Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

so fern sie nicht in fremden Militair-Diensten stehen, und sich den
hierin enthaltenen Gesetzen unterwerfen wollen, admittiret werden.
Es verstehet sich aber von selbst, daß ein Jeder, der aufgenommen
zu werden begehret, seine Qualification, und daß er nicht unter die
excludirten Personen gehöre, erweisen müsse.

§. 7. Es hat also zuvörderst ein Jeder, der Theil nehmen will,
in Ansehung des Alters, für sich und seine Frau einen Taufschein
beizubringen, welcher mit einem Certificat der Gerichte des Orts, daß
der Prediger des Orts solchen wirklich ausgestellet habe, zu begleiten
ist. Sollte in besondern Fällen es nicht möglich sein, einen Tauf-
schein zu erhalten, und diese Unmöglichkeit bescheiniget, wenigstens
wahrscheinlich gemacht werden, so muß das Alter durch gültige Atteste
von der Zeit der Confirmation, durch glaubwürdige Bescheinigung
der Eltern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormundschafts-Be-
stellungen, worin das Alter des Recipiendi angeführt wird, durch
Documente, so geraume Zeit, bevor der Recipiendus sich meldet, in
Druck ergangen, oder sonst durch andere, allenfalls durch das Supple-
torium
zu bestärkende Mittel erweislich gemacht werden.

§. 8. Hiernach hat der Recipiendus, in so fern solches nicht
notorisch ist, durch ein Attest der Obrigkeit seines Domicilii zu er-
weisen, daß er nicht in wirklichen Militair-Diensten stehe, und daß
er nicht gewöhnlich zur See fahre.

§. 9. Endlich muß er ein Attest eines approbirten Medici Practici
beibringen, worin derselbe
auf seine Pflicht und an Eides Statt versichert, daß nach seiner
besten Wissenschaft der Recipiendus weder mit der Schwindsucht,
Wassersucht noch einem andern morbo chronico, so ein baldiges
Absterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt zur Zeit nicht
krank noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines
Alters bei Kräften und fähig sei, seine Geschäfte zu verrichten.

Dieses Attest des Medici muß von Vier Mitgliedern der Witt-
wen-Societät, oder wenn solche nicht zu haben sind, von vier andern
bekannten redlichen Männern unterschrieben werden, welche bezeugen:
daß ihnen der Recipiendus bekannt sei, und sie das Gegentheil
von dem, was der Medicus attestiret, nicht wissen.

Wohnet der Recipiendus außerhalb Berlin, so ist noch außer-

ſo fern ſie nicht in fremden Militair-Dienſten ſtehen, und ſich den
hierin enthaltenen Geſetzen unterwerfen wollen, admittiret werden.
Es verſtehet ſich aber von ſelbſt, daß ein Jeder, der aufgenommen
zu werden begehret, ſeine Qualification, und daß er nicht unter die
excludirten Perſonen gehöre, erweiſen müſſe.

§. 7. Es hat alſo zuvörderſt ein Jeder, der Theil nehmen will,
in Anſehung des Alters, für ſich und ſeine Frau einen Taufſchein
beizubringen, welcher mit einem Certificat der Gerichte des Orts, daß
der Prediger des Orts ſolchen wirklich ausgeſtellet habe, zu begleiten
iſt. Sollte in beſondern Fällen es nicht möglich ſein, einen Tauf-
ſchein zu erhalten, und dieſe Unmöglichkeit beſcheiniget, wenigſtens
wahrſcheinlich gemacht werden, ſo muß das Alter durch gültige Atteſte
von der Zeit der Confirmation, durch glaubwürdige Beſcheinigung
der Eltern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormundſchafts-Be-
ſtellungen, worin das Alter des Recipiendi angeführt wird, durch
Documente, ſo geraume Zeit, bevor der Recipiendus ſich meldet, in
Druck ergangen, oder ſonſt durch andere, allenfalls durch das Supple-
torium
zu beſtärkende Mittel erweislich gemacht werden.

§. 8. Hiernach hat der Recipiendus, in ſo fern ſolches nicht
notoriſch iſt, durch ein Atteſt der Obrigkeit ſeines Domicilii zu er-
weiſen, daß er nicht in wirklichen Militair-Dienſten ſtehe, und daß
er nicht gewöhnlich zur See fahre.

