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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Angehörigen zwar im Stande sind, für Kost, Bekleidung und Woh-
nung zu sorgen, die Zahlung eines Schulgeldes aber unmöglich sei.

Da die Zahl der Freischüler voll ist, so werden die zur Freischule
angemeldeten Kinder in die deshalb zu führende Anwarterliste einge-
tragen und rücken der Reihe nach in die erledigten Stellen ein.

§. 9. Die Aufnahme eines Kindes in den Unterricht der Taub-
stummen-Anstalt findet nicht vor dem vollendeten siebenten Jahre
Statt. Nach dem vollendeten zwölften Lebensjahre findet die Auf-
nahme nur ausnahmsweise in denjenigen Fällen Statt, wo ungeachtet
des vorgerückten Alters des Kindes doch ein günstiger Erfolg des
Unterrichts zu erwarten steht.

§. 10. Alle Anfragen über persönliche Verhältnisse der Zöglinge
und Anwarter sind an den Dirigenten der Anstalt, gegenwärtig den
Director Saegert hierselbst, zu richten, welcher dieselben nöthigen-
falls dem Königl. Schul-Collegio vorzulegen hat.

Von etwanigen Wohnungsveränderungen der Anwarter ist dem
Director gleichfalls Nachricht zu geben, damit die Einberufung der-
selben nicht aufgehalten werde.



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Angehörigen zwar im Stande ſind, für Koſt, Bekleidung und Woh-
nung zu ſorgen, die Zahlung eines Schulgeldes aber unmöglich ſei.

Da die Zahl der Freiſchüler voll iſt, ſo werden die zur Freiſchule
angemeldeten Kinder in die deshalb zu führende Anwarterliſte einge-
tragen und rücken der Reihe nach in die erledigten Stellen ein.

§. 9. Die Aufnahme eines Kindes in den Unterricht der Taub-
ſtummen-Anſtalt findet nicht vor dem vollendeten ſiebenten Jahre
Statt. Nach dem vollendeten zwölften Lebensjahre findet die Auf-
nahme nur ausnahmsweiſe in denjenigen Fällen Statt, wo ungeachtet
des vorgerückten Alters des Kindes doch ein günſtiger Erfolg des
Unterrichts zu erwarten ſteht.

§. 10. Alle Anfragen über perſönliche Verhältniſſe der Zöglinge
und Anwarter ſind an den Dirigenten der Anſtalt, gegenwärtig den
Director Saegert hierſelbſt, zu richten, welcher dieſelben nöthigen-
falls dem Königl. Schul-Collegio vorzulegen hat.

Von etwanigen Wohnungsveränderungen der Anwarter iſt dem
Director gleichfalls Nachricht zu geben, damit die Einberufung der-
ſelben nicht aufgehalten werde.



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[355/0369] Angehörigen zwar im Stande ſind, für Koſt, Bekleidung und Woh- nung zu ſorgen, die Zahlung eines Schulgeldes aber unmöglich ſei. Da die Zahl der Freiſchüler voll iſt, ſo werden die zur Freiſchule angemeldeten Kinder in die deshalb zu führende Anwarterliſte einge- tragen und rücken der Reihe nach in die erledigten Stellen ein. §. 9. Die Aufnahme eines Kindes in den Unterricht der Taub- ſtummen-Anſtalt findet nicht vor dem vollendeten ſiebenten Jahre Statt. Nach dem vollendeten zwölften Lebensjahre findet die Auf- nahme nur ausnahmsweiſe in denjenigen Fällen Statt, wo ungeachtet des vorgerückten Alters des Kindes doch ein günſtiger Erfolg des Unterrichts zu erwarten ſteht. §. 10. Alle Anfragen über perſönliche Verhältniſſe der Zöglinge und Anwarter ſind an den Dirigenten der Anſtalt, gegenwärtig den Director Saegert hierſelbſt, zu richten, welcher dieſelben nöthigen- falls dem Königl. Schul-Collegio vorzulegen hat. Von etwanigen Wohnungsveränderungen der Anwarter iſt dem Director gleichfalls Nachricht zu geben, damit die Einberufung der- ſelben nicht aufgehalten werde. 23*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/369>, abgerufen am 18.05.2024.