/>
keit des Orts, daß ſie noch am Leben und unverheirathet ſei, ein-<lb/>
reichen, worauf in dem nächſten Zahlungs-Termin das Antrittsgeld<lb/>
an den rechtmäßigen Eigenthümer gegen Vorzeigung des Receptions-<lb/>
Scheins und Quittung, der Wittwe aber die erſte halbjährige Penſion<lb/>
bezahlt, und ihr der Receptions-Schein zur Sicherheit ihrer künftigen<lb/>
Penſion, wenn zuvor, daß die Ehe getrennt und das Antrittsgeld zu-<lb/>
rückgezahlt ſei, darauf notiret worden, <hirendition="#aq">respective</hi> gelaſſen oder aus-<lb/>
gehändiget wird. Ueber die halbjährige Penſion muß aber die Wittwe<lb/>
noch beſonders in jedem Zahlungstermin quittiren, auch das Atteſt<lb/>
ihres Lebens und unverheiratheten Standes, jedesmal, wenn ſie ihre<lb/>
Penſion abfordert, aufs neue beibringen. In beiden obgedachten<lb/>
Fällen iſt die Einſendung der Todtenſcheine um ſo mehr zu beſchleu-<lb/>
nigen, als, wenn ſolche nicht vor dem Zahlungstermin eingehen, auch<lb/>
die Zahlung in ſolchem Termin nicht erfolgen kann. In Anſehung<lb/>
dieſer Atteſte wiederholen Wir, daß ſolche, ſo wie alle übrige, ſtempel-<lb/>
frei und von den Gerichten auf Verlangen <hirendition="#aq">ex officio</hi> ausgefertigt<lb/>
werden ſollen. Doch wird den Predigern nachgelaſſen, für einen jeden<lb/>
Tauf-, Copulutions- und Todten-Schein höchſtens Sechs gute Groſchen<lb/>
zu nehmen.</p><lb/><p>§. 39. Es ſoll zwar einem jeden Intereſſenten frei ſtehen, die<lb/>
Gelder und Documente entweder unmittelbar an die General-Direction<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[375/0389]
dergleichen Fällen die Frauen ſelbſt dieſem Nachtheil zeitig vorbeugen,
auch die etwanigen Pfand-Inhaber oder andre rechtmäßige Eigenthümer
der Receptions-Scheine ihre Praecautiones nehmen können, ſollen
die Nummern der Receptions-Scheine, wovon die Beiträge nicht be-
zahlt worden, nach jedem halbjährigen Zahlungs-Termin, mithin in
den Monaten April und October jeden Jahres, durch die Berliner
Zeitungen bekannt gemacht werden.
§. 37. Wenn eine Frau aus der Societät vor dem Ehemann
verſtirbt, ſo hat letzterer ſofort den Todtenſchein in beglaubter Form
einzureichen, da denn in dem nächſten Zahlungs-Termin das Antritts-
geld an den im Receptions-Schein benannten Eigenthümer, oder recht-
mäßigen Beſitzer des Scheins, gegen deſſen Aushändigung und Quit-
tung gezahlt wird.
§. 38. Stirbt ein Ehemann aus der Societät, muß die Wittwe
ſofort einen von der Obrigkeit des Orts atteſtirten Todten-Schein,
demnächſt aber, wenn ſie außer Berlin wohnt, ein Atteſt der Obrig-
keit des Orts, daß ſie noch am Leben und unverheirathet ſei, ein-
reichen, worauf in dem nächſten Zahlungs-Termin das Antrittsgeld
an den rechtmäßigen Eigenthümer gegen Vorzeigung des Receptions-
Scheins und Quittung, der Wittwe aber die erſte halbjährige Penſion
bezahlt, und ihr der Receptions-Schein zur Sicherheit ihrer künftigen
Penſion, wenn zuvor, daß die Ehe getrennt und das Antrittsgeld zu-
rückgezahlt ſei, darauf notiret worden, respective gelaſſen oder aus-
gehändiget wird. Ueber die halbjährige Penſion muß aber die Wittwe
noch beſonders in jedem Zahlungstermin quittiren, auch das Atteſt
ihres Lebens und unverheiratheten Standes, jedesmal, wenn ſie ihre
Penſion abfordert, aufs neue beibringen. In beiden obgedachten
Fällen iſt die Einſendung der Todtenſcheine um ſo mehr zu beſchleu-
nigen, als, wenn ſolche nicht vor dem Zahlungstermin eingehen, auch
die Zahlung in ſolchem Termin nicht erfolgen kann. In Anſehung
dieſer Atteſte wiederholen Wir, daß ſolche, ſo wie alle übrige, ſtempel-
frei und von den Gerichten auf Verlangen ex officio ausgefertigt
werden ſollen. Doch wird den Predigern nachgelaſſen, für einen jeden
Tauf-, Copulutions- und Todten-Schein höchſtens Sechs gute Groſchen
zu nehmen.
§. 39. Es ſoll zwar einem jeden Intereſſenten frei ſtehen, die
Gelder und Documente entweder unmittelbar an die General-Direction
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/389>, abgerufen am 28.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.