§. 9. Endlich muß er ein Atteſt eines approbirten Medici Practici
beibringen, worin derſelbe
auf ſeine Pflicht und an Eides Statt verſichert, daß nach ſeiner
beſten Wiſſenſchaft der Recipiendus weder mit der Schwindſucht,
Waſſerſucht noch einem andern morbo chronico, ſo ein baldiges
Abſterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt zur Zeit nicht
krank noch bettlägerig, ſondern geſund, nach Verhältniß ſeines
Alters bei Kräften und fähig ſei, ſeine Geſchäfte zu verrichten.

Dieſes Atteſt des Medici muß von Vier Mitgliedern der Witt-
wen-Societät, oder wenn ſolche nicht zu haben ſind, von vier andern
bekannten redlichen Männern unterſchrieben werden, welche bezeugen:
daß ihnen der Recipiendus bekannt ſei, und ſie das Gegentheil
von dem, was der Medicus atteſtiret, nicht wiſſen.

Wohnet der Recipiendus außerhalb Berlin, ſo iſt noch außer-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0376" n="362"/>
&#x017F;o fern &#x017F;ie nicht in fremden Militair-Dien&#x017F;ten &#x017F;tehen, und &#x017F;ich den<lb/>
hierin enthaltenen Ge&#x017F;etzen unterwerfen wollen, admittiret werden.<lb/>
Es ver&#x017F;tehet &#x017F;ich aber von &#x017F;elb&#x017F;t, daß ein Jeder, der aufgenommen<lb/>
zu werden begehret, &#x017F;eine Qualification, und daß er nicht unter die<lb/>
excludirten Per&#x017F;onen gehöre, erwei&#x017F;en mü&#x017F;&#x017F;e.</p><lb/>
          <p>§. 7. Es hat al&#x017F;o zuvörder&#x017F;t ein Jeder, der Theil nehmen will,<lb/>
in An&#x017F;ehung des Alters, für &#x017F;ich und &#x017F;eine Frau einen Tauf&#x017F;chein<lb/>
beizubringen, welcher mit einem Certificat der Gerichte des Orts, daß<lb/>
der Prediger des Orts &#x017F;olchen wirklich ausge&#x017F;tellet habe, zu begleiten<lb/>
i&#x017F;t. Sollte in be&#x017F;ondern Fällen es nicht möglich &#x017F;ein, einen Tauf-<lb/>
&#x017F;chein zu erhalten, und die&#x017F;e Unmöglichkeit be&#x017F;cheiniget, wenig&#x017F;tens<lb/>
wahr&#x017F;cheinlich gemacht werden, &#x017F;o muß das Alter durch gültige Atte&#x017F;te<lb/>
von der Zeit der Confirmation, durch glaubwürdige Be&#x017F;cheinigung<lb/>
der Eltern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormund&#x017F;chafts-Be-<lb/>
&#x017F;tellungen, worin das Alter des <hi rendition="#aq">Recipiendi</hi> angeführt wird, durch<lb/>
Documente, &#x017F;o geraume Zeit, bevor der <hi rendition="#aq">Recipiendus</hi> &#x017F;ich meldet, in<lb/>
Druck ergangen, oder &#x017F;on&#x017F;t durch andere, allenfalls durch das <hi rendition="#aq">Supple-<lb/>
torium</hi> zu be&#x017F;tärkende Mittel erweislich gemacht werden.</p><lb/>
          <p>§. 8. Hiernach hat der <hi rendition="#aq">Recipiendus,</hi> in &#x017F;o fern &#x017F;olches nicht<lb/>
notori&#x017F;ch i&#x017F;t, durch ein Atte&#x017F;t der Obrigkeit &#x017F;eines <hi rendition="#aq">Domicilii</hi> zu er-<lb/>
wei&#x017F;en, daß er nicht in wirklichen Militair-Dien&#x017F;ten &#x017F;tehe, und daß<lb/>
er nicht gewöhnlich zur See fahre.</p><lb/>
          <p>§. 9. Endlich muß er ein Atte&#x017F;t eines approbirten <hi rendition="#aq">Medici Practici</hi><lb/>
beibringen, worin der&#x017F;elbe<lb/><hi rendition="#et">auf &#x017F;eine Pflicht und an Eides Statt ver&#x017F;ichert, daß nach &#x017F;einer<lb/>
be&#x017F;ten Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft der <hi rendition="#aq">Recipiendus</hi> weder mit der Schwind&#x017F;ucht,<lb/>
Wa&#x017F;&#x017F;er&#x017F;ucht noch einem andern <hi rendition="#aq">morbo chronico,</hi> &#x017F;o ein baldiges<lb/>
