dem ein gerichtliches, oder von einem Notario und Zeugen ausge- fertigtes Certificat hinzuzufügen: daß sowohl der Medicus als die Vier Zeugen das Attest eigen- händig unterschrieben haben, auch keiner von denselben ein Vater, Bruder, Sohn, Schwiegersohn oder Schwager des Recipiendi oder seiner Frau sei; indem dergleichen nahe Verwandte als Zeugen nicht admittiret wer- den können.
§. 10. Militair-Bediente, welche aufgenommen werden wollen, müssen sich sowohl, als diejenigen Frauenspersonen, für welche sie eine Pension versichern lassen, überdem noch reversiren, daß ihnen die Bedingung des §. 4. lit. a. bekannt sei, und sie bei entstehendem Kriege auf das Pensionsrecht Verzicht thun, auch sich mit Zurück- zahlung desjenigen, was ihnen nach §. 20. lit. f. versichert wird, be- gnügen wollen.
§. 11. Diejenigen, welche nach Errichtung der Societät heirathen, müssen künftig, wenn sie eintreten wollen, auch einen Copulations- schein beibringen, wobei eben wie bei den Taufscheinen, durch die Ge- richte des Orts attestiret werden muß, daß der Prediger des Orts solchen wirklich ausgefertiget habe.
§. 12. In allen und jeden Attesten oder sonstigen Bescheini- gungen, wo Zahlen vorkommen, müssen solche, zu mehrerer Deut- lichkeit, mit Buchstaben ausgeschrieben werden.
§. 13. Wir versprechen Uns, daß in Ansehung dieser Atteste sowohl diejenigen, welche derselben benöthigt sind, als diejenigen, welche sie ausstellen müssen, mit der strengsten Redlichkeit verfahren werden. Damit jedoch hierunter aller Betrug, welcher dieser gemeinnützigen Anstalt zum größten Nachtheil gereichen könnte, gänzlich vermieden, auch zu keinen Durchstechereien Gelegenheit gegeben werden möge: so setzen Wir hiermit fest und verordnen, daß zuvörderst alle Unsere Landes- und andere Collegia, Magisträte, Gerichts-Obrigkeiten etc. etc., wenn dergleichen Atteste von ihnen verlangt werden, solche ex officio, und ohne deshalb einige Kosten oder Gebühren anzurechnen, den Re- cipiendis unweigerlich ertheilen, außerdem aber diejenigen Unserer Unterthanen, welche hierunter eines falsi überführet werden können, gesetzmäßig aufs Strengste und ohne Nachsicht bestraft, die Recipirten selbst auch, es seien Fremde oder Einheimische, wenn ein Betrug
dem ein gerichtliches, oder von einem Notario und Zeugen ausge- fertigtes Certificat hinzuzufügen: daß ſowohl der Medicus als die Vier Zeugen das Atteſt eigen- händig unterſchrieben haben, auch keiner von denſelben ein Vater, Bruder, Sohn, Schwiegerſohn oder Schwager des Recipiendi oder ſeiner Frau ſei; indem dergleichen nahe Verwandte als Zeugen nicht admittiret wer- den können.
§. 10. Militair-Bediente, welche aufgenommen werden wollen, müſſen ſich ſowohl, als diejenigen Frauensperſonen, für welche ſie eine Penſion verſichern laſſen, überdem noch reverſiren, daß ihnen die Bedingung des §. 4. lit. a. bekannt ſei, und ſie bei entſtehendem Kriege auf das Penſionsrecht Verzicht thun, auch ſich mit Zurück- zahlung desjenigen, was ihnen nach §. 20. lit. f. verſichert wird, be- gnügen wollen.
§. 11. Diejenigen, welche nach Errichtung der Societät heirathen, müſſen künftig, wenn ſie eintreten wollen, auch einen Copulations- ſchein beibringen, wobei eben wie bei den Taufſcheinen, durch die Ge- richte des Orts atteſtiret werden muß, daß der Prediger des Orts ſolchen wirklich ausgefertiget habe.
§. 12. In allen und jeden Atteſten oder ſonſtigen Beſcheini- gungen, wo Zahlen vorkommen, müſſen ſolche, zu mehrerer Deut- lichkeit, mit Buchſtaben ausgeſchrieben werden.
