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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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dergleichen Fällen die Frauen selbst diesem Nachtheil zeitig vorbeugen,
auch die etwanigen Pfand-Inhaber oder andre rechtmäßige Eigenthümer
der Receptions-Scheine ihre Praecautiones nehmen können, sollen
die Nummern der Receptions-Scheine, wovon die Beiträge nicht be-
zahlt worden, nach jedem halbjährigen Zahlungs-Termin, mithin in
den Monaten April und October jeden Jahres, durch die Berliner
Zeitungen bekannt gemacht werden.

§. 37. Wenn eine Frau aus der Societät vor dem Ehemann
verstirbt, so hat letzterer sofort den Todtenschein in beglaubter Form
einzureichen, da denn in dem nächsten Zahlungs-Termin das Antritts-
geld an den im Receptions-Schein benannten Eigenthümer, oder recht-
mäßigen Besitzer des Scheins, gegen dessen Aushändigung und Quit-
tung gezahlt wird.

§. 38. Stirbt ein Ehemann aus der Societät, muß die Wittwe
sofort einen von der Obrigkeit des Orts attestirten Todten-Schein,
demnächst aber, wenn sie außer Berlin wohnt, ein Attest der Obrig-
keit des Orts, daß sie noch am Leben und unverheirathet sei, ein-
reichen, worauf in dem nächsten Zahlungs-Termin das Antrittsgeld
an den rechtmäßigen Eigenthümer gegen Vorzeigung des Receptions-
Scheins und Quittung, der Wittwe aber die erste halbjährige Pension
bezahlt, und ihr der Receptions-Schein zur Sicherheit ihrer künftigen
Pension, wenn zuvor, daß die Ehe getrennt und das Antrittsgeld zu-
rückgezahlt sei, darauf notiret worden, respective gelassen oder aus-
gehändiget wird. Ueber die halbjährige Pension muß aber die Wittwe
noch besonders in jedem Zahlungstermin quittiren, auch das Attest
ihres Lebens und unverheiratheten Standes, jedesmal, wenn sie ihre
Pension abfordert, aufs neue beibringen. In beiden obgedachten
Fällen ist die Einsendung der Todtenscheine um so mehr zu beschleu-
nigen, als, wenn solche nicht vor dem Zahlungstermin eingehen, auch
die Zahlung in solchem Termin nicht erfolgen kann. In Ansehung
dieser Atteste wiederholen Wir, daß solche, so wie alle übrige, stempel-
frei und von den Gerichten auf Verlangen ex officio ausgefertigt
werden sollen. Doch wird den Predigern nachgelassen, für einen jeden
Tauf-, Copulutions- und Todten-Schein höchstens Sechs gute Groschen
zu nehmen.

§. 39. Es soll zwar einem jeden Interessenten frei stehen, die
Gelder und Documente entweder unmittelbar an die General-Direction

dergleichen Fällen die Frauen ſelbſt dieſem Nachtheil zeitig vorbeugen,
auch die etwanigen Pfand-Inhaber oder andre rechtmäßige Eigenthümer
der Receptions-Scheine ihre Praecautiones nehmen können, ſollen
die Nummern der Receptions-Scheine, wovon die Beiträge nicht be-
zahlt worden, nach jedem halbjährigen Zahlungs-Termin, mithin in
den Monaten April und October jeden Jahres, durch die Berliner
Zeitungen bekannt gemacht werden.

§. 37. Wenn eine Frau aus der Societät vor dem Ehemann
verſtirbt, ſo hat letzterer ſofort den Todtenſchein in beglaubter Form
einzureichen, da denn in dem nächſten Zahlungs-Termin das Antritts-
geld an den im Receptions-Schein benannten Eigenthümer, oder recht-
mäßigen Beſitzer des Scheins, gegen deſſen Aushändigung und Quit-
tung gezahlt wird.

