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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Krieg entstehet, aus der Gesellschaft treten muß, und sodann die
erlegten Antritts-Gelder, nach der unten §. 20. lit. f.-folgenden
Bestimmung zurück empfängt.
Es wird aber der Anfang des Krieges in Ansehung der
Feld-Regimenter von der Zeit an gerechnet, da solche aus ihren
Standquartieren zu Kriegsoperationen rücken, in Ansehung der
Garnison-Regimenter aber und anderer, so nicht im Felde dienen,
von der Zeit an, da ein wirklicher Krieg erkläret ist, oder Unsere
ganze Armee sich in Bewegung setzet.
Sollte Jemand, der bereits in die Societät recipiret ist,
nachher, es sei freiwillig oder gezwungen, in den Militairstand
treten, muß er sich die obige Bedingung ebenfalls gefallen lassen,
indem die Casse sich der Gefahr, so viele Mitglieder der Societät
an einem einzigen unglücklichen Tage zu verlieren, ohnmöglich
aussetzen kann.
b) Männer von Fünf und Vierzig bis Funfzig Jahren exclusive,
wenn sie über Neun und Zwanzig Jahre älter sind als ihre Frauen.
c) Männer von Funfzig bis Fünf und Funfzig Jahren exclusive,
wenn sie über Vier und Zwanzig Jahre älter sind als ihre
Frauen.
d) Männer von Fünf und Funfzig bis Sechszig Jahren exclusive,
wenn sie über Neunzehn Jahre älter sind als ihre Frauen.
e) Männer von Sechszig Jahren, wenn sie über Vierzehn Jahre
älter sind als ihre Frauen.

§. 5. Bei diesen und allen Fällen überhaupt, wo es auf das
Alter ankommt, werden einzelne Monate unter Sechs nicht gerechnet,
vollendete Sechs Monate aber und drüber für ein ganzes Jahr ge-
zählet, so daß eine Person von Neun und Zwanzig Jahren Fünf
Monaten und resp. Neun und Zwanzig oder Dreißig Tagen, für
Neun und Zwanzig Jahr, und eine Person von Neun und Zwanzig
Jahren und Sechs vollendeten Monaten, für Dreißig Jahr alt ge-
halten wird.

§. 6. Wer in den vorstehenden §§. 3. und 4. nicht ausdrücklich
ausgeschlossen ist, oder von der General-Direction des Instituti aus
bewegenden Ursachen ausgeschlossen wird, kann in die Societät den
Zutritt erlangen, und es sollen zu derselben auch Fremde, welche
nicht Unsere Unterthanen, noch in Unsern Landen wohnhaft sind, in

Krieg entſtehet, aus der Geſellſchaft treten muß, und ſodann die
erlegten Antritts-Gelder, nach der unten §. 20. lit. f.-folgenden
Beſtimmung zurück empfängt.
Es wird aber der Anfang des Krieges in Anſehung der
Feld-Regimenter von der Zeit an gerechnet, da ſolche aus ihren
Standquartieren zu Kriegsoperationen rücken, in Anſehung der
Garniſon-Regimenter aber und anderer, ſo nicht im Felde dienen,
von der Zeit an, da ein wirklicher Krieg erkläret iſt, oder Unſere
ganze Armee ſich in Bewegung ſetzet.
Sollte Jemand, der bereits in die Societät recipiret iſt,
nachher, es ſei freiwillig oder gezwungen, in den Militairſtand
treten, muß er ſich die obige Bedingung ebenfalls gefallen laſſen,
indem die Caſſe ſich der Gefahr, ſo viele Mitglieder der Societät
an einem einzigen unglücklichen Tage zu verlieren, ohnmöglich
ausſetzen kann.
b) Männer von Fünf und Vierzig bis Funfzig Jahren exclusive,
wenn ſie über Neun und Zwanzig Jahre älter ſind als ihre Frauen.
c) Männer von Funfzig bis Fünf und Funfzig Jahren exclusive,
wenn ſie über Vier und Zwanzig Jahre älter ſind als ihre
Frauen.
d) Männer von Fünf und Funfzig bis Sechszig Jahren exclusive,
wenn ſie über Neunzehn Jahre älter ſind als ihre Frauen.
e) Männer von Sechszig Jahren, wenn ſie über Vierzehn Jahre
älter ſind als ihre Frauen.

