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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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jedes Jahres an den Director der hiesigen Taubstummen-Anstalt ein-
zusenden. Von denjenigen Taubstummen, für welche eine solche Be-
scheinigung nicht eingereicht wird, muß angenommen werden, daß sie
keinen Unterrichts genießen, und sie müssen daher auch in der Anwarter-
liste, insofern sie das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, gelöscht
werden.

§. 6. Jedes aufzunehmende Kind muß mit folgenden Gegenständen
versehen sein:

a. mit einem Bette, bestehend aus Unterbett, Deckbett, Kopfkissen
und doppeltem Bezuge nebst Laken;
b. mit ausreichender Wäsche, 6 Hemden, 6 Taschentüchern, 6 Hand-
tüchern, 6 Paar Strümpfe, 6 Halstüchern; die Mädchen außerdem
noch mit 6 Schürzen;
c. an Kleidungsstücken mit doppeltem Anzuge und doppeltem Schuh-
werk; die Knaben mit einer Mütze.

Diese Gegenstände müssen auch während des Aufenthalts der Kinder
in der Anstalt in gutem Zustande erhalten und nach dem Ermessen
des Directors ergänzt werden.

§. 7. Vor der Aufnahme haben die Angehörigen noch folgende
Bescheinigung beizubringen:

a. ein ärztliches Zeugniß, daß das aufzunehmende Kind entweder die
natürlichen Pocken gehabt habe, oder daß die Einimpfung der
Schutzblattern innerhalb der letzten zwei Jahre wirksam
an ihm vollzogen oder wiederholt worden;
b. eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit, daß die Kinder mit den
§. 6. genannten Gegenständen versehen worden, und daß die
Eltern ausreichende Mittel besitzen, während des Aufenthalts
ihrer Kinder in der Anstalt für die Instandhaltung dieser Gegen-
stände zu sorgen, oder daß von Seiten der Ortsobrigkeit dafür
gesorgt werden solle.

§. 8. Wer für ein taubstummes Kind den Unterricht in der
Taubstummen-Anstalt gegen Erlegung des §. 1. c. bestimmten Schul-
geldes nachsucht, hat sich deshalb an den Director der Anstalt zu
wenden, dessen Beurtheilung es überlassen bleibt, welche der §. 4. ge-
dachten Zeugnisse beizubringen sind.

Wer für ein solches Kind zugleich Erlaß des Schulgeldes nach-
sucht, hat eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit beizubringen, daß die

jedes Jahres an den Director der hieſigen Taubſtummen-Anſtalt ein-
zuſenden. Von denjenigen Taubſtummen, für welche eine ſolche Be-
ſcheinigung nicht eingereicht wird, muß angenommen werden, daß ſie
keinen Unterrichts genießen, und ſie müſſen daher auch in der Anwarter-
liſte, inſofern ſie das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, gelöſcht
werden.

§. 6. Jedes aufzunehmende Kind muß mit folgenden Gegenſtänden
verſehen ſein:

a. mit einem Bette, beſtehend aus Unterbett, Deckbett, Kopfkiſſen
und doppeltem Bezuge nebſt Laken;
b. mit ausreichender Wäſche, 6 Hemden, 6 Taſchentüchern, 6 Hand-
tüchern, 6 Paar Strümpfe, 6 Halstüchern; die Mädchen außerdem
noch mit 6 Schürzen;
c. an Kleidungsſtücken mit doppeltem Anzuge und doppeltem Schuh-
werk; die Knaben mit einer Mütze.

Dieſe Gegenſtände müſſen auch während des Aufenthalts der Kinder
in der Anſtalt in gutem Zuſtande erhalten und nach dem Ermeſſen
des Directors ergänzt werden.

§. 7. Vor der Aufnahme haben die Angehörigen noch folgende
Beſcheinigung beizubringen:

a. ein ärztliches Zeugniß, daß das aufzunehmende Kind entweder die
natürlichen Pocken gehabt habe, oder daß die Einimpfung der
Schutzblattern innerhalb der letzten zwei Jahre wirkſam
an ihm vollzogen oder wiederholt worden;
b. eine Beſcheinigung der Ortsobrigkeit, daß die Kinder mit den
§. 6. genannten Gegenſtänden verſehen worden, und daß die
Eltern ausreichende Mittel beſitzen, während des Aufenthalts
ihrer Kinder in der Anſtalt für die Inſtandhaltung dieſer Gegen-
ſtände zu ſorgen, oder daß von Seiten der Ortsobrigkeit dafür
geſorgt werden ſolle.

§. 8. Wer für ein taubſtummes Kind den Unterricht in der
Taubſtummen-Anſtalt gegen Erlegung des §. 1. c. beſtimmten Schul-
geldes nachſucht, hat ſich deshalb an den Director der Anſtalt zu
wenden, deſſen Beurtheilung es überlaſſen bleibt, welche der §. 4. ge-
dachten Zeugniſſe beizubringen ſind.

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ſucht, hat eine Beſcheinigung der Ortsobrigkeit beizubringen, daß die

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[354/0368] jedes Jahres an den Director der hieſigen Taubſtummen-Anſtalt ein- zuſenden. Von denjenigen Taubſtummen, für welche eine ſolche Be- ſcheinigung nicht eingereicht wird, muß angenommen werden, daß ſie keinen Unterrichts genießen, und ſie müſſen daher auch in der Anwarter- liſte, inſofern ſie das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, gelöſcht werden. §. 6. Jedes aufzunehmende Kind muß mit folgenden Gegenſtänden verſehen ſein: a. mit einem Bette, beſtehend aus Unterbett, Deckbett, Kopfkiſſen und doppeltem Bezuge nebſt Laken; b. mit ausreichender Wäſche, 6 Hemden, 6 Taſchentüchern, 6 Hand- tüchern, 6 Paar Strümpfe, 6 Halstüchern; die Mädchen außerdem noch mit 6 Schürzen; c. an Kleidungsſtücken mit doppeltem Anzuge und doppeltem Schuh- werk; die Knaben mit einer Mütze. Dieſe Gegenſtände müſſen auch während des Aufenthalts der Kinder in der Anſtalt in gutem Zuſtande erhalten und nach dem Ermeſſen des Directors ergänzt werden. §. 7. Vor der Aufnahme haben die Angehörigen noch folgende Beſcheinigung beizubringen: a. ein ärztliches Zeugniß, daß das aufzunehmende Kind entweder die natürlichen Pocken gehabt habe, oder daß die Einimpfung der Schutzblattern innerhalb der letzten zwei Jahre wirkſam an ihm vollzogen oder wiederholt worden; b. eine Beſcheinigung der Ortsobrigkeit, daß die Kinder mit den §. 6. genannten Gegenſtänden verſehen worden, und daß die Eltern ausreichende Mittel beſitzen, während des Aufenthalts ihrer Kinder in der Anſtalt für die Inſtandhaltung dieſer Gegen- ſtände zu ſorgen, oder daß von Seiten der Ortsobrigkeit dafür geſorgt werden ſolle. §. 8. Wer für ein taubſtummes Kind den Unterricht in der Taubſtummen-Anſtalt gegen Erlegung des §. 1. c. beſtimmten Schul- geldes nachſucht, hat ſich deshalb an den Director der Anſtalt zu wenden, deſſen Beurtheilung es überlaſſen bleibt, welche der §. 4. ge- dachten Zeugniſſe beizubringen ſind. Wer für ein ſolches Kind zugleich Erlaß des Schulgeldes nach- ſucht, hat eine Beſcheinigung der Ortsobrigkeit beizubringen, daß die

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/368>, abgerufen am 18.05.2024.