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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Beurtheilung einzusenden, wobei sich jedoch von selbst versteht, daß
die Gesundheits-Atteste, welche ihrer Natur nach nicht lange gültig
sind, allererst in den angezeigten Receptions-Monaten angenommen
werden können, und bei der Präsentation nicht über Sechs Wochen
alt sein dürfen.

Die Briefe außer den Zahlungs-Monaten, März und September,
können an den Kriegs-Rath und geheimen expedirenden Secretarium
von Segner gerichtet, in den Zahlungs-Monaten hingegen die Gelder
und Documente
an die General-Direction der Königl. Preußischen allgemeinen
Wittwencasse selbst adressiret, und muß alles franco eingesandt werden.

§. 35. Wer also in dem bevorstehenden ersten Termin auf den
Ersten April recipiret sein will, hat sich deshalb fördersamst bei der
General-Direction zu melden, und die Summe der jährlichen Pension,
so er seiner Wittwe versichern lassen will, anzuzeigen, auch allenfalls
seinen und seiner Frauen Taufschein sogleich beizubringen. Hiernächst
hat derselbe nach dem ersten März, und längstens vor dem Ersten
April, die übrigen nach §. 8. et 9. erforderlichen Atteste nebst dem
nach den Tabellen schuldigen Antrittsgelde, und der Anzeige, auf wen
die Quittung darüber zu richten, zugleich auch den ersten halbjährigen
Beitrag zu erlegen, und mit letzterem in den folgenden Terminen
prompt zu continuiren, und soll über jeden halbjährigen Beitrag eine
besondere Quittung in der Form sub ausgestellt und von dem
Rendanten und Controleur der Casse, deren Namen sowohl jetzt als
künftig durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden sollen,
unterschrieben werden.

§. 36. Würde sich jemand hierunter saumselig finden lassen,
und einen Termin mit dem halbjährigen Beitrage zurück bleiben, so
zahlt er auf den nächsten Termin den versäumten Beitrag doppelt
und den neuen dazu, folglich Drei halbjährige Beiträge. Fände er
sich im zweiten Termin noch nicht ein, zahlt er am dritten Termin
den ersten halbjährigen Beitrag Vierfach, den zweiten doppelt, und
dritten dazu, mithin in allem Sieben halbjährige Beiträge. Sollte
jemand drei Zahlungs-Termine ohne Zahlung verstreichen lassen, so
wird angenommen, daß er sein Antrittsgeld derelinquiren wolle, wel-
ches sodann nach §. 20. lit. c. der Casse heimfällt, und nach §. 26.
lit. c. das Recht zur Wittwen-Pension verlöschet. Damit jedoch in

Beurtheilung einzuſenden, wobei ſich jedoch von ſelbſt verſteht, daß
die Geſundheits-Atteſte, welche ihrer Natur nach nicht lange gültig
ſind, allererſt in den angezeigten Receptions-Monaten angenommen
werden können, und bei der Präſentation nicht über Sechs Wochen
alt ſein dürfen.

Die Briefe außer den Zahlungs-Monaten, März und September,
können an den Kriegs-Rath und geheimen expedirenden Secretarium
von Segner gerichtet, in den Zahlungs-Monaten hingegen die Gelder
und Documente
an die General-Direction der Königl. Preußiſchen allgemeinen
Wittwencaſſe ſelbſt adreſſiret, und muß alles franco eingeſandt werden.

§. 35. Wer alſo in dem bevorſtehenden erſten Termin auf den
Erſten April recipiret ſein will, hat ſich deshalb förderſamſt bei der
General-Direction zu melden, und die Summe der jährlichen Penſion,
ſo er ſeiner Wittwe verſichern laſſen will, anzuzeigen, auch allenfalls
ſeinen und ſeiner Frauen Taufſchein ſogleich beizubringen. Hiernächſt
hat derſelbe nach dem erſten März, und längſtens vor dem Erſten
April, die übrigen nach §. 8. et 9. erforderlichen Atteſte nebſt dem
nach den Tabellen ſchuldigen Antrittsgelde, und der Anzeige, auf wen
die Quittung darüber zu richten, zugleich auch den erſten halbjährigen
Beitrag zu erlegen, und mit letzterem in den folgenden Terminen
prompt zu continuiren, und ſoll über jeden halbjährigen Beitrag eine
beſondere Quittung in der Form sub ♂ ausgeſtellt und von dem
Rendanten und Controleur der Caſſe, deren Namen ſowohl jetzt als
künftig durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden ſollen,
unterſchrieben werden.