§. 38. Stirbt ein Ehemann aus der Societät, muß die Wittwe
ſofort einen von der Obrigkeit des Orts atteſtirten Todten-Schein,
demnächſt aber, wenn ſie außer Berlin wohnt, ein Atteſt der Obrig-
keit des Orts, daß ſie noch am Leben und unverheirathet ſei, ein-
reichen, worauf in dem nächſten Zahlungs-Termin das Antrittsgeld
an den rechtmäßigen Eigenthümer gegen Vorzeigung des Receptions-
Scheins und Quittung, der Wittwe aber die erſte halbjährige Penſion
bezahlt, und ihr der Receptions-Schein zur Sicherheit ihrer künftigen
Penſion, wenn zuvor, daß die Ehe getrennt und das Antrittsgeld zu-
rückgezahlt ſei, darauf notiret worden, respective gelaſſen oder aus-
gehändiget wird. Ueber die halbjährige Penſion muß aber die Wittwe
noch beſonders in jedem Zahlungstermin quittiren, auch das Atteſt
ihres Lebens und unverheiratheten Standes, jedesmal, wenn ſie ihre
Penſion abfordert, aufs neue beibringen. In beiden obgedachten
Fällen iſt die Einſendung der Todtenſcheine um ſo mehr zu beſchleu-
nigen, als, wenn ſolche nicht vor dem Zahlungstermin eingehen, auch
die Zahlung in ſolchem Termin nicht erfolgen kann. In Anſehung
dieſer Atteſte wiederholen Wir, daß ſolche, ſo wie alle übrige, ſtempel-
frei und von den Gerichten auf Verlangen ex officio ausgefertigt
werden ſollen. Doch wird den Predigern nachgelaſſen, für einen jeden
Tauf-, Copulutions- und Todten-Schein höchſtens Sechs gute Groſchen
zu nehmen.

§. 39. Es ſoll zwar einem jeden Intereſſenten frei ſtehen, die
Gelder und Documente entweder unmittelbar an die General-Direction

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[375/0389] dergleichen Fällen die Frauen ſelbſt dieſem Nachtheil zeitig vorbeugen, auch die etwanigen Pfand-Inhaber oder andre rechtmäßige Eigenthümer der Receptions-Scheine ihre Praecautiones nehmen können, ſollen die Nummern der Receptions-Scheine, wovon die Beiträge nicht be- zahlt worden, nach jedem halbjährigen Zahlungs-Termin, mithin in den Monaten April und October jeden Jahres, durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden. §. 37. Wenn eine Frau aus der Societät vor dem Ehemann verſtirbt, ſo hat letzterer ſofort den Todtenſchein in beglaubter Form einzureichen, da denn in dem nächſten Zahlungs-Termin das Antritts- geld an den im Receptions-Schein benannten Eigenthümer, oder recht- mäßigen Beſitzer des Scheins, gegen deſſen Aushändigung und Quit- tung gezahlt wird. §. 38. Stirbt ein Ehemann aus der Societät, muß die Wittwe ſofort einen von der Obrigkeit des Orts atteſtirten Todten-Schein, demnächſt aber, wenn ſie außer Berlin wohnt, ein Atteſt der Obrig- keit des Orts, daß ſie noch am Leben und unverheirathet ſei, ein- reichen, worauf in dem nächſten Zahlungs-Termin das Antrittsgeld an den rechtmäßigen Eigenthümer gegen Vorzeigung des Receptions- Scheins und Quittung, der Wittwe aber die erſte halbjährige Penſion bezahlt, und ihr der Receptions-Schein zur Sicherheit ihrer künftigen Penſion, wenn zuvor, daß die Ehe getrennt und das Antrittsgeld zu- rückgezahlt ſei, darauf notiret worden, respective gelaſſen oder aus- gehändiget wird. Ueber die halbjährige Penſion muß aber die Wittwe noch beſonders in jedem Zahlungstermin quittiren, auch das Atteſt ihres Lebens und unverheiratheten Standes, jedesmal, wenn ſie ihre Penſion abfordert, aufs neue beibringen. In beiden obgedachten Fällen iſt die Einſendung der Todtenſcheine um ſo mehr zu beſchleu- nigen, als, wenn ſolche nicht vor dem Zahlungstermin eingehen, auch die Zahlung in ſolchem Termin nicht erfolgen kann. In Anſehung dieſer Atteſte wiederholen Wir, daß ſolche, ſo wie alle übrige, ſtempel- frei und von den Gerichten auf Verlangen ex officio ausgefertigt werden ſollen. Doch wird den Predigern nachgelaſſen, für einen jeden Tauf-, Copulutions- und Todten-Schein höchſtens Sechs gute Groſchen zu nehmen. §. 39. Es ſoll zwar einem jeden Intereſſenten frei ſtehen, die Gelder und Documente entweder unmittelbar an die General-Direction

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/389>, abgerufen am 28.11.2024.