§. 5. Bei dieſen und allen Fällen überhaupt, wo es auf das
Alter ankommt, werden einzelne Monate unter Sechs nicht gerechnet,
vollendete Sechs Monate aber und drüber für ein ganzes Jahr ge-
zählet, ſo daß eine Perſon von Neun und Zwanzig Jahren Fünf
Monaten und reſp. Neun und Zwanzig oder Dreißig Tagen, für
Neun und Zwanzig Jahr, und eine Perſon von Neun und Zwanzig
Jahren und Sechs vollendeten Monaten, für Dreißig Jahr alt ge-
halten wird.

§. 6. Wer in den vorſtehenden §§. 3. und 4. nicht ausdrücklich
ausgeſchloſſen iſt, oder von der General-Direction des Instituti aus
bewegenden Urſachen ausgeſchloſſen wird, kann in die Societät den
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[361/0375] Krieg entſtehet, aus der Geſellſchaft treten muß, und ſodann die erlegten Antritts-Gelder, nach der unten §. 20. lit. f.-folgenden Beſtimmung zurück empfängt. Es wird aber der Anfang des Krieges in Anſehung der Feld-Regimenter von der Zeit an gerechnet, da ſolche aus ihren Standquartieren zu Kriegsoperationen rücken, in Anſehung der Garniſon-Regimenter aber und anderer, ſo nicht im Felde dienen, von der Zeit an, da ein wirklicher Krieg erkläret iſt, oder Unſere ganze Armee ſich in Bewegung ſetzet. Sollte Jemand, der bereits in die Societät recipiret iſt, nachher, es ſei freiwillig oder gezwungen, in den Militairſtand treten, muß er ſich die obige Bedingung ebenfalls gefallen laſſen, indem die Caſſe ſich der Gefahr, ſo viele Mitglieder der Societät an einem einzigen unglücklichen Tage zu verlieren, ohnmöglich ausſetzen kann. b) Männer von Fünf und Vierzig bis Funfzig Jahren exclusive, wenn ſie über Neun und Zwanzig Jahre älter ſind als ihre Frauen. c) Männer von Funfzig bis Fünf und Funfzig Jahren exclusive, wenn ſie über Vier und Zwanzig Jahre älter ſind als ihre Frauen. d) Männer von Fünf und Funfzig bis Sechszig Jahren exclusive, wenn ſie über Neunzehn Jahre älter ſind als ihre Frauen. e) Männer von Sechszig Jahren, wenn ſie über Vierzehn Jahre älter ſind als ihre Frauen. §. 5. Bei dieſen und allen Fällen überhaupt, wo es auf das Alter ankommt, werden einzelne Monate unter Sechs nicht gerechnet, vollendete Sechs Monate aber und drüber für ein ganzes Jahr ge- zählet, ſo daß eine Perſon von Neun und Zwanzig Jahren Fünf Monaten und reſp. Neun und Zwanzig oder Dreißig Tagen, für Neun und Zwanzig Jahr, und eine Perſon von Neun und Zwanzig Jahren und Sechs vollendeten Monaten, für Dreißig Jahr alt ge- halten wird. §. 6. Wer in den vorſtehenden §§. 3. und 4. nicht ausdrücklich ausgeſchloſſen iſt, oder von der General-Direction des Instituti aus bewegenden Urſachen ausgeſchloſſen wird, kann in die Societät den Zutritt erlangen, und es ſollen zu derſelben auch Fremde, welche nicht Unſere Unterthanen, noch in Unſern Landen wohnhaft ſind, in

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/375>, abgerufen am 24.11.2024.