§. 36. Würde ſich jemand hierunter ſaumſelig finden laſſen,
und einen Termin mit dem halbjährigen Beitrage zurück bleiben, ſo
zahlt er auf den nächſten Termin den verſäumten Beitrag doppelt
und den neuen dazu, folglich Drei halbjährige Beiträge. Fände er
ſich im zweiten Termin noch nicht ein, zahlt er am dritten Termin
den erſten halbjährigen Beitrag Vierfach, den zweiten doppelt, und
dritten dazu, mithin in allem Sieben halbjährige Beiträge. Sollte
jemand drei Zahlungs-Termine ohne Zahlung verſtreichen laſſen, ſo
wird angenommen, daß er ſein Antrittsgeld derelinquiren wolle, wel-
ches ſodann nach §. 20. lit. c. der Caſſe heimfällt, und nach §. 26.
lit. c. das Recht zur Wittwen-Penſion verlöſchet. Damit jedoch in

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[374/0388] Beurtheilung einzuſenden, wobei ſich jedoch von ſelbſt verſteht, daß die Geſundheits-Atteſte, welche ihrer Natur nach nicht lange gültig ſind, allererſt in den angezeigten Receptions-Monaten angenommen werden können, und bei der Präſentation nicht über Sechs Wochen alt ſein dürfen. Die Briefe außer den Zahlungs-Monaten, März und September, können an den Kriegs-Rath und geheimen expedirenden Secretarium von Segner gerichtet, in den Zahlungs-Monaten hingegen die Gelder und Documente an die General-Direction der Königl. Preußiſchen allgemeinen Wittwencaſſe ſelbſt adreſſiret, und muß alles franco eingeſandt werden. §. 35. Wer alſo in dem bevorſtehenden erſten Termin auf den Erſten April recipiret ſein will, hat ſich deshalb förderſamſt bei der General-Direction zu melden, und die Summe der jährlichen Penſion, ſo er ſeiner Wittwe verſichern laſſen will, anzuzeigen, auch allenfalls ſeinen und ſeiner Frauen Taufſchein ſogleich beizubringen. Hiernächſt hat derſelbe nach dem erſten März, und längſtens vor dem Erſten April, die übrigen nach §. 8. et 9. erforderlichen Atteſte nebſt dem nach den Tabellen ſchuldigen Antrittsgelde, und der Anzeige, auf wen die Quittung darüber zu richten, zugleich auch den erſten halbjährigen Beitrag zu erlegen, und mit letzterem in den folgenden Terminen prompt zu continuiren, und ſoll über jeden halbjährigen Beitrag eine beſondere Quittung in der Form sub ♂ ausgeſtellt und von dem Rendanten und Controleur der Caſſe, deren Namen ſowohl jetzt als künftig durch die Berliner Zeitungen bekannt gemacht werden ſollen, unterſchrieben werden. §. 36. Würde ſich jemand hierunter ſaumſelig finden laſſen, und einen Termin mit dem halbjährigen Beitrage zurück bleiben, ſo zahlt er auf den nächſten Termin den verſäumten Beitrag doppelt und den neuen dazu, folglich Drei halbjährige Beiträge. Fände er ſich im zweiten Termin noch nicht ein, zahlt er am dritten Termin den erſten halbjährigen Beitrag Vierfach, den zweiten doppelt, und dritten dazu, mithin in allem Sieben halbjährige Beiträge. Sollte jemand drei Zahlungs-Termine ohne Zahlung verſtreichen laſſen, ſo wird angenommen, daß er ſein Antrittsgeld derelinquiren wolle, wel- ches ſodann nach §. 20. lit. c. der Caſſe heimfällt, und nach §. 26. lit. c. das Recht zur Wittwen-Penſion verlöſchet. Damit jedoch in

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/388>, abgerufen am 28.11.2024.