Ab&#x017F;terben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt zur Zeit nicht<lb/>
krank noch bettlägerig, &#x017F;ondern ge&#x017F;und, nach Verhältniß &#x017F;eines<lb/>
Alters bei Kräften und fähig &#x017F;ei, &#x017F;eine Ge&#x017F;chäfte zu verrichten.</hi></p><lb/>
          <p>Die&#x017F;es Atte&#x017F;t des <hi rendition="#aq">Medici</hi> muß von Vier Mitgliedern der Witt-<lb/>
wen-Societät, oder wenn &#x017F;olche nicht zu haben &#x017F;ind, von vier andern<lb/>
bekannten redlichen Männern unter&#x017F;chrieben werden, welche bezeugen:<lb/><hi rendition="#et">daß ihnen der <hi rendition="#aq">Recipiendus</hi> bekannt &#x017F;ei, und &#x017F;ie das Gegentheil<lb/>
von dem, was der <hi rendition="#aq">Medicus</hi> atte&#x017F;tiret, nicht wi&#x017F;&#x017F;en.</hi></p><lb/>
          <p>Wohnet der <hi rendition="#aq">Recipiendus</hi> außerhalb Berlin, &#x017F;o i&#x017F;t noch außer-<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[362/0376] ſo fern ſie nicht in fremden Militair-Dienſten ſtehen, und ſich den hierin enthaltenen Geſetzen unterwerfen wollen, admittiret werden. Es verſtehet ſich aber von ſelbſt, daß ein Jeder, der aufgenommen zu werden begehret, ſeine Qualification, und daß er nicht unter die excludirten Perſonen gehöre, erweiſen müſſe. §. 7. Es hat alſo zuvörderſt ein Jeder, der Theil nehmen will, in Anſehung des Alters, für ſich und ſeine Frau einen Taufſchein beizubringen, welcher mit einem Certificat der Gerichte des Orts, daß der Prediger des Orts ſolchen wirklich ausgeſtellet habe, zu begleiten iſt. Sollte in beſondern Fällen es nicht möglich ſein, einen Tauf- ſchein zu erhalten, und dieſe Unmöglichkeit beſcheiniget, wenigſtens wahrſcheinlich gemacht werden, ſo muß das Alter durch gültige Atteſte von der Zeit der Confirmation, durch glaubwürdige Beſcheinigung der Eltern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormundſchafts-Be- ſtellungen, worin das Alter des Recipiendi angeführt wird, durch Documente, ſo geraume Zeit, bevor der Recipiendus ſich meldet, in Druck ergangen, oder ſonſt durch andere, allenfalls durch das Supple- torium zu beſtärkende Mittel erweislich gemacht werden. §. 8. Hiernach hat der Recipiendus, in ſo fern ſolches nicht notoriſch iſt, durch ein Atteſt der Obrigkeit ſeines Domicilii zu er- weiſen, daß er nicht in wirklichen Militair-Dienſten ſtehe, und daß er nicht gewöhnlich zur See fahre. §. 9. Endlich muß er ein Atteſt eines approbirten Medici Practici beibringen, worin derſelbe auf ſeine Pflicht und an Eides Statt verſichert, daß nach ſeiner beſten Wiſſenſchaft der Recipiendus weder mit der Schwindſucht, Waſſerſucht noch einem andern morbo chronico, ſo ein baldiges Abſterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt zur Zeit nicht krank noch bettlägerig, ſondern geſund, nach Verhältniß ſeines Alters bei Kräften und fähig ſei, ſeine Geſchäfte zu verrichten. Dieſes Atteſt des Medici muß von Vier Mitgliedern der Witt- wen-Societät, oder wenn ſolche nicht zu haben ſind, von vier andern bekannten redlichen Männern unterſchrieben werden, welche bezeugen: daß ihnen der Recipiendus bekannt ſei, und ſie das Gegentheil von dem, was der Medicus atteſtiret, nicht wiſſen. Wohnet der Recipiendus außerhalb Berlin, ſo iſt noch außer-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/376
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/376>, abgerufen am 23.05.2024.