§. 13. Wir verſprechen Uns, daß in Anſehung dieſer Atteſte ſowohl diejenigen, welche derſelben benöthigt ſind, als diejenigen, welche ſie ausſtellen müſſen, mit der ſtrengſten Redlichkeit verfahren werden. Damit jedoch hierunter aller Betrug, welcher dieſer gemeinnützigen Anſtalt zum größten Nachtheil gereichen könnte, gänzlich vermieden, auch zu keinen Durchſtechereien Gelegenheit gegeben werden möge: ſo ſetzen Wir hiermit feſt und verordnen, daß zuvörderſt alle Unſere Landes- und andere Collegia, Magiſträte, Gerichts-Obrigkeiten ꝛc. ꝛc., wenn dergleichen Atteſte von ihnen verlangt werden, ſolche ex officio, und ohne deshalb einige Koſten oder Gebühren anzurechnen, den Re- cipiendis unweigerlich ertheilen, außerdem aber diejenigen Unſerer Unterthanen, welche hierunter eines falsi überführet werden können, geſetzmäßig aufs Strengſte und ohne Nachſicht beſtraft, die Recipirten ſelbſt auch, es ſeien Fremde oder Einheimiſche, wenn ein Betrug
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dem ein gerichtliches, oder von einem Notario und Zeugen ausge-
fertigtes Certificat hinzuzufügen:
daß ſowohl der Medicus als die Vier Zeugen das Atteſt eigen-
händig unterſchrieben haben, auch keiner von denſelben ein Vater,
Bruder, Sohn, Schwiegerſohn oder Schwager des Recipiendi
oder ſeiner Frau ſei;
indem dergleichen nahe Verwandte als Zeugen nicht admittiret wer-
den können.
§. 10. Militair-Bediente, welche aufgenommen werden wollen,
müſſen ſich ſowohl, als diejenigen Frauensperſonen, für welche ſie
eine Penſion verſichern laſſen, überdem noch reverſiren, daß ihnen die
Bedingung des §. 4. lit. a. bekannt ſei, und ſie bei entſtehendem
Kriege auf das Penſionsrecht Verzicht thun, auch ſich mit Zurück-
zahlung desjenigen, was ihnen nach §. 20. lit. f. verſichert wird, be-
gnügen wollen.
§. 11. Diejenigen, welche nach Errichtung der Societät heirathen,
müſſen künftig, wenn ſie eintreten wollen, auch einen Copulations-
ſchein beibringen, wobei eben wie bei den Taufſcheinen, durch die Ge-
richte des Orts atteſtiret werden muß, daß der Prediger des Orts
ſolchen wirklich ausgefertiget habe.
§. 12. In allen und jeden Atteſten oder ſonſtigen Beſcheini-
gungen, wo Zahlen vorkommen, müſſen ſolche, zu mehrerer Deut-
lichkeit, mit Buchſtaben ausgeſchrieben werden.
§. 13. Wir verſprechen Uns, daß in Anſehung dieſer Atteſte
ſowohl diejenigen, welche derſelben benöthigt ſind, als diejenigen, welche
ſie ausſtellen müſſen, mit der ſtrengſten Redlichkeit verfahren werden.
Damit jedoch hierunter aller Betrug, welcher dieſer gemeinnützigen
Anſtalt zum größten Nachtheil gereichen könnte, gänzlich vermieden,
auch zu keinen Durchſtechereien Gelegenheit gegeben werden möge: ſo
ſetzen Wir hiermit feſt und verordnen, daß zuvörderſt alle Unſere
Landes- und andere Collegia, Magiſträte, Gerichts-Obrigkeiten ꝛc. ꝛc.,
wenn dergleichen Atteſte von ihnen verlangt werden, ſolche ex officio,
und ohne deshalb einige Koſten oder Gebühren anzurechnen, den Re-
cipiendis unweigerlich ertheilen, außerdem aber diejenigen Unſerer
Unterthanen, welche hierunter eines falsi überführet werden können,
geſetzmäßig aufs Strengſte und ohne Nachſicht beſtraft, die Recipirten
ſelbſt auch, es ſeien Fremde oder Einheimiſche, wenn ein Betrug
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/377>, abgerufen am 24.11.2024.
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